Tanzsaal

Liebe/-r Experte/-in,

ich schildere die Frage mal aus der „ich“-Form, weil es so einfacher ist diese zu beschreiben. Dies ist kein Verstoß gegen die FAQ, da es sich auf keine PErson bezieht, lediglich allgemein gehalten und nur für die einfachkeit so formuliert.

also, mal GRUNDSÄTZLIUCH die Frage wenn folgende Situation eintreten WÜRDE:


Ich habe einen Tanzsaal in einem Hotel gemietet für Tanzkurse, was auch schriftlich festgehalten wurde mit dem Wortlaut „wir garantieren Ihnen den Raum zu reservieren“ … bis auf 2 Tage, welche im Vorfeld angekündigt waren und auch schriftlich in dem Vertrag niedergeschrieben waren, wäre der Raum für uns.

Heute bekomme ich ein Schreiben „zur
Kenntnis“ mit dem Text:

leider können wir Ihnen wegen zwei
Großveranstaltungen den Saal am 23.03.2011 und am 11.05.2011 nicht
für Ihre Tanzstunden zur Verfügung stellen.

Wir bitten Sie, dieses
zur Kenntnis zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ist das
erlaubt??? Ich habe dadurch einen hohen Verlust, da evtl. Neukunden dies nicht wissen und nicht kommen und auch der Aufwand dies meinen Tanzschülern mitzuteilen groß ist…


Was wäre, wenn so ein Fall wie oben beschrieben eintreten würde???

Liebe Grüße,
Aki

Hallo Aki,

wenn dieser Fall eintreten würde und Sie eine Miete bezahlten, könnten Sie die Miete wahrscheinlich mindern.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Danke für die schnelle Antwort,

was ist, wenn der „Geschädigte“ die Miete nicht möchte, sondern den Saal? Kann man da rechtlich was machen bzw. steht die Person im Vorteil??

wenn im Mietvertrag nicht drin steht, dass der Vermieter sich solche änderungen vorbehält, dann können Sie Schadenersatz geltend machen. Miete für anderen Sall, neue Werbung usw. Sie müssen das aber nachweisen.

Du mußt für diese Tage natürlich keine Miete zahlen.

Wenn dir Einnahmen entgehen oder du Kosten für Mitteilungen hast, kannst du Schadensersatz fordern.

Ich würde mir einen neuen Tanzsaal suchen.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo, Aki
Es wird mir nicht deutlich, um welche Art von Vertrag es sich in Deinem Falle handel. Fest steht, einvertrag über Wohnverhältnisse handel es sich nicht. Ob es sich um einen Mietvertrag über gewerblich Miete handelt ebenfalls nicht. Folglich könnte es sich nur um einen Mitbenutzungs- oder einen Nutzungs- oder Pachtvertrag handeln. Das ist mir nicht klar und nicht bekannt.
Sofern es sich um einen Mitbenutzungsvertrag handeln aollte könnte die Nutzung durch das Hotel mit einer entsprechenden Mitteilung unterbrochen werden. Davon hat nach Deinen An-gaben das Hotel auch Gebrauch gemacht.
Sollte sich es aer bei der Vereinbarung um einen Nutzungs- oder Pachtvertrag handeln, könnte nach eingehender Prüfung ein Schadenersatzanspruch entstanden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo verehrte/r User/in,
generell gilt, daß schriftliche Verträge von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen.
In Ihrem speziellen Fall sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.
Weitere detaillierte Auskünfte meinerseits wären nur in Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz möglich.
Beste Grüße USKO

Hallo aus Bernburg,

die Vereinbahrung über die zeitweilige Nutzung von Räumlichkeiten eines hotels, stellt einen Werkvertrag dar. Wurde bezüglich der Vertragsverletzung nichts vereinbart, handelt das hotel korrekt.

LG aus Bernburg

Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt es sich nicht um einen Mietvertrag sondern lediglich um einen Nutzungsvertrag. Leider verspricht man nur, Ihnen den Saal zu reservieren, nicht jedoch zur Verfügung zu stellen. Eine Reservierung ist nicht gleich die Zusage zur Nutzung. Rechtlich hätten Sie schlechte Karten, eine Entschädigung einzufordern.

Für die Mitteilung beider Terminänderungen haben Sie noch ausreichend Zeit! Die Kosten für die Benachrichtigungen einschließlich nachgewiesener Schreibkotsen eines zu beauftragenden Büros können Sie dem Vermieter wg. eines Verstoßes gegen den Mietvertag in Rechnung stellen; gleiches gilt für „nachweisenbaren“ Folgeschadenersatzanspruch. Beachten Sie nur Ihren Mietvertrag hinsichtlich der Kündgiungsmöglichketien durch den Vermieter, damit Sie sich hier nicht ein evtl. existenzbedrohendes Eigentor schießen!

Hallo,

das kommt alles auch darauf an, was man vereinbart hat. Aber ich fürchte, der Hebel ist recht kurz.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Sie haben mit dem Tanzsaalbesitzer einen gültigen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist für beide Parteien rechtsverbindlich.
Gruß - Gesetzesbrecher

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Hallo Aki,

in diesem Fall würde ich sagen, liegt ein Mangel an der Mietsache vor, da du sie ja nicht nutzen kannst. Somit steht dir 100% Mietminderung für den Zeitraum der Nichtnutzung zu.

Schadensersatz musst du nachweisen. D.h. du müsstest dich also z.B. am besagten Tag vor den Laden stellen und Kunden zählen, die eigentlich zu dir wollten.

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo,

es stellt sich die Frage, an welche Bedingungen die Reservierungsgarantie geknüpft war. Möglicherweise beruft sich der Vermieter darauf, dass die Reservierung von Ihnen nicht bestätigt wurde oder dass die Reservierung unverbindlich war? Hier müsste man sämtliche Vertragsabsprachen kennen.

Ansonsten - falls nichts Entgegenstehendes existiert - wäre Ihnen der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.