Hi,
ein Notebook ist ca. 6 Monate alt, die Tastatur geht eigenlich einwandfrei, allerdings geht das o seit einiger Zeit nur noch zu 60% ca, ist das ein Garantiefall? Wenn ja tauschen sie die Tastatur oder gibt es etwa ein neues Notebook??
Hi,
ein Notebook ist ca. 6 Monate alt, die Tastatur geht eigenlich einwandfrei, allerdings geht das o seit einiger Zeit nur noch zu 60% ca, ist das ein Garantiefall? Wenn ja tauschen sie die Tastatur oder gibt es etwa ein neues Notebook??
Hi,
in den meisten Fällen wird die Tastatur getauscht, je nach Modell wird diese sogar nur zugeschickt. - Aber das ist, wie gesagt, modellabhängig.
Ro
Hallo,
ist dein Gerät weniger als 6 Monate alt, muss der Händler, wenn er keine Nachbesserung will, dir beweisen, dass du durch unsachgemäße Benutzung, z.B. durch das Verschütten von Flüssigkeiten die Tastatur beschädigt hast. Das kann er dir ggf. ja leicht nachweisen. Ist das Geräte älter als 6 Monate, dann musst du im Streifall beweisen, dass du die Tastatur nicht durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt hast.
Der Händler kann von dir nicht verlangen, dass du die Tastatur selbst austauschen musst.
Du hast vorerst kein Anspruch auf einen neuen Rechner. Erst wenn ein zweimaliges Nachbessern erfolglos war, muss er dir Ersatz leisten.
LG Culles
Unter Umständen ist auch nur Staub unter die Taste gekommen, Tastenkopf vorsichtig entfernen, Platz der Taste reinigen und Taste wieder vorsichtig draufstecken bis sie einrastet.
ALLES bei ausgeschaltetem LAPTOP (STROMKABEL/NETZTEIL und AKKU entfernt) !!!
Sachmangelhaftung und Beweislastumkehr
Hallo,
ist dein Gerät weniger als 6 Monate alt, muss der Händler,
wenn er keine Nachbesserung will, dir beweisen, dass du durch
unsachgemäße Benutzung, z.B. durch das Verschütten von
Flüssigkeiten die Tastatur beschädigt hast.
das ist überhaupt nicht die Fragestellung. Diese lautet vielmehr: war der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs (genauer: Gefahrenübergangs) vorhanden oder nicht.
In den ersten sechs Monaten wird vermutet, daß das der Fall ist, aber diese Annahme ist ihrerseits wieder mit der Einschränkung verbunden, daß je nach Sache bzw. Mangel das auch nicht der Fall sein muß („es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar“).
Geht bei einem Notebook nach einem halben Jahr genau ein Buchstabe nicht, sprechen sowohl Sache als auch Mangel eher dagegen, daß o.g. Vermutung stimmt. Die Beweislastumkehr (§476 BGB) liegt hier also nicht vor.
Aus diesem Grunde wird der Käufer nachweisen müssen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden war und das ist ohne Gutachten eher unwahrscheinlich möglich.
Was der Händler aus Kulanz am Ende macht, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Gruß
C.