Hallo liebes Forum:-) da ich letztes Jahr die Tankbelege in Umsatztsteuervoranmeldung berücksichtigt habe und nun nachträglich die 30 cent Pauschale statt der 1% Regelung anwenden möchte ist meine Frage…wie berichtige ich das? Ich muss dem Finanzamt ja nun den Umsatzsteuerabzug zurück zahlen. Wo muss ich das in der Umsatztsteuerjahreserklärung eintragen? Kann mir jemand weiter helfen? Das wäre super:-) Danke
Servus,
Vorsicht - nicht vermischen: Auch ein Auto, das einkommensteuerlich im Privatvermögen ist und mit 30 Cent/km dem Betrieb dient, kann umsatzsteuerlich in dem Umfang, zu dem es unternehmerisch genutzt wird, dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10% für das Unternehmen gefahren wird. Dann bleibt der Vorsteuerabzug in diesem Umfang erhalten.
In der USt-Erklärung äußert sich das so oder so bloß in dem Betrag „Abziehbare Vorsteuer“: Der wird halt ein bissle niedriger als bei den USt-Voranmeldungen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Aprilfrisch:-)
Hm…ich habe für 2013 den kompletten Umsatzsteuerabzug von den Tankbelegen und weitere Kosten des PKW dem Finanzamt zurück gezahlt da der
Steuerberater das so ausgerechnet hatte.
Hat er sich dann da vertan? Das wäre ja ärgerlich.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe kann ich die Mwst von den Tankbelegen prozentual in der Umsatzsteuer berechnen?
Z.B. wenn ich den PKW zu 50% nutze kann ich die Mwst also zu 50% abziehen von sämtlichen Kosten des PKW?
Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
Ich habe gedacht man kann entweder nur die 30 cent Pauschale oder nur die 1% Regelung anwenden.
Viele Grüsse
Servus,
da gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Eine ist, dass der StB darauf verzichtet hat, die Sache mit dem Nachweis für den Umfang der unternehmerischen Nutzung zu erklären, weil er überschlägig sah, dass sein Zeitaufwand für diese Erläuterung mehr kosten würde als der Vorsteuerabzug brächte.
Eine andere ist, dass er aus anderen Gründen sicher war, dass das mit dem Fahrtenbuch nichts werden könnte, auch wenn dieses für den Vorsteuerabzug nur für einen repräsentativen Zeitraum und nicht das ganze Jahr lang geführt werden muss.
Noch eine andere, dass er die Aufzeichungen plus Überschussrechnung einem Mitarbeiter seiner Kanzlei überließ, von dem er wusste, dass er mit dem separaten Nachweis des Vorsteuerabzugs außerhalb der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung überfordert wäre und lieber eine preiswerte Gewinnermittlung als eine ausgefeilte USt-Erklärung anbieten wollte.
Noch eine, dass das Auto über 50 Prozent betrieblich / beruflich genutzt wird, aber es Anlass gibt, den Deckel draufzuhalten, dass es eigentlich notwendiges Betriebsvermögen ist (z.B. keine oder sehr niedrige AfA, relativ hoher Listenpreis, kein durchgehend geführtes Fahrtenbuch).
Noch eine andere, dass der StB seine großen Zeiten schon seit ein paar Jahrzehnten hinter sich hat, Sodbrennen kriegt, wenn er „Seeling“ hört und sich mit den Entwicklungen der Einzelheiten im USt-Recht in den letzten fünfzehn oder zwanzig Jahren nicht mehr so intensiv beschäftigt hat. In Mainz hab ich eine StB-Kanzlei gekannt, bei der im Fenster ein Schild stand „nur Arbeitnehmerveranlagungen!“.
Wie auch immer:
Wenn die betriebliche / berufliche Nutzung im Umfang von mehr als 10 % der Kilometerleistung mit einem über einen repräsentativen Zeitraum geführten Fahrtenbuch nachgewiesen wird, kann die anteilig auf die betriebliche / berufliche Nutzung entfallende Vorsteuer auch dann abgezogen werden, wenn das Auto nicht gewillkürtes Betriebsvermögen ist und seine betriebliche Nutzung für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung mit der Pauschale 30 Cent / Kilometer eingelegt wird.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Das sind ganz neue Aspekte.
VG
Da ich kein Fahrtenbuch geführt habe und die gefahrenen KM in den Rechnungen angegeben habe gehe ich davon aus, dass ich die abgezogene Vorsteuer von den Tankbelegen
zurück zahlen muss.
Kannst Du mir sagen wo ich das in der Umsatzsteuer Jahreserklärung eintragen muss?
LG Sylvia