Tarifvertrag für Arzthelferinen

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin ausgelernte Arzthelferin im 12. Jahr nach der Ausbildung. Da ich alleinerziehend bin, habe ich nur einen MiniJob in einer Arztpraxis.
Da verdiene ich 8,00 € die Std.
Jetzt habe ich gehört, dass mein mindestlohn 8,50 € sein müsste, stimmt das???
Oder haben Sie eine Internetaddi, wo ich mich schlau machen kann? Bei Verdi auf der Seite habe ich leider nichts gefunden.
Danke im vorraus
Diana

Bitte direkt bei Verdi nachfragen, da sie die Tarifhoheit haben. Nur dort bekommen Sie die richtige Antwort. Tarifverträge sind selten im Internet ausführlich digital nachlesbar. Da auch nur Gewerkschaftsmitglieder einen Rechtsanspruch auf diesem Tariflohn haben, ist eine Beratung dort anzustreben.

Liebe Diana,
hier kann ich Dir leider nicht weiter helfen.
Liebe Grüsse
Elke

Medizinische Angestellte haben weder einen Mindestlohn, noch Lohn, sondern beziehen Gehälter … da gibt es noch immer einen Unterschied.
Den dezeit aktuellen Entgeldtarifvertrag finden Sie unter http://www.aerztekammer-bw.de/20/arzthelferinnen/07d…

Hallo Diana, ich habe folgendes bei der Berufsärtzekammer gefunden.
Lies bitte selbst.
§ 3
Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

Ab 01.07.2009 gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen:

Berufsjahr

Tätigkeits-
gruppe I

(Euro)

Tätigkeits-
gruppe II

(Euro)

Tätigkeits-
gruppe III

(Euro)

Tätigkeits-
gruppe IV

(Euro)

1.424

1.495

1.554

1.632

1.709

1.865

1.685

1.770

1.854

2.022

1.783

1.872

1.962

2.140

1.897

1.992

2.087

2.277

  1. – 29.

2.013

2.114

2.214

2.416

ab dem 30.

2.131

2.237

2.344

2.557

(2) Für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arthelferinnen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom 22.11.2007 weiter fort.

(3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate Januar bis Juni 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 330 €, zahlbar spätestens mit dem Gehalt August 2009.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar – Juni 2009, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/6tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.

(4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:
Tätigkeitsgruppe I:

Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Tätigkeitsgruppe II:

Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben.
Tätigkeitsgruppe III:

Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß § 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Tätigkeitsgruppe IV:

Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.

(5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.

Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:

Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33

= Brutto-Gehalt der Teilzeitbeschäftigung

Entschuldige bitte das sich der Text so mistig hier eingefügt hat.
Vielleicht solltest du selbst noch mal shcauen auf der wwww. Berufsärtzekammer.de.
Dort findest du alles, auch über selbsterzeihende mit Teilzeitbeschäftigung.
Die 8 Euro in der Stunde sind auch zuwenig.
Liebe Grüsse von Andrea

Hallo Andrea,
vielen dank für deine schnelle antwort.
L.G. DIana

Hallo Diana,

leider kenne ich mich mit Tarifverträgen und Arbeitsrecht gar nicht aus.

Meine Erfahrung vor 25 Jahren: ich habe mich mit einer solchen Frage mal direkt an die Gewerkschaft gewendet - ohne dass ich Mitglied war - und habe die Auskunft erhalten.

Meines Wissens muss Tarifbindung des Arbeitgebers vorliegen, das heißt: der Arbeitgeber muss nur dann den Tariflohn zahlen (wenn er denn höher wäre), wenn er dem entsprechenden Arbeitgeberverband angehört, der den Tarifvertrag unterschrieben hat. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag dann, wenn er für „allgemeinverbindlich“ erklärt worden ist (macht, glaube ich, der Bundesarbeitsminister?).
Das sind so meine vagen Erinnerungen und ich weiss nicht, was davon stimmt.

Mein Vorschlag:
erkundigen, wie der Tarifvertrag wirklich ausssieht und welche Möglichkeiten Sie haben, juristisch. Ansprechpartner ist die Gewerkschaft, ein Arbeitsrechtler (ggf. Rechtsanwalt, der kostet), evtl. eine Verbraucherberatungs-Stelle.

Dann den Arbeitgeber ansprechen, wenn das möglich ist - vielleicht ist er ja gar nicht so ungut. Wenn doch: überlegen, wie wichtig Ihnen das ist - Arbeitsklima, längerfristig Job behalten, evtl. kann er ja „betriebsbedingt“ kündigen … Deswegen würde ich mich dann gleich mitberaten lassen.

Viel Erfolg und
freundliche Grüße, Martin

Hallo, Diana

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, Rechtsberatung im Einzelfall zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbande).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beipspielhaft Stellung.

Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern nur einzelne Branchen, in denen tarifliche Mindestlöhne gelten. Arztpraxen zählen nicht dazu.

Für Arzthelferinnen gibt es einen Tarifvertrag (TV), auf dessen Leistungen aber nur Arbeitnehmer Anspruch haben, die auch Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind (siehe www.bundesärztekammer.de). In dem TV gelten z. B. für das 11.-16. Berufsjahr je nach Kenntnisstand vier Gehaltsgruppen (Gr. I = 1.783, Gr. II = 1.872, Gr. III = 1.962, Gr. IV = 2.140 €); der Stundenlohn ist 1/167 davon.

Im Arbeitsvertrag kann auch auf den TV in seiner jeweils gültigen Fassung Bezug genommen werden. Ist das nicht der Fall, kann der/die Angestellte sich nicht auf den TV berufen.

Der/die Angestellte kann natürlich jederzeit versuchen, mit dem Arzt die Anwendung des TV zu vereinbaren, erzwingen kann er/sie dies aber nicht.

ansemann

Hallo Diana,
in Deutschland gibt es nur für einige wenige Berufe einen
Mindestlohn, welcher auf Grund billiger ausländischer
Konkurrenz eingeführt wurde. Arzthelferinnen gehören aber
nicht dazu.

Gruß
Wolfgang

Hallo Diana,

erst einmal einen Gruß in meine Heimat :wink:

Diana, es gibt in deiner Branche keinen gesetzlichen Mindestlohn. Ich würde dir raten, zur Verdi zu gehen. Die kennen sich mit deiner Tarifsituation aus. Die haben auch ehrenamtliche Treffen mit Kolleginnen aus deinem Beruf. Da gibt es immer mal einen Tip für eine neue Stelle, die besser bezahlt wird… ?!Die werden dich aber zum Mitglied machen wollen - aber was würde dagegen sprechen?!
Viel Glück!!

Hallo,
hier finden Sie ihre Antwort.
MfG
http://www.initiative-mindestlohn.de/aktuell/intervi…

Liebe Fragestellerin: Ich war gestern nicht online ! Ist Ihre Anfrage noch aktuell ?

Viele Grüße,
M. Kohler

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Diana,

tut mir leid, da kann ich leider überhaupt nichts zu sagen. Frag´ doch mal bei der Ärztekammer Deines Bundeslandes nach, die wissen meistens, ob es eine Tarifvertrag oder Vergütungsempfehlungen gibt.

Gruß
Eike

Hallo,

Tarifverträge gelten nur für Tarifgebundene. Ver.di ist nicht die zuständige Gewerkschaft, zudem müssten Sie in der Gewerkschaft der medizinischen Heilberufe Mitglied sein und der Arzt in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen oder im Arbeitsvertrag der Tarif einbezogen sein.

Das wäre er: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MedFachGe…

VG
EK

Hallo,
danke für die antwort.
Ich bin schon seid 1996 mitglied in der verdi und ich
versuche schon seit tagen dort jemanden an die strippe zu bekommen und habe denen auch schon mehrere male aufs band gesprochen Herr Frank in HI), aber ohne erfolg, desswegen habe ich es jetzt mal hier probiert.
Ich weiß, dass ich in die tätigkeitsgruppe III gehöre, aber mit der rechenformel in dem tarifvertrag komme ich nicht klar.Demnach müßte ich über 7.000€ verdienen und das kann ja nicht stimmen…
L.G. Diana

Hallo,
vielen dank für die antwort.
Das heißt also: Ich habe einen strahlenschutzschein und weit mehr als 120 stunden weiter und fortbildung. Also Tätigkeitsgruppe III
Tatsächlich habe ich gut 9 Jahre in meinem beruf gearbeitet.
Also währe die rechnung; 1.854,00€ : 167 = 11,10€/Std ???
Ist diese rechnung richtig???
L.G. Diana

Hallo, Diana,

die Berechnung ist richtig.

Die erworbenen Fähigkeiten müssen aber tatsächlich abgefordert werden. Wenn ein Pilot z. B. nur noch in der Verwaltung arbeitet, nützt ihn bei der Gehaltsfindung die Pilotenlizenz nichts, sondern es kommt immer auf die tatsächliche Tätigkeit an.

Ob der einschlägige Tarifvertrag (TV) Anwendung findet, richtet sich nach folgenden Kriterien:

  1. wenn beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Mitglied der tarifschließenden Organisationen sind.

  2. wenn die Anwendung des TV betriebsüblich ist bzw. im Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurde.

Trifft keiner dieser Faktoren zu, kann die Berufung auf den TV nur als Gesprächs-/Verhandlungsgrundlage dienen. Der Arbeitgeber ist letztlich nicht verpflichtet, darauf einzugehen. Ein verständiger Arbeitgeber sollte den Überlegungen jedoch positiv gegenüberstehen. Schließlich ist ja seine Berufskammer Tarifpartner.

Vielleicht gibt’s mal eine kurze Nachricht über den Fortgang der Angelegenheit.

ansemann

Tarifverträge für Arzthelferinnen sind nicht allgemeinverbindlich. Entscheidend ist, ob im Arbeitsvertrag ggf. auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird.

Da es regelmäßig keinen Kündigungsschutz in den durchschnittlichen Arztpraxen gibt (Arbeiten Sie mit mehr als 5 Arbeitnehmern zusammen, die schon vor dem 01.01.2004 bei dem Arzt beschäftigt waren ?) und es regelmäßig schwer ist, nach einem solchen Streit über das Geld noch weiter zusammenzuarbeiten, ist immer zu empfehlen, was Neues zu suchen und dann zu kündigen und zu schauen, ob man den Rest noch erstreiten kann. Wichtig. In einigen Vertrgen gibt es Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Die müssen beachtet werden, wenn Sie 3 Monate und länger betragen.

Es empfiehlt sich rechtliche Beratung

Viel Erfolg
Lotse