Ich darf dein Beispiel doch weiterhin für schlecht halten,
denn selbst wenn Papa zustimmen würde, dass der Sohnemann
raucht, würde es mit dem BGB §134 kollidieren.
Also, ich will nicht darüber streiten, ob das Beispiel nun gut oder schlecht ist; deine Argumentation kann ich gleichwohl nicht nachvollziehen. Das erinnert mich an die Kritik, das Jurastudium sei zu praxisfern, weil die Fälle in Klausuren so in der Realität nie vorkommen würden; das ist zwar richtig, aber darum geht es ja auch bei diesen Fällen gar nicht. Es geht vielmehr darum, das Rechtliche zu verstehen. Das Beispiel verdeutlicht jedenfalls, dass es eine Art Generaleinwilligung nicht geben kann.
Ansonsten glaube ich, dass über die Zweckbestimmung so
ziemlich alles vor Gericht gehebelt werden kann. Und das
obwohl der 110er die „freie Verfügung“ explitizt enthält.
Ich habe auch nie behauptet, dass darüber „alles gehebelt“ werden kann. Wenn wir mal zum Ausgangspunjt der Diskussion zwischen dir und mir zurückkehren, dann steht da die Behauptung, 110 sei auf Dauerschuldverhältnisse unanwendbar; ich sagte, das sei falsch, und daraufhin erhielt ich die Antwort, das sei aber doch richtig. Ich erwiderte wieder, es sei falsch, und dann kamst du mit deinem ersten Posting.
Die Behauptung, dass 110 auf Dauerschuldverhältnisse unanwendbar ist, habe ich bisher nicht belegt bekommen; ich habe nicht mal ein Argument gehört bisher.
Levay