Taschengeldparagraph /Rücknahme einer Sache

Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage zum Taschengeldparagraphen, bzw. zu einem Sachverhalt:

Angenommen ein 13 Jähriger kauft sich von seinem Taschengeld ein Iphone (und der Verkäufer ist unwissend genug um es ihm zu verkaufen), und die Eltern kommen am nächsten Tag in den Laden gestürmt, mit dem Kassenzettel und verlangen dass das Geld ausgezahlt wird, aber der Junge das Iphone verloren hat.

Muss man dann auszahlen oder kann man verweigern? Der Verkäufer kann ja nicht auf Grund eines Kassenzettels auszahlen ohne Gerät, das wäre dann ein Verlust für das Geschäft?

Danke für die Antworten!

Angenommen ein 13 Jähriger kauft sich von seinem Taschengeld
ein Iphone (und der Verkäufer ist unwissend genug um es ihm zu
verkaufen), und die Eltern kommen am nächsten Tag in den Laden
gestürmt, mit dem Kassenzettel und verlangen dass das Geld
ausgezahlt wird, aber der Junge das Iphone verloren hat.

Muss man dann auszahlen oder kann man verweigern?

Ob der Minderjährige das iPhone verloren hat, spielt für diese Frage keine Rolle. Entweder hat der Kaufvertrag Bestand, dann kann sowieso keine Rückabwicklung verlangt werden. Oder er hat keinen Bestand, dann gilt: Beide Seiten müssen der jeweils anderen Seite das erstatten, was sie von dieser bekommen haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Wer aber „entreichert“ ist (also das, was er bekommen hat, nicht mehr hat), muss dies nicht (§ 818 Abs. 3 BGB). Weil das grundsätzlich ungerecht ist, wenn dann nur eine Seite leisten muss und die andere nicht, wird das normalerweise verrechnet (steht nicht im Gesetz). Hiervon gibt es aber eine Rückausnahme bei Minderjährigen (steht logischerweise auch nicht im Gesetz, vgl. aber BGHZ 126, 105; BGH NJW 2000, 3562; abgeleitet wird das aus allgemeinen Erwägungen zum Schutze der Minderjährigen).

Bleibt also nur die Frage, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Das ist nur der Fall, wenn der Minderjährige seine Pflichten aus dem Vertrag „bewirkt“ hat (§ 110 BGB), und auch dann nur, wenn er das Taschengeld für so etwas ausgeben durfte.

Insgesamt hat der Minderjährige hier die deutlich besseren Karten.

Der
Verkäufer kann ja nicht auf Grund eines Kassenzettels
auszahlen ohne Gerät, das wäre dann ein Verlust für das
Geschäft?

Das Leben ist hart.

Ernsthaft? Ich kann einfach mein Kind in den laden schicken, ein iphone kaufen und einen Tag später reinschneien und mein Geld zurückverlangen?

Nein. Das geht natürlich nicht. So liegt der Fall hier aber doch gar nicht.

Nicht? Dann erklär mir doch mal, wo der Unterschied liegt.

Die Frage lautet wohl eher, wo die Gemeinsamkeiten liegen.

In deinem Beispiel kann man schon daran zweifeln, ob der Minderjährige überhaupt selbst Partei des Kaufvertrages wird. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar und ausschließlich für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, zwar nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Bei Bargeschäften des täglichen Lebens gilt das aber nicht. Von solchen ist auszugehen, wenn es dem Verkäufer egal ist, an wen er verkauft, ob also an die vor ihm stehende Person oder einen Dritten, für den diese Person handelt. Wenn das iPhone hier gekauft und sofort vollständig bar bezahlt wurde, spricht viel dafür, dass die Eltern Käufer sind.

Man könnte auch darüber nachdenken, ob der Minderjährige nicht vielleicht sogar nur Bote seiner Eltern ist. Wie heißt es doch so schön: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein. Die Rechtsfolgen wären dieselben: Der Minderjährige wird gar nichts Vertragspartei.

Wenn indes der Minderjährige selbst Vertragspartei wird, so mit Einwilligung seiner Eltern. Und mit dieser Einwilligung ist der Kaufvertrag eben wirksam (§ 107 BGB).

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Jetzt bin ich ernsthaft irritiert. Der Fall den der TE erstellt ist doch, aus der Sicht des VErkäufers, identisch mit dem was ich geschrieben habe.

  • Das Kind kommt in den Laden, kauft ein Iphone.
  • Am nächsten Tag kommen die Eltern, sagen das durfte der gar nicht
  • er hat darüber hinaus sein Iphone verloren.
  • der Verkäufer muss wahrscheinlich (so verstehe ich deine Aussage) das Geld erstatten.

Was hindert mich daran, genau diesen Fall zu konstruieren in dem ich mein Kind in den Laden schicke und einen Tag später einfach nur zu behaupten, dass Kind hätte das Gerät verloren und von vorneherein nicht kaufen dürfen?

abgesehen davon, dass es noch immer zwei verschiedene fälle sind, s.o., steht ein versuchter betrug im raum. denn die eltern, die die eigentlichen vertragspartner sind, berufen sich bewusst wahrheitswidrig darauf, dass das kind vertragspartner hätte werden sollen bzw. nunmehr ein bereicherungsrechtlicher anspruch des kindes besteht, der verkäufer aber auf dem kaputten iphone sitzenbleibt.


Was hindert mich daran, genau diesen Fall zu konstruieren in
dem ich mein Kind in den Laden schicke und einen Tag später
einfach nur zu behaupten, dass Kind hätte das Gerät verloren
und von vorneherein nicht kaufen dürfen?

Deine Absicht den Verkäufer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in seinem Vermögen zu benachteiligen! Das hindert dich daran. Es wird ein Fall konstruiert!

Deine nächste Frage ist wahrscheinlich: Aber woher will der Verkäufer das wissen?

Ja natürlich steht da ein Betrug im Raum.

Mir scheint, dass die Gesetzeslage, so wie es beschrieben wurde, den Verkäufer arg benachteiligt.

Andererseits wissen Verkäufer vermutlich meist, dass sie genau deswegen solche Geräte nur in Gegenwart von Erwachsenen verkaufen sollten.

Theoretisch weitergesponnen…
Hallo zusammen,

angenommen, der Verkäufer sagt nun strikt zu den Eltern:
„Wir verkaufen generell keine iPhones an Kinder - einer von Ihnen beiden wird das Gerät hier gestern gekauft haben.“

Wie gehts weiter? Die Eltern behaupten, das Kind hätte den Kauf getätigt - sind sie hier nicht in der Beweispflicht?

In diesem Fall steht Aussage gegen Aussage - kann hier also ggfs., sofern die Eltern klagen, nur ein Richter entscheiden?

Gruß
Christian

Der Fall den der TE
erstellt ist doch, aus der Sicht des VErkäufers, identisch mit
dem was ich geschrieben habe.

Nein, ist er nicht.

  • Das Kind kommt in den Laden, kauft ein Iphone.
  • Am nächsten Tag kommen die Eltern, sagen das durfte der gar
    nicht
  • er hat darüber hinaus sein Iphone verloren.
  • der Verkäufer muss wahrscheinlich (so verstehe ich deine
    Aussage) das Geld erstatten.

Du stellst eine Identität der Sachverhalte her, indem du den Unterschied einfach nicht erwähnst: In deinem Beispiel sind die Eltern einverstanden oder beauftragen das Kind sogar, das iPhone zu kaufen. Im Ausgangsbeispiel, wie ich ihn verstehe, sind sie ehrlich überrascht worden, als sie von dem Kauf erfuhren. Diese Annahme liegt meiner rechtlichen Würdigung jedenfalls zugrunde.

Was hindert mich daran, genau diesen Fall zu konstruieren in
dem ich mein Kind in den Laden schicke und einen Tag später
einfach nur zu behaupten, dass Kind hätte das Gerät verloren
und von vorneherein nicht kaufen dürfen?

Auch wenn es schon gesagt wurde: Das kannst du machen. Du begehst damit aber einen (ggf. nur versuchten) Betrug. Das Gesetz ist leider nicht in der Lage zu verhindern, dass Straftaten begangen werden. Davon abgesehen müsste man sich in diesem Fall mal die Beweislastverteilung ansehen.

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Mir scheint, dass die Gesetzeslage, so wie es beschrieben
wurde, den Verkäufer arg benachteiligt.

Das Zivilrecht ist im Großen und Ganzen dafür da, widerstreitende Interessen möglichst gerecht miteinander abzuwägen. Nicht immer ist das Ergebnis so, dass man damit glücklich sein muss.

Speziell hier geht es um den Minderjährigenschutz, dem im BGB eine sehr große Bedeutung beigemessen wird. Das von mir Beschriebene steht in keinem Paragrafen, aber die Paragrafen, die es zum Minderjährigenschutz gibt, treffen eine Grundentscheidung, die da lautet: Der Minderjährige soll davor geschützt werden, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit schon einen Haufen Schulden und Probleme am Hals hat. Man kann rechtspolitisch darüber denken, wie man will, wir sind ja ein freies Land. Derzeit wird die Sache aber eben so gesehen: Der Minderjährigenschutz wiegt grundsätzlich schwerer als der Schutz der Interessen der Leute, die mit Minderjährigen kontrahieren.

Übrigens haben es Letztere ja selbst in der Hand, den Vertragsschluss vom Nachweis der Vollährigkeit oder der elterlichen Einwilligung abhängig zu machen. Außerdem wird das Handy ja nun nicht immer verloren, das ist halt hier ein unglückliches Beispiel.

angenommen, der Verkäufer sagt nun strikt zu den Eltern:
„Wir verkaufen generell keine iPhones an Kinder - einer von
Ihnen beiden wird das Gerät hier gestern gekauft haben.“

Wie gehts weiter? Die Eltern behaupten, das Kind hätte den
Kauf getätigt - sind sie hier nicht in der Beweispflicht?

die eltern selbst haben keinen anspruch, wenn das geld im eigentum des kindes stand. ein bereicherungsrechtlicher anspruch scheitert also an der leistung.

das kind kann einen anspruch aus bereicherungsrecht behaupten, dann muss es darlegen und ggf. beweisen, dass kein rechtsgrund in form eines wirksamen vertrags vorliegt. wenn sich der verkäufer auf ein bewirken iSd § 110 bgb beruft, dann muss das kind vortragen, dass ein solcher fall nicht vorlag…