ist es möglich, die Tagesordnung auf einer Eigentümerversammlung während der Versammlung zu ändern bzw. um einen wichtigen und für die Teilnehmer teuren TOP zu ergänzen (z.B. die Anschaffung einer kostspieligen Heizungsanlage), der möglicherweise mehr Eigentümer zu dieser Versammlung erscheinen ließe, als ohne diesen Tagesordnungspunkt?
(Bei politischen Versammlungen ist es ja so, dass durch einen Antrag zur Geschäftsordnung so etwas gemacht werden kann; geht das aber auch nach dem WEG?)
fragt
®_ichard_
p.s.: Wenn es so wäre, wäre eine Tagesordnung als Anhang zur Einladung zur Versammlung entbehrlich.
vielen Dank für Deinen Hinweis. Kannst Du mir auch den entsprechenden § im WEG nennen? In § 23,3 WEG gibt es einen solchen Passus außerhalb einer Versammlung. Ich meine aber einen § innerhalb einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
Man kann einen TOP hinzufügen, wenn alle Eigentümer
einverstanden sind. Also ALLE [!] eigentümer sind da und
stimmen zu.!
ich bin kein Fachmann, aber ich denke es gibt Sachen wie
diese:
(z.B. die Anschaffung einer kostspieligen Heizungsanlage)
über die nicht einfach die Mehrheit der Anwesenden entscheiden
kann, sondern der jeder Miteigentümer zustimmen muss.
Da liegst Du sicher falsch; denn in § 25,3 WEG steht es eindeutig: „Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Mieteigentumsanteile, brechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.“
Es muss also noch nicht einmal die personelle Mehrheit der Anwesenden sein, wenn nur die „Größten“ beisammen sitzen.
"…Beschluss unter „Sonstiges“
Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, der unter „Sonstiges“ gefasst wird, ist anfechtbar. Das hat jetzt noch einmal das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt.
Sind die Wohnungseigentümer nicht vollständig zur Versammlung erschienen, kann nur über solche Beschlussanträge wirksam abgestimmt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unter „Sonstiges“ können allenfalls Fragen von untergeordneter Bedeutung geregelt werden (BayObLG, Az: 2Z BR 233/03)…"
Es muss also noch nicht einmal die personelle Mehrheit der
Anwesenden sein, wenn nur die „Größten“ beisammen sitzen.
Auch die großen können nicht mit ihrer Mehrheit entscheiden, daß die Wohnanlage abgerissen wird. Es gibt eine Grenze, die wahrscheinlich durch Rechtssprechung zum Thema WEG erst genauer festgelegt wurde und die ich aber wegen des ersten Satzes in diesem Post leider nicht kenne.