Folgender - natürlich rein fiktiver - Fall:
Ein Mietvertrag enthält folgende Regelung unter dem Paragraphen „Rückgabe der Mietsache“:
„Bei Beendigung der Mietzeit müssen evtl. fällig gewordene Schönheitsreparaturen ausgeführt worden sein. Die Wände müssen - entsprechend der Übernahme beim Einzug - mit Rauhfaser ERFURT Nr.51 - ordentlich tapeziert und weiß gestrichen sein. Ob ein neuer Anstrich der Wohnung ausreicht, muß vorher mit dem Vermieter abgesprochen und von ihm genehmigt worden sein.“
Nun steht nach 9 Jahren der Auszug an.
Da Mieter und Vermieter sowieso schon seit längerem auf Kriegsfuß miteinander stehen besteht der Vermieter auf ein Tapezieren der Wohnung. Die Tapeten sind allerdings völlig in Ordnung und erst einmal gestrichen worden. Ein neues Anstreichen reicht nach Ansicht des Mieters aus.
Wie siehts nun aus? Wer hat recht?
Vielen Dank und beste Grüße
Melanie