mal angenommen der Mitarbeiter A wurde bei seiner Einstellung in die Tarifgruppe IV eingruppiert, was dem Tätigkeitsbild zu diesem Zeitpunkt auch entspricht. Im Laufe der Zeit übt er immer hochwertige Tätigkeiten aus und stellt eines Tages fest, daß er laut Tarifvertrag eigentlich nach Gruppe VI bezahlt werden müsste. Der Chef von A hat ein Einsehen und nimmt die Eingruppierung in Gruppe VI vor.
Jetzt der knifflige Punkt: an für sich hat der Mitarbeiter ja auch Anspruch auf rückwirkende Zahlung (die Tätigkeiten der Gruppe VI übt er seit … sagen wir mal … 3 Jahren aus).
Der Passus im Tarifvertrag sagt „Der Anspruch auf vorgenannte Leistungen (*Anm.: Gehalt, etc.) sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen“
Die Frage ist nun: wann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit? Damals, als die Tätigkeit ausgebübt wurde (sprich, er kann nur für die letzten drei Monate rückwirkend Gehalt nach Gr VI bekommen) oder ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, wo umgruppiert wurde (also jetzt, und somit kann er innerhalb der kommenden drei Monate die Ansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen)?
Fraglich ist halt, was in dem Fall der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit sein soll …
Der Passus im Tarifvertrag sagt „Der Anspruch auf vorgenannte
Leistungen (*Anm.: Gehalt, etc.) sind binnen 3 Monaten nach
Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich
geltend zu machen“
Die Frage ist nun: wann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit?
Damals, als die Tätigkeit ausgebübt wurde (sprich, er kann nur
für die letzten drei Monate rückwirkend Gehalt nach Gr VI
bekommen) oder ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, wo
umgruppiert wurde (also jetzt, und somit kann er innerhalb der
kommenden drei Monate die Ansprüche für die letzten drei Jahre
geltend machen)?
Fraglich ist halt, was in dem Fall der genaue Zeitpunkt der
Fälligkeit sein soll …
Nach meiner Ansicht ist die Fälligkeit zu dem Zeitpunkt eingetreten, wo die Arbeitsleistung erbracht wurde bzw. genauer gesagt, dem Zeitpunkt der Gehaltszahlung für den Zeitraum, wo diese höherwertige Tätigkeit erstmals dauerhaft erbracht wurde…
Beispiel: Dauerhafte höherwertige Tätigkeit wurde erstmals im Januar 2010 erbracht - Gehalt für Janauer 2010 wird am 15.02.2010 gezahlt (wurde „fällig“), dann beginnt die Fristberechnung am 15.02.2010…
In dem fiktiven Beispiel würde ich auch davon ausgehen, dass man nur die zurückliegenden 3 Abrechnungszeiträume geltend machen könnte.