Tarifvertrag schlechter als gesetzl. Regelung

Hallo,

ich bin an diesem Thema eigentlich schon seit 2006 dran. Zum Glück hat es Monitor nun mal öffentlich gemacht.

Wie weit geht eigentlich die Tarifautonomie, wenn die TV gegen geltende Rechtsprechung und gesetzliche Ansprüche verstoßen?

Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „Höherrangiges Recht“, bzw. dispositives Recht:
http://www.rechtslexikon-online.de/Dispositives_Rech…
Im Tarifvertragsrecht kann zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zu deren Ungunsten von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip).

Wären derlei TV dann eigentlich ungültig oder nichtig?

Beispiele aus TV IGZ:
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 9) . Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben
frei verfügen.

Hebelt AÜG § 11 Abs 4, bzw. BGB 615 aus.

Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.

Lt. Entgeltfortzahlungsgesetzt hat man doch auch Anspruch auf Lohn, wenn man im Urlaub, also genommener Freizeit erkrankt?

Oder die Ausschlussfristen von 1 Monat, die dern aktuellen Rechtsprechung des BAG widerspricht.
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…

Könnte man sich wehren, wenn man einen solchen Vertrag unterschrieben hat?

Danke vorab Diphda

Hallo,

ich weiß nicht, was Monitor da öffentlich gemacht hat, aber all diese Regelungen im Tarif sind wirksam.

Hallo,

ich bin an diesem Thema eigentlich schon seit 2006 dran. Zum
Glück hat es Monitor nun mal öffentlich gemacht.

Wie weit geht eigentlich die Tarifautonomie, wenn die TV gegen
geltende Rechtsprechung und gesetzliche Ansprüche verstoßen?

Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „Höherrangiges
Recht“, bzw. dispositives Recht:
http://www.rechtslexikon-online.de/Dispositives_Rech…
Im Tarifvertragsrecht kann zum Schutz der Arbeitnehmer nicht
zu deren Ungunsten von gesetzlichen Vorschriften abgewichen
werden (Günstigkeitsprinzip).

Das ist so pauschal falsch, weil es dispositives und tarifdispositives Recht gibt.

Wären derlei TV dann eigentlich ungültig oder nichtig?

Beispiele aus TV IGZ:
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden
werden durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 9) . Dabei können
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat
über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben
frei verfügen.

Hebelt AÜG § 11 Abs 4, bzw. BGB 615 aus.

Der Zeitarbeitnehmer behält seinen Monatslohn, auch wenn es für ihn keine Arbeit gibt, hier geht es um das Abfeiern von Überstunden. 615 BGB ist grds. dispositiv.

Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und
festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die
Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das
Zeitguthaben erfolgt nicht.

Lt. Entgeltfortzahlungsgesetzt hat man doch auch Anspruch auf
Lohn, wenn man im Urlaub, also genommener Freizeit erkrankt?

Das ist nur eine deklaratorische Regelung, für jeden AN gilt, dass Erkrankungen während Überstundenabbau irrelevant sind. NUR beim Urlaub gibt es die Nachgewâhrung, weil Krankheit nicht den Erholungszweck des Urlaubs wahrt.

Oder die Ausschlussfristen von 1 Monat, die dern aktuellen
Rechtsprechung des BAG widerspricht.
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…
http://www.gsup.de/Urteile_und_Leitsaetze/Arbeitsrec…

Du übersiehst, dass das nur für Arbeitsverträge gilt (AGB Kontrolle), Stichwort FormularARBEITSVerträge.

Könnte man sich wehren, wenn man einen solchen Vertrag
unterschrieben hat?

Wogegen? Gegen den wirksamen Tarifvertrag?
VG
EK

Danke vorab Diphda

Hi,

danke für die ausführliche Antwort!