Hallo zusammen -
folgende Situation: eine Freundin von mir (aus Litauen) war 7 Jahre mit Studentenvisum in Deutschland, seit sie ihr Studium abgebrochen hat darf sie sich befristet in Deutschland aufhalten, hat allerdings keine Arbeitserlaubnis. Eigentlich soll sie ausreisen, ist jedoch noch in Deutschland, da sie „Einspruch“ erhoben hat. Nun möchte sie wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, als Haushaltshilfe oder ähnliches arbeiten zu dürfen. Sie hat auch die Möglichkeit eine kleinere „Chauffeur-Tätigkeit“ anzunehmen und möchte nun wissen, ob und in welchem Rahmen sie das darf.
Beim Ausländer- sowei Arbeitsamt konnte man ihr keine Auskunft erteilen …
Litauen tritt ja am 1.5.2004 der EU bei. Das Problem ist, dass die Beitrittsverträge die Möglichkeit einräumen, hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Übergangsvorschriften vorzusehen. Meines Wissens, gibt es diese bislang nicht, es ist daher nicht absehbar, wie diese aussehen. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass eine unselbstständige Tätigkeit ab 1.5.2004 nicht möglich sein wird. Ich gehe jetzt auch davon aus, dass deine Freundin nicht ohne Arbeit genügend Geld hat. Unter dieser Voraussetzung würde ich das so machen:
Nicht von den Übergangsvorschriften umfasst ist jedenfalls die selbstständige Tätigkeit, also die Niederlassungsfreiheit.
Sie soll sich was überlegen, wie sie ab 1.5.2004 selbstständig tätig sein kann. Ich würde nicht ausreisen, sondern mit allen legalen Möglichkeiten das Verfahren zur Ausweisung bis 1.5.2004 verzögern! Und am 1.5.2004 soll sie dann sofort bei der Behörde (schriftlich)vorbringen, dass sie ab heute einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und als Angehörige eines Mitgliedstaates der EG ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit nach dem EG Vertrag in Anspruch nimmt und eine Ausweisung daher unzulässig ist (die erforderlichen Nachweise beilegen).
Wichtig: Wenn deine Freundin die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nimmt, also selbstständig erwerbstätig ist, dann darf die Behörde den Aufenthalt nicht mit der Begründung versagen, dass deine Freundin zuwenig Unterhalt zum Leben hat! Sobald jemand die Personenfreizügigkeiten nach dem EGV in Anspruch nimmt, ist die Höhe des Einkommens nicht erheblich. Ich betone das deshalb, da ich weiß, dass die Behörden das Gegenteil behaupten werden und möglicherweise ein Rechtsmittel zu erheben ist. Hier muss man halt hart bleiben und auf seinem Recht beharren, notfalls auf den EGV und die EuGH Judikatur verweisen (Deutschland ist in diesen Sachen eh schon mehrmals verurteilt worden)
So denke ich, ist das die vernünftigste Vorgangsweise, sollte deine Freundin genug Geld für ihren Unterhalt haben, dann hat sie ab 1.5.2004 auch ein Aufenthaltsrecht, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (und ich glaube, solange sie studiert auch - da bin ich jetzt nicht sicher).