Tarifliche Herabstufung im öffentlichen Dienst

Angestellte, die seit 17 Jahren einen Arbeitsvertrag als „Angestellte in der Verwaltung“ erfüllt.
Nun wird das Sachgebiet (welches seit 16 Jahren geleitet wurde) mit einem anderen zusammengelegt.
Die Sachgebietsleitung soll entzogen werden und es soll aufgrund einer neuen Stellenbewertung (ohne Verantwortungsbereiche wie Mitarbeiterführung, Teilnahme an Sitzungen = Öffentlichkeitsarbeit, etc.)eine Gehaltsstufe heruntergestuft werden. Ist das korrekt? Der Personalrat hat in einem Gespräch mitgeteilt, das er ausschliesslich bei Neueinstellungen, Kündigungen oder Heraufstufung eines Mitarbeiters einbezogen wird.
Ich bin dankbar für hilfreiche Auskünfte.
Tina

Hallo,

Angestellte, die seit 17 Jahren einen Arbeitsvertrag als „Angestellte in der Verwaltung“ erfüllt.
Nun wird das Sachgebiet (welches seit 16 Jahren geleitet wurde) mit einem anderen zusammengelegt.
Die Sachgebietsleitung soll entzogen werden

Klingt etwas hart. Es ist praktisch so, dass es das Sachgebiet eben nicht mehr gibt bzw. dass das neue, zusammengelegte nur von einem der beiden bisherigen geleitet werden kann?

und es soll aufgrund einer neuen Stellenbewertung (ohne Verantwortungsbereiche wie Mitarbeiterführung, Teilnahme an Sitzungen = Öffentlichkeitsarbeit, etc.)eine Gehaltsstufe heruntergestuft werden. Ist das korrekt?

Klningt zumindest logisch. Wenn jemand keine Nachtschichten mehr macht, gibt es keinen Nachtschichtzuschlag.
Aber gerade weil es logisch ist, würde ich im öD sagen, dass dies bereits ein Indiz dafür wäre, dass es genau so nicht ist. Vielmehr ist es ja so, dass einmal erreichte Positionen nicht mehr geräumt werden brauchen, egal was man später macht.

Der Personalrat hat in einem Gespräch mitgeteilt, das er ausschliesslich bei Neueinstellungen, Kündigungen oder Heraufstufung eines Mitarbeiters einbezogen wird.
Ich bin dankbar für hilfreiche Auskünfte.

Na der Personalrat ist schon mal die korrekte Anlaufstellen. Wenn man denen nicht glaubt, kann man noch zur Gewerkschaft und/oder einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt laufen.

Grüße

Hoi.

Das Verfahren ist hart, aber korrekt.

Nach z.B. geltendem Tarifvertrag der Länder(genaueres wissen wir leider nicht) wird wie folgt eingruppiert:

"§ 12

1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeits-merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A).
2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht."

Wenn sich nun die Tätigkeitsmerkmale ändern, wird eine Überprüfung der Stelle vorgenommen und ggf. neu bewertet und eingruppiert. Das kann aber auch eine Herabgruppierung bedeuten - dass ist vielen Leuten nur nicht klar.

Bei dieser Stellenbewertung ist aber der Personalrat voll zu beteiligen:

"§ 75 BPersVG

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

  1. Einstellung,
  2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,…"

Daher sollte man nochmal mit denen Kontakt aufnehmen.

Ciao
Garrett

HI,

hier müssen zwei Dinge getrennt werden:
Der Entzug der Sachgebietsleitung von der Rückgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.
Auf die Verwendung als Sachgebietsleitung besteht kein Anspruch, insbesondere, wenn durch organisatorische Umstrukturierungen ein SG entfällt.
Ein anderer Punkt ist die Rückgruppierung. Eine Rückgruppierung entsprechend der Eingruppierungsautomatik ist nur dann möglich, wenn die Eingruppierung aufgrund fehlerhafter Anwedung zu hoch war - man spricht von korrigierender Rückgruppierung. Will der AG den - der zutreffenden aktuellen Eingruppierung - zugrundeliegenden Arbeitsinhalt so ändern, dass er zu einer niedrigeren Eingruppierung führt, kommt er an einer Änderungskündigung nicht vorbei.

Gruß

Michael