Tapezieren bei Auszug - mal wieder

Folgender - natürlich rein fiktiver - Fall:

Ein Mietvertrag enthält folgende Regelung unter dem Paragraphen „Rückgabe der Mietsache“:

„Bei Beendigung der Mietzeit müssen evtl. fällig gewordene Schönheitsreparaturen ausgeführt worden sein. Die Wände müssen - entsprechend der Übernahme beim Einzug - mit Rauhfaser ERFURT Nr.51 - ordentlich tapeziert und weiß gestrichen sein. Ob ein neuer Anstrich der Wohnung ausreicht, muß vorher mit dem Vermieter abgesprochen und von ihm genehmigt worden sein.“

Nun steht nach 9 Jahren der Auszug an.

Da Mieter und Vermieter sowieso schon seit längerem auf Kriegsfuß miteinander stehen besteht der Vermieter auf ein Tapezieren der Wohnung. Die Tapeten sind allerdings völlig in Ordnung und erst einmal gestrichen worden. Ein neues Anstreichen reicht nach Ansicht des Mieters aus.

Wie siehts nun aus? Wer hat recht?

Vielen Dank und beste Grüße
Melanie

Hallo Melanie,

meiner Meinung nach hast Du da schlechte Karten. Du hast unterschrieben, bei Auszug mit Rauhfaser Erfurt Nr. schlachmichtot zu tapezieren, also musst du das auch tun…

ich WEISS zumindest, wenn du das nicht tust, dann macht das der Vermieter professionell und fordert die Kosten bei Dir ein.

Das müsste der Paragraph unter dem mit Schönheitsreparaturen sein…kuck mal nach im Mietvertrag.

LG
Melanie
(eine mehr als humane Vermieterin)

Hi,

nach Ermessen des Vermieters, geht schon mal gar nicht. Abnutzungsgrad wäre eine vertretbare Formulierung.

Insgesamt sind Formulierungen, die einseitig zu Lasten des Mieters gehen fraglich.

Mein Rat: Mietvertrag einpacken und zum Mieterverein/-schutzbund o.ä. und Sache klären lassen.

Gruß Reni