Hallo Shiny,
deine Ausführungen sind nicht richtig…
Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden dürfen (unabhängig von ihrer Wirksamkeit) hat doch mit dem Kaufvertrag nichts zu tun. Das würde ja heißen, dass - die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen vorausgesetzt - nur kontrolliert werden dürfte, wer wirklich etwas kauft. Gerade Diebe neigen aber dazu, nicht zu kaufen… sie stehlen eben lieber…
Außerdem:
Ein Vertrag kommt erst mit der Übergabe UND bezahlen der Ware
zustande.
Das ist mir neu. Ich wüsste auch nicht, dass das in den Rechtswissenschaften so vertreten wird. Der existierende Streit geht doch eher dahin, ob das Eintippen in die Kasse eine Annahmeerklärung darstellt oder ob diese schon vom Kunden abgegeben wurde, als er die Ware auf das Band legte. Dafür ist entscheidend, ob du mit folgendem Recht hast:
Der Händler macht ein Angebot, welches Du annehmen
kannst oder nicht, wenn nicht, ist kein Vertrag zustande
gekommen, keine Seite kann sich auf einen Vertrag berufen.
Das ist zwar richtig (ich sehe es genauso), entspricht aber nicht der herrschenden Meinung. Herrschend ist in der Jurisprudenz die Vorstellung, bei der ausgelegten Ware handle es sich um eine invitatio ad offerendum.
Es
sei denn während der Kaufabwicklung handelt die Verkäuferin
mit Dir aus, „wenn Du bezahlst, kann ich Dich
untersuchen“,sagst Du ja und bezahlst Du hast Du den Vertrag
angenommen.Ein irgendwo aufgehängtes Schild, kann keinen
Vertrag abschließen.
Das ist - mit Verlaub - Unsinn. Natürlich ist die Formulierung so richtig, wie du sie verwendest; ein Schild kann keinen Vertrag machen. Aber das Betreten des Supermarktes gilt dann ja offenkundig als konkludent abgegebene Willenserklärung. Ich wüsste nicht, welche Zweifel daran bestehen sollten.
Levay