Liebe Leute,
kürzlich wurde ich in einem Drogeriemarkt ohne besonderen Grund gebeten, meine mitgeführte Tasche zwecks Kontrolle derselben zu öffnen. Als sich herausstellte, dass die Verkäuferin, die mich dazu aufforderte, keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen konnte, habe ich mich geweigert und wurde von ihr darüber belehrt, dass es meine Pflicht sei, die Taschenkontrolle zuzulassen.
Ich bin dann trotzdem einfach gegangen und habe mich schriftlich beschwert. Rechtlich gesehen ist die Sache wohl eindeutig, die höchstrichterliche Rechtsprechung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 106/93 lässt sich mit folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
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Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
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Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
»Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«
stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
— schnipp —
Ich habe dazu zwar keine Fragen mehr, aber vielleicht ist es was für die FAQ (auch wenn es gar keine so häufig gestellte Frage ist).
Ach so, ja: Schlecker hat sich bei mir schriftlich für den Vorfall entschuldigt.
Levay