Moin allerseits,
ist es wirksam eine Tarifvertragsanwendung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, für den der Tarifvertrag laut seinem eigenen Wortlaut abgeschlossen wurde?
Beispiele:
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) schließen einen Arbeitsvertrag und vereinbaren darin die Geltung eines Tarifvertrages. Nach diesem soll sich auch die Lohn-/Gehaltszahlung richten. Beide Parteien sind nicht Mitglied einer Gewerkschaft oder entsprechenden Arbeitgebervereinigung.
Fall 1:
AN ist Bankkaufmann und wird als solcher im Schalterbetrieb eingesetzt. Vereinbart wird die Anwendung eines Gebäudereinigertarifvertrages, weil Putzmänner geringere Einkünfte haben und AG Kosten sparen will.
Wirksame Vereinbarung des Tarifvertrages?
Fall 2:
AN wird als Hilfsarbeiter angestellt. Vereinbart wird die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche, weil hier die Löhne niedriger sind. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt aber nicht vor, weil der AG dem Auftraggeber gegenüber als Subunternehmer auftritt und ein Vertrag über die Entleihung von Arbeitnehmern mit dem Auftraggeber nicht geschlossen wurde.
(Der AG verfügt über die nötige Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung und ist in anderen Fällen auf diesem Gebiet auch tätig.)
Wirksame Vereinbarung des Tarifvertrages?
Falls bei 2 zulässig, aber bei 1 nicht: Warum?
Danke.
Gruß
Carsten