Taschengeld-Rückforderung durch Sozialamt

A. wohnt seit 8 Jahren in einem 2 Fam.-Haus. Über ihr wohnt ein älterer Herr. Dieser hat A’s Sohn ins Herz geschlossen, der Sohn ist wie ein Enkel für ihn, da seine Verwandten (Neffe, Nichte, Schwester) sich nie um ihn kümmerten. Dieser Nachbar überweist seit ca. 2 Jahren monatl. 80,-- auf das Sparkonto des Kindes, sozusagen als Taschengeld. Nun hatte der Mann einen Schlaganfall, liegt in der Klinik und wird wohl ein Pflegefall werden. Plötzlich sind die Angehörigen da, die Wohnung wird schon ausgeräumt, etc. … A. hat nun gehört (die Angehörigen wissen das mit dem Geld noch nicht), dass sie das ganze Geld zurückzahlen müsse, sollte die Rente des Mannes fürs Pflegeheim nicht ausreichen. Kann sie diesen Dauerauftrag stoppen? Dazu ist der alte Herr wohl nicht mehr in der Lage. A. hat sich um die finanziellen Dinge des Mannes gekümmert, weiß, er hat eine gute Rente (ca. 1300-1400 Euro) und bekommt in Kürze wohl noch eine LV ausgezahlt.
Vielen Dank für ein paar Tips!
Gruß Berghex

Hallo,
gezahltes Taschengeld gilt nicht als „Schenkung“, welches im Rahmen des SGB zurückgefordert werden kann.
Rückforderungen sind i.d.R. größere Einmal-Beträge, welche an Dritte übertragen wurden; zudem geht man davon aus, dass das gez. Taschengeld eine „Gegenleistung“ für erbrachte Gefälligkeiten des Kindes sind. (Rasen mähen, Einkauf erledigen) :wink:

Da der Herr nicht mehr im Haus wohnt, wäre ab diesem Zeitpunkt die „regelmäßige Taschengeldzahlung“ einzustellen bzw. ab diesem Zeitpunkt zurück zu erstatten; hier kommt es allerdings auf das Alter des Kindes an.
Wenn der Herr ins Pflegeheim kommt, erhält er dann neben der Rente noch die Pflegeversicherung; bei den wirtschaftlichen Angaben dürfte Rente + Pflegeversicherung den üblichen „Pflegeheimsatz“ abdecken.

lG

Du redest Quark
Hi!

gezahltes Taschengeld gilt nicht als „Schenkung“, welches im
Rahmen des SGB zurückgefordert werden kann.

Quelle?

Rückforderungen sind i.d.R. größere Einmal-Beträge, welche an
Dritte übertragen wurden;

Quelle?

zudem geht man davon aus, dass das
gez. Taschengeld eine „Gegenleistung“ für erbrachte
Gefälligkeiten des Kindes sind. (Rasen mähen, Einkauf
erledigen)

Quelle?

Da der Herr nicht mehr im Haus wohnt, wäre ab diesem Zeitpunkt
die „regelmäßige Taschengeldzahlung“ einzustellen

Quelle?

bzw. ab
diesem Zeitpunkt zurück zu erstatten;

Quelle?

hier kommt es allerdings
auf das Alter des Kindes an.

Quelle?

Von vorne bis hinten erneut nur Bullshit …

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Hallo,
jetzt bin ich genauso schlau wie vorher. Trotzdem Danke!
Marion

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