wenn man im Jahr 2001 ein Reihenhaus angemietet hat und dabei unterschrieben hat das man das Haus bei Auszug von sämtlichen Tapeten befreit, muss man das jetzt trotzdem noch machen nachdem im Jahr 2006 diese soganannte Tapetenklausel gekippt wurde?
Hallo,
das Urteil gilt für alle Formular-Mietverträge natürlich auch für Verträge vor 2006.
lG
wenn die Sachlage tatsächlich vergleichbar ist, dann ist das Tapetenentfernen nicht geschuldet
m.E. die 3 wichtigsten Punkte:
- es handelt sich um formularmäßige Vereinbarungen, vorformulierte Vertragsklauseln
- die Tapeten sollen laut Vertragsformulierungen bei Mietende unabhängig vom tatsächlichen Zustand beseitigt werden
- aus der Begründung des BGH „… wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam …ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 a)“
und hier die Urteile im Volltext zur Selbsteinschätzung bzw. Einschätzen lassen durch Anwalt (da der gesamte Vertragswortlaut und ggf Begleitumstände zum Zustandekommen des Vertrages eine Rolle spielen, halte ich Ferndiagnosen für zu risikoreich):
BGH VIII ZR 152/05
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
BGH VIII ZR 109/05
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…