Tagessatz bei Erwerbslosem

Hallo Wissende,

wie wird der Tagessatz bei einem Erwerbslosen/Privatier berechnet oder festgesetzt (gemeint ist jemand ohne laufende Einnahmen, auch kein H IV)? Wird da ggf. das Vermögen des Betroffenen fuer die Berechnung herangezogen?

Mit freundlichem Gruß
E.

Hallo!

Könnte schon sein, allerdings wird die Tagessatzhöhe in Minutenschnelle vom Richter ermittelt, das ist mehr Schätzung als echte Berechnung. Rein nach Aktenlage oder bloßer Nachfrage .

Tagessatz kann zw. 1 € und  max. 30.000 € liegen.

MfG
duck313

Hallo,

von irgendetwas wird der Mensch schließlich leben, und sei es ein Unterhaltsanspruch, den er gegen jemanden hat, oder dass er zumindest einen Anspruch auf Sozialleistungen hätte (den er zwar bislang nicht geltend gemacht hat, aber jederzeit geltend machen kann). Auch ein im Wege einer selbst gezahlten Rente aus angespartem Vermögen finanziertes Leben hat einen durchaus heranziehbaren monatlichen finanziellen Durchschnittswert.

Und weder Richter noch Staatsanwälte sind vollkommen auf den Kopf gefallen, wenn es darum geht, Tagessätze auszuwürfeln, wenn der Delinquent nicht mitspielt oder falsch spielt. Die Chancen damit durchzukommen sind nicht sonderlich hoch, zumal die Verurteilung ja der beste Beweis dafür ist, dass man es nicht mit einem Verbrechergenie sondern eher mit dem durchschnittlich unterbegabten Kleinkriminellen zu tun hat.

Konkretes Beispiel aus eigener Referendariatszeit bei der Staatsanwaltschaft: Ein notorischer Stänker hatte Einspruch wegen der Tagessatzhöhe eingelegt, weil er keine Einkünfte habe. Nachdem ich ihm vorgehalten hatte, dass ich es dann merkwürdig finden würde, dass er ausgerechnet immer in einem recht teuren Szeneladen negativ aufgefallen war, und sowohl die dicke Goldzwiebel am Handgelenk, noch das niegelnagelneue Luxushandy (das war noch zu Zeiten, als die Dinger wirklich noch Geld kosteten), die Edelfluppen und die Markenkleidung zu dieser Angabe passen würden, riet ihm der Richter dringend den Einspruch zurück zu ziehen, bevor wir uns mal näher mit seinen finanziellen Hintergründen beschäftigen müssten. Er ist dann gleich wieder ausfallend geworden, hat aber letztendendes doch den Einspruch lieber zurückgenommen, und dann schimpfend den Saal verlassen.

Gruß vom Wiz

Hi duck313,

„Schuster, bleib bei deinen Leisten“. Das ist bei dir, glaub ich mal überfällig! Du antwortest hier permanent im Rechtsbrett (und ja ich schon über 10 Jahre mit diversen Namen dabei) nur mit Halbwissen. Geh doch mal in dich und antwortet nur da, wo du wirklich was weißt.

Könnte schon sein, allerdings wird die Tagessatzhöhe in

wo steht nun verbindlich, dass das Vermögen herangezogen werden darf?
Bitte beleg das doch mal.

Gruss
E.

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Hi Wiz,

von irgendetwas wird der Mensch schließlich leben, und sei es
ein Unterhaltsanspruch, den er gegen jemanden hat, oder dass
er zumindest einen Anspruch auf Sozialleistungen hätte (den er
zwar bislang nicht geltend gemacht hat, aber jederzeit geltend
machen kann). Auch ein im Wege einer selbst gezahlten Rente
aus angespartem Vermögen finanziertes Leben hat einen durchaus
heranziehbaren monatlichen finanziellen Durchschnittswert.

träfe nicht zu. Es wäre lediglich Vermögen vorhanden und ansonsten hätte der „Mensch“ freie Kost und Logis …

Müsste dieser „Mensch“ nun sein Vermögen offenlegen und würde dann anhand der genannten Zahlen der Tagessatz bestimmt?

Gruss
E.
(der kein notorischer Stänker ist, auch wenn bei duck mal ein Kommentar notwendig war)

http://www.rademacher-rechtsanwalt.de/pdf/Tagessatzh…

Lies die Anmerkungen zur Heranziehung des Vermögens. Es mag schwierig und bisher wenig zur Anwendung kommen, ist aber grundsätzlich möglich.

MfG
duck313

Hallo,

auch „freie Kost und Logis“ kann man durchaus wertmäßig berechnen, wie man das ja auch bei einem zustehenden Unterhaltsanspruch macht. D.h. genau wie die „Hausfrau und Mutter“ ohne eigenes Einkommen nicht davon kommt, weil man bei ihr den ihr als ehelichen Unterhalt zustehenden Anteil des Ehemanns heran zieht, kann man das auch in sonstigen Fällen gewährter Sachleistungen machen.

Hierzu mal ein Zitat aus dem unten verlinkten Beitrag:

Zu den Unterhaltsbezügen zählen auch Sachbezüge, die sonst notwendige Aufwendungen für den Lebensunterhalt ersetzen, wie freie Kost und Wohnung im Elternhaus oder Verpflegung, Unterkunft und Dienstbekleidung bei Soldaten (OLG Hamm NJW 1976,1221; OLG Köln NJW 1977, 307).

D.h. der fürstlich bei einem „Gönner“ lebende Ganove wird hierüber härter ran genommen werden, als der tatsächlich mittellose arme Schlucker.

Und auch wenn es nicht ganz unproblematisch ist, auch Vermögen heran zu ziehen: Wenn es anders nicht geht, um zur angemessenen Bestrafung zu kommen, wird man auch da immer Wege finden. Dass das dann schon mal in Richtung Nötigung gehen kann, wenn man den Verurteilten vor die Wahl stellt, die nach Dafürhalten des Gerichts angemessene Tagessatzhöhe zu akzeptieren, oder sich ansonsten mal näher mit den finanziellen Verhältnissen zu beschäftigen mag nicht die feine englische Art sein, ist aber im Sinne der Gerechtigkeit andererseits auch nicht zu vermeiden. Zumal wenn man sich ansieht, dass die Rabatte vor deutschen Strafgerichten besser als auf jedem Basar sind, und die Zahl der Fälle, in denen wirklich mal ein Gericht zu Lasten des Verurteilten so richtig daneben greift, und die Sache nicht im Rahmen eines Rechtsmittels dann problemlos und bereitwillig wieder gerade rückt die absolute Ausnahme sind. Der Regelfall sieht so aus, dass jemand im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens einfach keine Angaben macht, dann geschätzt wird, sich dann ungerecht behandelt fühlt, jetzt plötzlich doch freiwillig Auskunft gibt, und dann ein bislang zu hoher Tagessatz sofort korrigiert wird, wenn dazu Anlass besteht.

Gruß vom Wiz

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