Tapetenfreie Wohnung

Hi.

Ein Eigentümer möchte eine Wohnung vermieten, die in keinem der Zimmer eine Tapete hat. Jedoch sind alle Wände sauber verputzt und weiß gestrichen.
Kann er vom Mieter verlangen, dass dieseer nach dem Auszug evtl. angebrachte Tapeten entfernt, um den ursprünglichen Zustand herzustellen?

☼ Markuss ☼

Hi.

Auch so!

Ein Eigentümer möchte eine Wohnung vermieten, die in keinem
der Zimmer eine Tapete hat. Jedoch sind alle Wände sauber
verputzt und weiß gestrichen.
Kann er vom Mieter verlangen, dass dieseer nach dem Auszug
evtl. angebrachte Tapeten entfernt, um den ursprünglichen
Zustand herzustellen?

Ja, wenn dieses im Mietvertrag so vereinbart wurde.

☼ Markuss ☼

Andreas

Hallöchen auch

Ein Eigentümer möchte eine Wohnung vermieten, die in keinem
der Zimmer eine Tapete hat. Jedoch sind alle Wände sauber
verputzt und weiß gestrichen.
Kann er vom Mieter verlangen, dass dieseer nach dem Auszug
evtl. angebrachte Tapeten entfernt, um den ursprünglichen
Zustand herzustellen?

Ja, wenn dieses im Mietvertrag so vereinbart wurde.

Vorsicht! Gemäß BGH NEIN, wenn dies formularmäßig in einem Mietvertrag so vereinbart wurde!

http://www.123recht.net/BGH-Keine-formularm%C3%A4ige…

2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 152/05 in WuM 2006, 308

http://www.mietrechtsinfo.de/2006/04/05/bgh-uebliche…
_… Vor allem bei der Übergabe unrenovierter Wohnungen üblich und wirtschaftlich für beide Vertragsparteien sinnvoll ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter zwar nicht renovieren, bei Auszug aber sämtliche eigenen und fremden Tapeten entfernen muss.

Unwirksam, sagt der BGH. Und muss sich vom mietrechtlichen Praktiker fragen lassen, was denn bitte daran benachteiligend sein soll. …_

Diese generalisierende BGH-Entscheidung finde auch ich ganz persönlich unverständlich. Der BGH sieht allerdings die Gefahr im Vordergrund, dass der Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Tapeten auch bei kurzer Mietzeit zur Tapetenentfernung verpflichtet ist.
D.h. bei formularmäßiger Vereinbarung darauf achten, dass im Vertragstext die Tapeten-Entfernung zustandsabhängig ist!

Hinweis
Hi.

Ich möchte nochmals erwähnen, dass es nicht darum geht, Tapeten vom Vormieter (mit) zu entfernen, sondern der Mieter erhielt die Wohnung beim Einzug tapetenfrei sowie einwandfrei verputzt und gestrichen.

Ein möglicher Hintergrund:
Der Eigentümer wohnte zuvor selbst in der (tapetenfreien) Wohnung, und möchte sie z.B. aufgrund einer beruflicher Situation, die ihn in eine andere Stadt führt, für 10 Jahre vermieten. Danach will er sie wieder selbst nutzen, aber eben wieder tapetenfrei.

☼ Markuss ☼

Hi.

Ich möchte nochmals erwähnen, dass es nicht darum geht,
Tapeten vom Vormieter (mit) zu entfernen, sondern der Mieter
erhielt die Wohnung beim Einzug tapetenfrei sowie einwandfrei
verputzt und gestrichen.

Das Unverständliche an der BGH-Entscheidung scheint angekommen ;-(
Auch bei diesem Sachverhalt wäre eine zustandsunabhängige „Tapeten-ab“-Klausel formularvertraglich vereinbart lt. BGH unwirksam!

Ein möglicher Hintergrund:
Der Eigentümer wohnte zuvor selbst in der (tapetenfreien)
Wohnung, und möchte sie z.B. aufgrund einer beruflicher
Situation, die ihn in eine andere Stadt führt, für 10 Jahre
vermieten. Danach will er sie wieder selbst nutzen, aber eben
wieder tapetenfrei.

Wenn der VM nur eine Wohnung hat - also nur ein Mieverhältnis und die gewünschte Vereinbarung eben individuell mit dem M vereinbart, gibt’s ja keine Probleme

Rudi