Tanz, Eintrittspreis verheimlicht,dann kassiert

In einer Gaststätte fand eine Tanzveranstaltung statt, es wurde beim betreten der Gaststätte kein Eintrittsgeld verlangt, auch war nirgendwo
ein Eintrittspreis angeschlagen.
Auf der Rechnung für die Getränke,stand dann 5,20 € Getränke und 10,00 € Eintritt.
Ist das rechtens, dass kein Hinweis auf Eintriit bekannt gegeben wurde?

Nein, das Eintrittsgeld kann nur verlangt werden, wenn das so vereinbart war, dafür ist Voraussetzung, dass der Preis vorher kommuniziert wurde. Ansonsten: Sollte gezahlt worden sein, besteht ein Anspruch auf Erstattung gem. § 812 BGB.