In den Steuerrichtlinien zu § 15 (H 15.6) EStR ist ein medizinischer Fußpfleger als Beispiel für eine selbständige Tätigkeit aufgeführt. Weiterhin verweist diese Richtlinie auf ein BMF Schreiben vom 22.10.04. Dieses besagt, dass die Tätigkeit Fußpfleger § 18 EStG zuzuordnen ist, wenn eine vergleichbare Ausbildund und Überwachung des Berufstitels stattfindet (die vergleichbar bzw. ähnlich den Katalogberufen ist).
Meine Frage nun:
Angenommen eine Krankenschwester (hauptberufliche Tätigkeit) erwirbt in einem vierwöchigen Kurs ein Zertifikat zur Fußpflegerin (nicht Podologin)und tätigt nach ihrer Arbeitszeit nebenberuflich Fußpflege, sind dann diese Einkünfte § 18 oder § 15 zuzuordnen?
Lt. den oben genannten EStR ja eigentlich § 18 aber meiner Meinung nach § 15 da eine keine vergleichbare Ausbildung (wie die eines Katalogberufes vorliegt) oder?
Vielen Dank!
Servus,
Deine Meinung deckt sich mit dem, was Du in den EStR gefunden hast: Es geht hier nicht um 18(1)-Einkünfte, weil eine dreiwöchige Schnellbleiche nicht mit der Ausbildung zum Podologen zu vergleichen ist.
Schöne Grüße
MM
Hi !
Die Frage ist, neben dem was MM schon ansprach, welche Tätigkeiten darf die Krankenschwester denn nach dem Kurs tatsächlich ausführen?
Darf sie wirklich „medizinische“ Fusspflege betreiben, oder geht es eher um „Schönheitskram“ also Pediküre aus rein ästhetischen Gründen?
Wird mit absolvieren des Kurses die Berechtigung erworben, medizinische Fusspflege zu betreiben UND werden später auch ausschließlich solche medizinisch veranlassten „Arbeiten“ durchgeführt, liegen Einkünfte nach § 18 EStG vor.
Werden im Anschluss an den Kurs sowohl ästhetische als auch medizinische Huf"pflege" durchgeführt, so ist die gesamte Tätigkeit als gewerblich einzuordnen. Es gilt also § 15 EStG.
Solange die Gewinne aus dieser Tätigkeit den Betrag von € 24.500 nicht übersteigen, ist es aus steuerlicher Sicht sogar egal, welcher Einkunftsart die Eínnahmen zuzurechnen sind. Erst wenn der Gewinn (genauer gesagt der „Gewerbeertrag“) über diesem Betrag liegt, würde bei 15er-Einkünften zusätzlich noch Gewerbesteuer anfallen.
Da die Zahlungen der Gewerbesteuer aber zu großen Teilen auf die Zahlungen der Einkommensteuer angerechnet werden, ist dies heutzutage kein allzu großes Problem mehr.
Und auch das weitere „Problem“, welches die Gewerbeeinkünfte mit sich bringen, dass nämlich ab bestimmten Grenzen der Gewinn mit einer Bilanz und nicht mehr mit der EÜR ermittelt werden muss, dürfte in Bereichen, die unter dem Freibetrag für die Gewerbesteuer liegen, keine Rolle spielen. Wenn man sich die Richtsätze für Fusspflege so ansieht, dürfte bei so kleinen Gewinnen die Umsatzgrenze des § 141 AO (derzeit € 500.000) wohl nicht überschritten sein.
Sollten geplanter Umsatz und/oder Gewinn die genannten Grenzen übersteigen, ist sicherlich der Besuch bei einem steuerlichen Berater zu empfehlen. Hier gäbe es dann auch Informationen, wie man die gemischte Tätigkeit, sauber in gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit aufteilen kann.
BARUL76
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Vielen Dank für die Antwort, Sie haben mir sehr weitergeholfen!