Taschenkontrolle im Supermarkt

ich bin kein Jurist!

Das merkt man!

Es gibt ein HANDELSGESETZ, darin wird die Beziehung zwischen
den Händlern(Käufer und Kunde) geregelt, DIESES ist die
GRUNDLAGE und keine Meinungen.

Das HGB regelt die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und hat mit der Beziehung zum Kunden erstmal herzlich wenig zu tun, hierfür gilt das BGB.

Darin steht nirgends, dass eine
Seite gegen Gesetze verstoßen darf.

Wow! Danke für diese fundamentale Einsicht! Ich hoffe (und glaube), daß das in KEINEM deutschen Gesetz steht.

Ein Vertrag (zwei Seiten
verhandeln) kommt nur zustande, wenn zwei natürliche Personen
diesen ausgehandelt haben, ich gebe Dir was, Du gibst mir was.
Verkäuferin legt mir die Ware hin und ich bezahle, Ende. Wenn
ich den Markt betrete, nehme ich das Angebot an unter den
Waren auszuwählen, nehme ich etwas und bezahle es, ist ein
Vertrag zustande gekommen, ein KAUFVERTRAG. Meine
Willenserklärung(auch die des Händlers) bezieht sich auf das
Angebot des Händlers einzugehen, aber nicht meine persönlichen
Rechte zu beschränken (ein nächstes Gesetz).

Wie Levay bereits geschrieben hat: Blödsinn! Nach absolut herrschender Meinung ist die Auslage im Laden kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots des potentiellen Käufers (oeder eben auf lateinisch „invitatio ad offerendum“).
Wenn also jemand in Deine Bäckerei kam, hat er Dir mit dem Benennen oder Zeigen eines Brötchens ein Angebot zum Kauf desselben unterbreitet, das Du als Bäcker annehmen konntest oder nicht.
(Und nur am Rande: Verträge können beileibe nicht nur zwischen natürlichen Pesonen geschlossen werden…)

„Ein Vertrag kommt erst mit der Übergabe
UND bezahlen der Ware zustande.“ Genau, denn erst wenn beide
Seiten ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, ist ein KAUF-
Vertrag abgeschlossen.

Wieder Blödsinn. Ein Vertrag kommt zustande durch Antrag und Annahme (§ 145 ff. BGB). Fertig, Aus, Ende.
Alles weitere (Übergabe der Kaufsache, Zahlung) ist dann die Durchführung des Vertrages, nichts weiter. Wenn dann z.B. jemand, der die Kaufsache aufgrund des Vertrages übergeben bekommen hat, nicht zahlt, kann ihn ja der Verkäufer aus dem Kaufvertrag auf Zahlung verklagen. Das könnte er nicht, wenn der Kaufvertrag, wie Du es schreibst, erst mit der Zahlung zustande käme.

Au Mann, manche Leute sollten an diesem Brett echt ihren Mund halten…

Ciao, Wotan

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Der Händler könnte Dir den Zutritt zu
seinen Räumen verwehren (Hausrecht),

http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urt…
BGH, VIII ZR 106/93 vom 03.11.1993
„…Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Eröffnung des Geschäfts nicht in vollem Umfang auf ihr Hausrecht verzichtet hat. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen »üblichen Käuferverhaltens« bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89 - Testfotos = MDR 1991,1155 m. w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - Hausverbot II = NJW 1980,700 unter I 2). Das schließt es aber nicht aus, daß er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlaß geben (BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO), oder daß er die generelle Erlaubnis zum Betreten seiner Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen kann (Rudolphi in SK-StGB 2. Aufl. § 123 Rdnr. 27; Schönke/ Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 123 Rdnr. 23)…“

http://www.jura-welt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/…
BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89

„…aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß ein Kaufmann als Inhaber des Hausrechts mit der Öffnung seines Verkaufsgeschäfts für das Publikum nicht die Erlaubnis verbindet, innerhalb des Ladenlokals zu fotografieren. Ohne daß dies eines ausdrücklichen Hinweises bedürfte, beschränkt sich das dem Publikum eingeräumte Recht, das Geschäft zu betreten, auf ein Verhalten, wie es von einem Kaufinteressenten üblicherweise erwartet werden kann. Das hier in Rede stehende Fotografieren zur Feststellung eines bestimmten Wettbewerbsverhaltens zählt hierzu nicht…
…bb) Der entgegenstehende Wille des Geschäftsinhabers ist freilich nicht in jedem Fall maßgeblich. Vielmehr muß der Anbieter von Waren oder Leistungen Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Leistungen hinnehmen, sofern die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 43, 359, 367 = WRP 1965, 253 - Warnschild; BGH, Urt. v. 5. 10. 1989 - I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag).“

Gruß
Peter

Au weia
Hallo Wotan,
so habe ich mir hier eine Antwort vorgestellt.
Taschenkontrollen sind nur durch die Polizei gestattet. Das ändert sich auch nicht, wenn ich blödsinnig den Rest interpretiert haben sollte.
Für Korrekturen meiner Meinung bin ich Dir auch dankbar. Wie man mit einer MEINUNG falsch liegen kann, beschreibst Du sehr gut, auch wie man antworten muss.
Bin ganz Deiner Meinung.
MbG
shiny

Seiner Antwort auf deinen Beitrag nach zu urteilen, hat unser Freund weder meinen, noch deinen Beitrag verstanden :smile:

Übrigens eine kleine Korrektur: Es ist nicht ganz herrschende Ansicht, dass die ausgelegte Ware eine invitatio ad offerendum ist. Es gibt durchaus andere Ansichten, und die halte ich auch für richtig. Aber das nur am Rande.

Levay

fast alles falsch
Interessant, für was für Beiträge hier Sternchen verteilt werden :smile:

Hallo Lavay,

auch hallo!

ich bin kein Jurist!

Nobody is perfect.

Verzeihe mir auch, aber Du verrennst
Dich da in etwas.

Bis jetzt hast du mir das noch nicht bewiesen.

Kontrollieren darf nur die Polizei, ES SEI DENN DU STIMMST ZU,
gekauft oder geklaut.(siehe Gesetze)

Wo genau habe ich etwas anderes geschrieben?

Es gibt ein HANDELSGESETZ

Es heißt HandelsgesetzBUCH.

darin wird die Beziehung zwischen
den Händlern(Käufer und Kunde) geregelt, DIESES ist die
GRUNDLAGE und keine Meinungen.

…das ist vor allem falsch. Im HGB geht es um Handelskäufe, Gesellschaften usw. Nicht um den Einkauf im Supermarkt.

Darin steht nirgends, dass eine
Seite gegen Gesetze verstoßen darf. Ein Vertrag (zwei Seiten
verhandeln) kommt nur zustande, wenn zwei natürliche Personen
diesen ausgehandelt haben, ich gebe Dir was, Du gibst mir was.

Das ist falsch. Zu Fragen, wie ein Vertrag zustande kommt, empfehle ich dir mein Blog: http://jura.chrissi-online.net; dort wird u.a. auch erklärt, wie ein Vertrag ohne Antrag und Annahme zustande kommen kann.

Guckst du hier:

http://jura.chrissi-online.net/2005/03/vertragsschlu…

Da geht es übrigens u.a. um das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben, also um etwas aus dem „Handelsgesetz“, wie du es nennst.

Verkäuferin legt mir die Ware hin und ich bezahle, Ende. Wenn
ich den Markt betrete, nehme ich das Angebot an unter den
Waren auszuwählen, nehme ich etwas und bezahle es, ist ein
Vertrag zustande gekommen, ein KAUFVERTRAG.

Das ist doppelt falsch. Ich habe dich bereits darauf hingewiesen. Ich empfehle dir hierzu u.a.:

http://jura.chrissi-online.net/2005/03/angebot-und-a…

Meine
Willenserklärung(auch die des Händlers) bezieht sich auf das
Angebot des Händlers einzugehen, aber nicht meine persönlichen
Rechte zu beschränken (ein nächstes Gesetz).

Also, das ist gänzlich falsch. Wenn solche Schilder aushängen, würde ich grundsätzlich das Zustandekommen der Vereinbarung bejahen. Meines Wissens nach tun die Gerichte das auch, denn wäre keine Vereinbarung zustande gekommen, bräuchte man sich mit deren Angemessenheit nicht mehr auseinandersetzen. Denknotwendig nicht, denn dann wäre das egal…

Nur weil ein
Händler nicht jede Ware einzeln verkauft, kann er gegen
Gesetze verstoßen.

Na so was :smile:

„Ein Vertrag kommt erst mit der Übergabe
UND bezahlen der Ware zustande.“

Ganz im Gegenteil, beides ist ausdrücklich NICHT Bestandteil des Kaufvertrages. Das sind juristisch gesprochen Verfügungsgeschäfte - und nach dem Trennungsprinzip sind die vom Kausalgeschäft (Kaufvertrag) völlig getrennt zu behandeln.

Genau, denn erst wenn beide
Seiten ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, ist ein KAUF-
Vertrag abgeschlossen.

Unlogisch, denn aus dem Vertrag ergeben sich die Pflichten ja erst.

Meine Kunden hätten mich schnell auf den Boden der Tatsachen
zurück gebracht, wenn ich sie im Bäckerladen hätte durchsuchen
wollen. Ob Recht oder Ungerecht.

Und was soll mir das sagen?

Levay

Hallo Levay,
ich will und brauche Dir nichts zu beweisen, wozu, es ist eine Welt die die Deine ist. Muss ich da unbedingt ein „Freund“ sein. Ich werde und KANN da mit Euch nicht mithalten können. Ich habe meine Meinung zu diesem Thema geschrieben, wenn ich da einiges nicht wie ein Jurist gesehen habe, geht da eine Welt unter(?), die Unwissenden aufzuklären ist dann Eure Sache. Wenn ich einkaufen gehe, da denke ich an den Einkaufszettel meiner Frau, suche alles, klaue nichts, bezahle und gehe – und wenn mir einer unberechtigt in die Tasche greifen/sehen will, gibt es Ärger. Das ich da nicht falsch liege, weis ich, für den Rest brauche ich dann vielleicht Euch.
Deine letzte Frage versteht jemand der jeden Monat Löhne, Material usw. bezahlen muss-:smile:.
Brauchst nicht zu antworten, ich habe Euch verstanden und wenn meins falsch rüber gekommen ist, ich versuche mich zu bessern.
MbG shiny

Hi!

Das Einsehen von Tüten, Taschen oder Kleidungsstücken ist ausschließlich der Polizei und anderen behördlichen Organen vorbehalten. Auch das Abfragen von Personalien im Supermarkt ist nicht legal. Wenns hart auf hart kommt, würde ich darauf bestehen, dass die dame bitte die polizei ruft. ihr gegenüber ist man verpflichtet, die tasche vorzuzeigen, wenn ein *begründeter* verdacht auf diebstahl besteht.

GERDZILLA.