Taktische Abwesenheit ins Ausland bei Anklage

THEMA: „TAKTISCHE ABWESENHEIT INS AUSLAND ZUR VERMEIDUNG VON ANKLAGEN“ (z.B. Betrug)

SZENARIO:
Ermittlungsverfahren gegen 4 Leute (angeblicher Kreditkartenbetrug, Schaden um 5000,- Euro). Es erfolgte bei allen eine Hausdurchsuchung vor über 1 Jahr, beschlagnahmt wurden Laptops, Bargeld etc… Die StA ermittelt seitdem und jetzt soll eine Anklage erfolgen. Einer der 4 möchte keine Rücksicht auf das Ermittlungs-/Strafverfahren nehmen, weil es zu lange dauert, und nun den Wohnsitz (auch aus taktischen Gründen) ins Ausland legen um einer Anklage rechtzeitig zu entgehen, aber auch weil Job im Ausland wartet.

  1. FRAGE (TAKTISCHE WOHNSITZABMELDUNG):
    Kann die Anklage mit Abmeldung des Melde-/Wohnsitzes umgangen werden, indem man ins EU-Ausland ziehe, weil somit die Post der Staatsanwaltschaft gar nicht mehr zugestellt werden kann (Briefkasten ist auch weg!)? Denn wenn die Anklage / Ladung zum Gericht nicht zugestellt werden kann, kann man folglich auch nicht verurteilt werden? Oder könnte man in Abwesenheit verurteilt werden?

  2. FRAGE (VERJÄHRUNG):
    Wie lange dauert die Verjährung, bis man wieder zurück nach Deutschland kann, so daß es zu keiner Anklage mehr kommen kann? Also taktische Abwesenheit! In Frankreich z.B. ist es so möglich, jemand hat einige Jahre Frankreich nach einer Tat einfach nicht mehr betreten. Diese Tat ist heute verjährt, eine festnahme unmöglich.

  3. FRAGE (BESCHLAGNAHMTE ASSERVATEN)
    Welche Chance besteht auf Rückerhalt des beschlagnahmtes Eigentumes, wenn man nicht angeklagt werden kann und im Ausland sitzt? Wie kann man unter diesen Umständen alles zurückbekommen?

Der Sachverhalt der Straftat ist unwichtig (Schaden um 5000,- Euro durch Betrug). Hier geht es nur um generelle Klärung einer „taktischen Flucht“ bis zur Verjährung um eine Anklage zu verhindern. Berichtet SACHLICH nur dazu mit Euren Infos/Erfahrungen/Tipps.

Nur mal ne Antwort zu 1:
Schon mal das Wort „Haftbefehl“ gehört? der kann auch bei Betrug ausgestellt werden.
Und die Zustellungen können auch durch Aushang am schwarzen Brett (sog. öffentl. Zustellung) erfolgen.

THEMA: „TAKTISCHE ABWESENHEIT INS AUSLAND ZUR VERMEIDUNG VON
ANKLAGEN“ (z.B. Betrug)

SZENARIO:
Ermittlungsverfahren gegen 4 Leute (angeblicher
Kreditkartenbetrug, Schaden um 5000,- Euro). Es erfolgte bei
allen eine Hausdurchsuchung vor über 1 Jahr, beschlagnahmt
wurden Laptops, Bargeld etc… Die StA ermittelt seitdem und
jetzt soll eine Anklage erfolgen. Einer der 4 möchte keine
Rücksicht auf das Ermittlungs-/Strafverfahren nehmen, weil es
zu lange dauert, und nun den Wohnsitz (auch aus taktischen
Gründen) ins Ausland legen um einer Anklage rechtzeitig zu
entgehen, aber auch weil Job im Ausland wartet.

ein echter geniestreich ! auf diese idee ist sicherlich noch niemand gekommen…
natürlich ist auch die anklage eines sich im ausland befindlichen beschuldigten möglich. die zustellung der ladung ist auch im ausland möglich. die hauptverhandlung ist auch ohne den angeklagten möglich, wenn er nicht erscheint.

  1. FRAGE (TAKTISCHE WOHNSITZABMELDUNG):
    Kann die Anklage mit Abmeldung des Melde-/Wohnsitzes umgangen
    werden, indem man ins EU-Ausland ziehe, weil somit die Post
    der Staatsanwaltschaft gar nicht mehr zugestellt werden kann
    (Briefkasten ist auch weg!)? Denn wenn die Anklage / Ladung
    zum Gericht nicht zugestellt werden kann, kann man folglich
    auch nicht verurteilt werden? Oder könnte man in Abwesenheit
    verurteilt werden?

deshalb haben wohl die ganzen schwerverbrecher keinen briefkasten…
völliger unsinn, denn die zustellung kann auch ohne einen briefkasten erfolgen, §§ 37 stpo, 177ff. zpo

  1. FRAGE (VERJÄHRUNG):
    Wie lange dauert die Verjährung, bis man wieder zurück nach
    Deutschland kann, so daß es zu keiner Anklage mehr kommen
    kann? Also taktische Abwesenheit! In Frankreich z.B. ist es so
    möglich, jemand hat einige Jahre Frankreich nach einer Tat
    einfach nicht mehr betreten. Diese Tat ist heute verjährt,
    eine festnahme unmöglich.

kommt auf die straftat an und die frage, ob eine hemmung/unterbrechung der verjährung eintrat, §§ 78b ff. stgb.