'Taschengeldparagraph'

Hallo Rechtskundige,

der sog. „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB) besagt, dass ein von einem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen geschlossenes Rechtsgeschäft rechtsgültig ist, wenn er (oder sie) die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck überlassen wurden.
Zu diesen Mitteln gehört also auch das Taschengeld, aber wo liegt die Kulanzgrenze? Ich meine, ein Betrag in Höhe von einem dreimonatigen Taschengeld wäre die Richtlinie, bin mir aber nicht ganz sicher.

Ich hoffe ihr wisst da genauer Bescheid.

Danke

Hallo,

nein…so einfach ist das nicht…
Der Paragraph 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll es „Heranwachsenden“
also Kindern von 7 bis 18 Jahren ermöglichen,einfache Rechtsgeschäfte
(zum B. morgens auf dem Schulweg 1 Flasche Wasser) zu tätigen,OHNE das
der Verkäufer die Angst haben muss,das am Nachmittag die Eltern kommen und das abgeschlossene Rechtsgeschäft anfechten…

OB ein von einem Minderjährigen getätigtes Rechtsgeschäft wirklich gültig ist,entscheidet immer noch der Richter in einem konkreten Fall.

Der Paragraph 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll es
„Heranwachsenden“
also Kindern von 7 bis 18 Jahren ermöglichen,einfache
Rechtsgeschäfte
(zum B. morgens auf dem Schulweg 1 Flasche Wasser) zu
tätigen,OHNE das
der Verkäufer die Angst haben muss,das am Nachmittag die
Eltern kommen und das abgeschlossene Rechtsgeschäft
anfechten…

Das ist unrichtig. Denn § 110 ist ein Sonderfall der Generaleinwilligung nach § 107. Ob ein Rechtsgeschäft von dem Taschengeldparagraf gedeckt ist oder nicht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei aber nur auf den Willen des gesetzlichen Vertreters abgestellt wird und nicht auf die Erkennbarkeit für den Vertragspartner. Wenn es so wäre, wie du sagst, müsste die Sichtweise des Vertragspartners relevant sein; um die geht es aber überhaupt nicht.

OB ein von einem Minderjährigen getätigtes Rechtsgeschäft
wirklich gültig ist,entscheidet immer noch der Richter in
einem konkreten Fall.

Nein, das richtet sich nach der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Levay

1 „Gefällt mir“

Ich verstehe deine Frage nicht ganz - was meinst du mit Kulanzgrenze? Kannst du das an einem Beispiel verdeutlichen?

Levay

OB ein von einem Minderjährigen getätigtes Rechtsgeschäft
wirklich gültig ist,entscheidet immer noch der Richter in
einem konkreten Fall.

Nein, das richtet sich nach der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.

Und wenn ein Verkäufer der nachträglichen Anfechtung des Erziehungsberechtigten widerspricht, dann landet das Ganze doch wieder vor dem Gericht. Insofern war die Antwort doch nicht falsch.

Gruß
HaWeThie

Nein, das richtet sich nach der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.

Und wenn ein Verkäufer der nachträglichen Anfechtung des
Erziehungsberechtigten widerspricht, dann landet das Ganze
doch wieder vor dem Gericht. Insofern war die Antwort doch
nicht falsch.

Das ist jetzt aber ein nicht weiterführender Zirkelschluss. Hier wird die rechtliche Seite betrachtet, und da hängts nunmal von der Einwilligung ab. Das prüft der Richter ja letztlich auch.
Dass jeder Streit, in dem jemand einem anderen widerspricht, vor Gericht landen kann und dann am Ende ein Richter über die Sache entscheidet, ist ja klar.
Da könnte man ja jede Frage hier mit „das wird ein Richter entscheiden“ beantworten! :wink:

Grüße,
jp

Doch, die Antwort war falsch. Und wenn wir hier keine allgemeinen Rechtsfragen mehr diskutieren, sondern nur noch Beweisfragen und Ergolgsaussichten vor Gericht, dann müssten wir das Brett umbenennen. Im Übrigen stimme ich junglepete zu.

Levay

o.w.T.

Tja, was soll ich dazu jetzt sagen? Ich habe mir das ja nicht ausgedacht. Du kannst es in juristischer Fachliteratur nachlesen, z. B. im Nomos-Handkommentar zum BGB. Das hat nichts damit zu tun, dass ich das letzte Wort haben will - es ist einfach nicht richtig, was du geschrieben hast. Ich kann ja nun auch nichts dafür, dass du hier ständig falsche Dinge erzählst, und irgendwer muss ja darauf hinweisen, dass man deine Beiträge nicht so ernst nehmen darf.

Levay

Nein, ich will, dass deine Fehler hier nicht unkommentiert stehen bleiben. Wenn jemand dir mehr Glauben schenkt als mir, sei es mir recht; aber es soll jeder, der deinen Quatsch liest, wissen, dass es dazu Gegenstimmen gibt.

Levay