ich bin kein Jurist!
Das merkt man!
Es gibt ein HANDELSGESETZ, darin wird die Beziehung zwischen
den Händlern(Käufer und Kunde) geregelt, DIESES ist die
GRUNDLAGE und keine Meinungen.
Das HGB regelt die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und hat mit der Beziehung zum Kunden erstmal herzlich wenig zu tun, hierfür gilt das BGB.
Darin steht nirgends, dass eine
Seite gegen Gesetze verstoßen darf.
Wow! Danke für diese fundamentale Einsicht! Ich hoffe (und glaube), daß das in KEINEM deutschen Gesetz steht.
Ein Vertrag (zwei Seiten
verhandeln) kommt nur zustande, wenn zwei natürliche Personen
diesen ausgehandelt haben, ich gebe Dir was, Du gibst mir was.
Verkäuferin legt mir die Ware hin und ich bezahle, Ende. Wenn
ich den Markt betrete, nehme ich das Angebot an unter den
Waren auszuwählen, nehme ich etwas und bezahle es, ist ein
Vertrag zustande gekommen, ein KAUFVERTRAG. Meine
Willenserklärung(auch die des Händlers) bezieht sich auf das
Angebot des Händlers einzugehen, aber nicht meine persönlichen
Rechte zu beschränken (ein nächstes Gesetz).
Wie Levay bereits geschrieben hat: Blödsinn! Nach absolut herrschender Meinung ist die Auslage im Laden kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots des potentiellen Käufers (oeder eben auf lateinisch „invitatio ad offerendum“).
Wenn also jemand in Deine Bäckerei kam, hat er Dir mit dem Benennen oder Zeigen eines Brötchens ein Angebot zum Kauf desselben unterbreitet, das Du als Bäcker annehmen konntest oder nicht.
(Und nur am Rande: Verträge können beileibe nicht nur zwischen natürlichen Pesonen geschlossen werden…)
„Ein Vertrag kommt erst mit der Übergabe
UND bezahlen der Ware zustande.“ Genau, denn erst wenn beide
Seiten ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, ist ein KAUF-
Vertrag abgeschlossen.
Wieder Blödsinn. Ein Vertrag kommt zustande durch Antrag und Annahme (§ 145 ff. BGB). Fertig, Aus, Ende.
Alles weitere (Übergabe der Kaufsache, Zahlung) ist dann die Durchführung des Vertrages, nichts weiter. Wenn dann z.B. jemand, der die Kaufsache aufgrund des Vertrages übergeben bekommen hat, nicht zahlt, kann ihn ja der Verkäufer aus dem Kaufvertrag auf Zahlung verklagen. Das könnte er nicht, wenn der Kaufvertrag, wie Du es schreibst, erst mit der Zahlung zustande käme.
Au Mann, manche Leute sollten an diesem Brett echt ihren Mund halten…
Ciao, Wotan
