angenommen A arbeitet als Minijobber für ein größeres Unternehmen M im Einzelhandel.
Regelmäßig, wenn neue Tarifverträge ausgehandelt werden, liegen dann Briefe vom großen Chef in den Aufentgaltsräumen, dass ab XXX eine tarifliche Lohnerhöhung von XXX% durchgesetzt wurde, die mit der Lohnabrechung Monat XXX umgesetzt werden.
Über die Gültigkeit wird keine Aussage getroffen.
Gelten diese Lohnerhöhungen dann auch für Minijobber, denn die sehen davon idR nichts?
§ 3 Buchstabe n) BAT in der Fassung bis 31.01.2001.
Die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer iSv § 8 SGB IV waren zunächst bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich der „alten“ Manteltarifverträge des öffentlichen Dienstes ausgenommen. Diese Ausnahme war jedoch mit Wirkung vom 1.1.2002 beseitigt worden.