Tarifvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Arbeitgeber hat vom Zeitarbeits-tarifvertrag AMP zum BZA umgestellt.
Angeblich besser für den Arbeitnehmer.

Die Änderungen sind die Punkte 1) bis 4):

§2.3
Außerordentliche Kündigung bei:

  1. Abbruch des Auftrages durch Verschulden des Mitarbeiters.
  2. Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften.

§3 betriebsbedingter Kündigung

  1. Beendigung des Verhältnisses durch für den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse.
  2. Arbeitgeber behält sich das Recht zur Einzelfallentscheidung und Erlass von Sonderregelung vor.

Die Punkt 1),3) und 4) hören sich wie eine „Aushebelung“ der Gesetze an.
Wo kann ich nachlesen was die Rechtssprechung darunter versteht?
Bzw. kann der Arbeitgeber leicht behaupten Punkt 1),3) und 4) sind eingetreten.

Vielen, vielen Dank

Robert

Hallo,

ohne Kenntnis beider TV’en und des vollständigen Wortlauts kann hier keine seriöse Aussage gemacht werden.

Darüberhinaus kann ein AG nicht einfach den TV „umstellen“. Es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht der alte TV weitergilt, sei es durch direkte Tarifgebundenheit (Mitgliedschaft in der vertragschließenden Gewerkschaft) oder aber statischen Verweis im Arbeitsvertrag.

Grob gesagt ist der TV BZA (Vertragspartner DGB)allerdings in vielen Punkten bis hin zur Tabelle wesentlich besser als der TV AMP (Vertragspartner „christliche Gewerkschaften“), der ursprünglich abgeschlossen wurde, um den TV BZA bewußt zu unterschreiten.

Im Übrigen können TV’en sehr wohl Gesetze ausfüllen, wenn dies im Gesetz so ausdrücklich vorgesehen ist.
&Tschüß
Wolfgang