'Tarifrecht' und BVs

(BVs=Betriebsvereinbarungen)

Vorweg: Meines Wissens sind Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen als der geltende Tarifvertrag, von der Sache her nichtig - man korrigiere mich, wenn ich irre.

Zur Sache: Eine BV zur „Flexiblen Arbeitszeit“ wird derart ausgelegt, dass die Arbeitszeit im 5-Minuten-Takt (abgerundet) gerechnet wird, so lange die Soll-Arbeits-Zeit (SAZ) noch nicht erfüllt ist. Danach wird jedoch im 30-Minuten-Takt (ebenfalls abgerundet) gerechnet, wobei diese „Überzeit“ zusätzlich vorher genehmigt werden muss, da sie ansonsten völlig dem Privatvergnügen zugerechnet wird.

Im Klartext: Im Extremfall „verhaut“ man sich also beim Feierabend 6 mal um 1 Minute (eine Sekunde würde theoretisch reichen, ist aber unrealistisch) und muss dann einen Antrag stellen, 30 Minuten länger arbeiten zu dürfen, um diese - rechnerisch jetzt 6 x 5 = 30 Minuten - auszugleichen. Auch werden damit IMHO alle Teilnehmer an der flexiblen Arbeitszeitregelung schlechter gestellt als diejenigen Tarif’ler, die ihre Zeiten nicht erfassen müssen - die können de facto „auf Zuruf“ mal 'ne Stunde eher weg und die Zeit im Einvernehmen mit ihrem Chef *irgendwie* wieder einfahren.

Damit ist doch die Nichtigkeit dieser BV gegeben, oder?

Hallo.

Vorweg: Meines Wissens sind Betriebsvereinbarungen, die den
Arbeitnehmer schlechter stellen als der geltende Tarifvertrag,
von der Sache her nichtig - man korrigiere mich, wenn ich
irre.

Das bezieht sich in erster Linie auf Entgeltgruppen u.dgl.

Zu bestimmten Dingen dürfen keine BV abgeschlossen werden, wenn es der Tarifvertrag nicht ausdrücklich erlaubt (§77,3 BetrVG).

Zur Sache: Eine BV zur „Flexiblen Arbeitszeit“ wird derart
ausgelegt,

Wird sie so ausgelegt oder steht explizit was drin? Butter bei den Fisch :wink:

Damit ist doch die Nichtigkeit dieser BV gegeben, oder?

Nichtig (richtiger, anfechtbar) wäre eine BV, die unter 77,3 fällt (Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden). Aber auch in diesem Fall wäre zunächst einmal Feststellungsklage notwendig!

Ansonsten, da Du auch von Tarifverträgen sprichst : Welcher Tarifvertrag regelt eure Arbeitszeitbedingungen, und was steht da zu dem Thema drin? Wenn da steht, dass BV zur Lage der Arbeitszeit unzulässig sind (glaube ich nun ganz und gar nicht), könnte Feststellungsklage erhoben werden. Andererseits sind gerade Lage und Verteilung der Arbeitszeit typische Regelungsbereiche für BV, und das wird im §87,1 Z.2 sogar explizit genannt.

Am ehesten wäre m.E. etwas zu machen, indem auf die Ungleichbehandlung hingewiesen wird. Das hebt zwar die bestehenden Regelungen nicht auf, eröffnet aber die Chance, über das Thema (mit dem Ziel einer Gleichstellung) neu zu verhandeln. Ansonsten sehe ich da wenig Land.

Im übrigen : Was brächte es, wenn die BV „nichtig“ wäre? Bevor nicht richterlich festgestellt wurde, dass dem so ist, müsstest Du Dich trotzdem daran halten. Ansonsten wäre nämlich, nach erfolgreicher Feststellungsklage, gleich noch eine Leistungsklage auf Nachzahlung bzw. nachträgliche Gutschrift der vertanen Zeitscheibsel notwendig. Die Abmahnungen wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelung, die sich bis zur AG- Entscheidung evtl. angesammelt haben, lasse ich mal ganz außen vor.

Gruß kw

Hallo Okinaptz (??? mal eben in die Klapparatur gegriffen oder wie?),

lustiger Beitrag, scheint auch teilweise fundiert zu sein, möglicherweise hast Du auch mit Deiner Schlussbemerkung Recht. Dennoch bin ich der Meinung, dass ein Interessenausgleich hier nicht mehr gegeben ist, da von dieser Regelung ausschließlich das Unternehmen profitiert - darf das denn sein?

Diese Kappregelung mit den 30 Minuten wurde im übrigen der ursprünglichen BV erst kürzlich nachgeschoben. Vorher wurde an beiden Enden mit 5 Minuten (zugunsten des AG) gerechnet.

Danke dennoch!

Hallo Ulli,

Hallo Okinaptz (??? mal eben in die Klapparatur gegriffen
oder wie?),

ne, der nennt sich schon lange so :wink:

Es kommt zu deiner Frage darauf an, was das Tarifrecht sagt.
Im heutigen Handelsblatt steht ein kurzer Artikel über BV’s. Danach darf vom Tarifvertrag nur zugunsten das Arbeitnehmers abgewichen werden. Es muss jedoch im Tarifvertrag eine Regelung vorhanden sein. Wenn dort bewusst eine Lücke gelassen wurde: Pech für dich, wenn der Betriebsrat solche Vereinbarungen trifft

Gruß
HaWeThie

(BVs=Betriebsvereinbarungen)

Vorweg: Meines Wissens sind Betriebsvereinbarungen, die den
Arbeitnehmer schlechter stellen als der geltende Tarifvertrag,
von der Sache her nichtig - man korrigiere mich, wenn ich
irre.

– Kann man so pauschal nicht sagen. Entscheidend ist, ob der TV eine entsprechende Öffnungsklausel aufweist.

wobei diese „Überzeit“
zusätzlich vorher genehmigt werden muss, da sie ansonsten
völlig dem Privatvergnügen zugerechnet wird.

– Das halte ich für korrekt.

Gegen den Rest würde ich Feststellungsklage beim ArbG erheben. Meines Erachtens mit guten Erfolgsaussichten. Aber letztendlich wird es der Richter entscheiden.

Gruß,
LeoLo

Hallo.

lustiger Beitrag, scheint auch teilweise fundiert zu sein,

Na, danke schøn. Ich gebe aber die Hoffnung nicht auf, dass er etwas mehr als „teilweise scheint“, sondern „in vielen Teilen ist“. Die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben behaupte ich ja nicht, aber ein wenig Kenntnis und Erfahrung steckt schon dahinter.

das Unternehmen profitiert - darf das denn sein?

Schlicht ja. Beispiel aus der Praxis war die Fa. Viessmann mit einer per BV geregelten Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich; etwas ähnliches gibt es bei B.Braun Medizintechnik. In D herrscht Vertragsfreiheit. BV, die eine Partei begünstigen, kommen dann zustande, wenn eine Partei über die wesentlich bessere Ausgangsposition verfügt. Das kann ein Druckmittel sein, das einer Partei zur Verfügung steht und der anderen nicht, das kann auch Kompetenz sein, die auf einer Seite überwiegt.

Diese Kappregelung mit den 30 Minuten wurde im übrigen der
ursprünglichen BV erst kürzlich nachgeschoben. Vorher wurde an
beiden Enden mit 5 Minuten (zugunsten des AG) gerechnet.

Nochmal die Frage, auch wenn Du sie lustig findest : Ist das Bestandteil des BV- Textes (geworden), oder hat sich einseitig eine Auslegung geändert? Das ist wesentlich für die Beurteilung der Rechtssituation. Im Falle a) liegt eine gültige Vereinbarung vor, die einzuhalten ist (pacta sunt servanda), im Falle b) ist eine Klärung anzustreben, innerbetrieblich oder notfalls gerichtlich.

Gruß lw