Tarifvertragsvereinbarung im Arbeitsvertrag

Moin allerseits,

ist es wirksam eine Tarifvertragsanwendung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, für den der Tarifvertrag laut seinem eigenen Wortlaut abgeschlossen wurde?

Beispiele:
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) schließen einen Arbeitsvertrag und vereinbaren darin die Geltung eines Tarifvertrages. Nach diesem soll sich auch die Lohn-/Gehaltszahlung richten. Beide Parteien sind nicht Mitglied einer Gewerkschaft oder entsprechenden Arbeitgebervereinigung.

Fall 1:
AN ist Bankkaufmann und wird als solcher im Schalterbetrieb eingesetzt. Vereinbart wird die Anwendung eines Gebäudereinigertarifvertrages, weil Putzmänner geringere Einkünfte haben und AG Kosten sparen will.
Wirksame Vereinbarung des Tarifvertrages?

Fall 2:
AN wird als Hilfsarbeiter angestellt. Vereinbart wird die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche, weil hier die Löhne niedriger sind. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt aber nicht vor, weil der AG dem Auftraggeber gegenüber als Subunternehmer auftritt und ein Vertrag über die Entleihung von Arbeitnehmern mit dem Auftraggeber nicht geschlossen wurde.
(Der AG verfügt über die nötige Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung und ist in anderen Fällen auf diesem Gebiet auch tätig.)
Wirksame Vereinbarung des Tarifvertrages?

Falls bei 2 zulässig, aber bei 1 nicht: Warum?

Danke.

Gruß
Carsten

Nachtrag: keine Allgemeinverbindlichkeit
Wegen FAQ:1989 :
Es ist kein bestimmter Tarifvertrag wegen Allgemeinverbindlichkeitserklärung anwendbar.

Es ist vom Rechtsstand 2008 auszugehen. Einen Betriebsrat gibt es nicht.

Korrektur: AG in Arbeitgeberverband

Beide Parteien sind nicht
Mitglied einer Gewerkschaft oder entsprechenden
Arbeitgebervereinigung.

Korrektur: Bei Fall 2 ist der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes für die Zeitarbeitsbranche.

Fall 2:
AN wird als Hilfsarbeiter angestellt. Vereinbart wird die
Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche, weil
hier die Löhne niedriger sind. Eine Arbeitnehmerüberlassung
liegt aber nicht vor, weil der AG dem Auftraggeber gegenüber
als Subunternehmer auftritt und ein Vertrag über die
Entleihung von Arbeitnehmern mit dem Auftraggeber nicht
geschlossen wurde.
(Der AG verfügt über die nötige Genehmigung zur
Arbeitnehmerüberlassung und ist in anderen Fällen auf diesem
Gebiet auch tätig.)

AG vereinbart vertraglich den Tarifvertrag seines Arbeitgeberverbandes für Zeitarbeit mit dem AN (der keiner Gewerkschaft angehört).

Wirksame Vereinbarung des Tarifvertrages?