Hallo,
ich bin an diesem Thema eigentlich schon seit 2006 dran. Zum Glück hat es Monitor nun mal öffentlich gemacht.
Wie weit geht eigentlich die Tarifautonomie, wenn die TV gegen geltende Rechtsprechung und gesetzliche Ansprüche verstoßen?
Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „Höherrangiges Recht“, bzw. dispositives Recht:
http://www.rechtslexikon-online.de/Dispositives_Rech…
Im Tarifvertragsrecht kann zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zu deren Ungunsten von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip).
Wären derlei TV dann eigentlich ungültig oder nichtig?
Beispiele aus TV IGZ:
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 9) . Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben
frei verfügen.
Hebelt AÜG § 11 Abs 4, bzw. BGB 615 aus.
Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.
Lt. Entgeltfortzahlungsgesetzt hat man doch auch Anspruch auf Lohn, wenn man im Urlaub, also genommener Freizeit erkrankt?
Oder die Ausschlussfristen von 1 Monat, die dern aktuellen Rechtsprechung des BAG widerspricht.
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…
Könnte man sich wehren, wenn man einen solchen Vertrag unterschrieben hat?
Danke vorab Diphda