Guten Tag. Vielleicht gibt es hier jemanden mit arbeitsrechtlicher Erfahrung. Zwischen mir und einer städtischen Verwaltung wurde im Rahmen einer Beauftragung einen Vertrag über Erbringung von Leistungen und entsprechender Bezahlung geschloßen. Inhalt des Vertrags ist sowohl der zeitliche Umfang wie auch detailliert die zu erbringende Leistung. Desweiteren enthält der Vertrag in einem Passus das Prozedere bei Kündigung der Beauftragung.("…kann jederzeit widerrufen werden"). Ergibt sich aus der juristischen Form eine Vertrages in Form einer „Beauftragung“ gleichzeitig die Anwendung des Tarifvertrags für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes? (Rechte und Pfilchen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, Disziplinarmaßnamen, Zuschläge bei Wochenend -und Feiertagsarbeit, etc.) Danke im voraus für eine Antwort
Hallo,
die Antwort ist wahrscheinlich nein.
Zwar muß das Ganze natürlich ein Jurist komplett vorliegen haben, um eine gültige Antwort zu geben, da die Zitate in der Fragestellung sehr dürftig sind, aber der Begriff der „Beauftragung“ impliziert eigentlich schon, das hier ein Werkvertrag iSd §§ 631ff BGB vorliegt und kein Dienstvertrag gem. §§ 611ff BGB.
&Tschüß
Wolfgang
Danke für die schnelle Antwort!! und schönen Sonntag noch
Im konkreten Fall geht es um eine Auseinandersetzung um die Anname von Spenden die für Mitarbeiter des öffentlich Dienstes ja im Tarifvertrag geregelt ist in meiner Beauftragung allerdings nirgends auftaucht . Deweiteren wurde ich gerügt und auf meine Verpflichtung zur Loyaltät hingwiesen bezüglich eines Lesrbriefes den ich in der örtlichen Presse wegen eines Mißstades veröffnetlichen ließ.
Sorry, kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruss
Sorry,da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Sorry, aber bei dieser Fragestellung, empfehle ich „juristischen“ Rat einzuholen, da dies keine übliche Fragestellung ist.
Tut mir wirklich leid…
Sorry, aber bei dieser Fragestellung, empfehle ich
„juristischen“ Rat einzuholen, da dies keine übliche
Fragestellung ist.Tut mir wirklich leid…
Dankeschön und guten Start in die neue Woche. M. W. R.
Sorry,da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Dankeschön und guten Start in die neue Woche. M. W. R.
Sorry, kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruss
Dankeschön und guten Start in die neue Woche. M. W. R.
Da bin ich jetzt schon aufgrund der Formulierungen überfagt. „Beauftragung“ klingt ja erstmal nicht so, als wäre ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sondern eher ein Werk- oder Dienstleistungsvertrag. Dieser unterliegt dann natürlich nicht dem ÖD-Tarif.
Ansonsten galt aber bisher auch bei meinen beiden bisherigen ÖD-Arbeitgebern: Da, wo die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten, wird im Vertrag auch einfach darauf hingewiesen, bei meiner Bezahlung etwa. Sonst müßte ich ja nach jeder Lohnrunde wegen 1,5 Prozent mehr Geld einen neuen Vertrag bekommen und meine knapp 2.000 Kollegen auch…
Hallo Heinrichsohn,
leider kann ich Dir in dieser Sache nicht weiterhelfen.
Nein, der Tarifvertrag gilt nur für städtische Mitarbeiter/innen.
Hier ist wahrscheinlich ein Werkvertrag geschlossen worden. Es gilt nur das, was in diesem Vertrag steht! Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung, das ist auch schon daran erkennbar, dass hier nicht von Kündigung, sondern von Widerruf die Rede ist. Ein Arbeitsverhältnis nach dem TV könnte man auch nicht jederzeit kündigen.
Dankeschön für die Antwort, hilft schon mal weiter.
Juristisch beraten lassen!