Guten Tag,
gewerberechtlich sind zwei Dinge zu beachten:
Als Gaststätte konzessionierte Fläche (siehe der Erlaubnis beiliegenden Grundrißplan) kann nicht ohne Weiteres entgegen der Konzession genutzt werden (Zweckbestimmung). Dazu wäre dann ergänzend eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich. Auch wenn eine baurechtliche Nutzungsänderung genehmigt werden würde, ist fraglich, ob das das Gewerbeamt mitmacht. Schwierigkeiten wird es mit Sicherheit geben, wenn zur Umgehung des § 56 a GewO (Anzeigepflicht von Kaffeefahrtveranstaltungen) die Kaffeefahrten als Einzelhandel deklariert werden würden. Oder sonstige Verkaufsveranstaltungen stattfinden würden.
Aber grundsätzlich könnte auch ein Einzelhandel stattfinden. Häufig finden wir die Kombination Einzelhandel und Gaststätte bei Feinkostläden, die z.B. Weinverkostung/Weingastronomie mit Wein- und Delikatessenverkauf kominieren.
Aber wie gesagt: Erstmal das Ordnungs- und Bauamt fragen.