Tagespauschale bei Verlust von Parkschein

Worauf willst du hinaus?

Die Regel, dass im Verlustfall der Karte eine Pauschale zu bezahlen ist, ist natürlich eine allgemeine Geschäftsbedingung.

Was Preisangaben angeht: Auch hierbei handelt es sich um AGB. Der Plural im Gesetzestext ist doch völlig unerheblich. Die Formulierung in § 305 ist völlig unerheblich. Denn wenn allgemeine GeschäftsbedingungEN vorliegen, wenn …, dann lässt sich daraus auch ableiten, wann eine allgemeine Geschäftsbedingung im Singular vorliegt.

Und um den nun kommenden Argumenten vorzubeugen: Pure Preisangaben unterliegen wegen § 307 III keiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht. Das - und nur das - ist der Grund.

So, und jetzt noch mal zurück zum pauschalisierten „Preis“: Nach deiner Argumentation wäre ja selbst eine Vertragsstrafe nicht der Inhaltskontrolle unterworfen. Denn immerhin kann man sie ja als „Preis“ ansehen. Was ist denn das hier, wenn das Parkhaus eine Pauschale verlangt? Vertragsstrafe? Schadenersatz?

Also, ich wüsste wirklich nicht, warum hier keine Inhaltskontrolle stattfinden sollte.

Levay

zur weiteren Lektüre empfohlen:

Palandt, § 307 Rn. 59 ff.

Levay