Tastaturabnutzung

Hallo!
Habe mir vor nicht ganz 2 Jahren ein Sony Vaio gekauft und bin sehr zufrieden mit dem Gerät, bis auf die Haltbarkeit der Tastatur. Due Buchstabenbezeichnungen zeigten sehr bald erste Abnutzungserscheinungen, leider war ich zu faul, gleich zu reklamieren :frowning: Inzwischen sind ca. 20 Tasten so stark abgenutzt, dass man die Buchstaben nicht oder kaum mehr erkennen kann. VaioSupport sagt mir, das fällt nicht unter Gewährleistung, sie schicken als Kulanzregelung max. 5 Tasten einzeln raus. Mir bliebe nur eine kostenpflichtige Reparatur, dafür muss ich das Notebook einschicken, seufz!

Ist es allgemein so, dass die Tastaturen nach etwa 2 Jahren perdü sind? Das wäre verdammt schofel! Und wieso fällt das nicht unter die Garantie, falls man den Tasten nicht mit Nagellackentferner oder Scheuermilch zu Leibe gerückt ist, was ich nicht getan habe?

Gruß,
Eva

Moien

Ist es allgemein so, dass die Tastaturen nach etwa 2 Jahren
perdü sind?

*Blick auf ein 6 Jahre altes IBM* nein, eher nicht.

Und wieso fällt das nicht unter die Garantie

Garantie dauert maximal 2 Jahre an. Nach einer gewissen Zeit (6 Monate ?) muss allerdings der Kunde nachweisen dass der Fehler vom Hersteller stammt. Da hast du bei Tastaturen keine Chance.

Man kann sich übrigens Laptop-Keyboards bestellen und von einem Laden einbauen lassen.

, falls man den Tasten nicht mit
Nagellackentferner oder Scheuermilch zu Leibe gerückt ist, was
ich nicht getan habe?

Kannst du das beweisen ?

cu

Falsch, falsch und nochmals falsch

Garantie dauert maximal 2 Jahre an. Nach einer gewissen Zeit
(6 Monate ?) muss allerdings der Kunde nachweisen dass der
Fehler vom Hersteller stammt. Da hast du bei Tastaturen keine
Chance.

Falsch, falsch und nochmals falsch. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Garantie ist eine freiwillige Leistung. Soweit ich informiert bin, gibt SONY 2 Jahre Garantie. Und wenn in den Garantiebedingungen die Abnutzung der Tastatur nicht explizit ausgeschlossen ist, muss SONY leisten. Die Beweislast bei Garantien liegt laut BGB § 443 beim Garantiegeber:

Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Ich verstehe nicht, warum hier Antworten gegeben werden, wenn man von dem Thema nichts versteht. Hier heißt es schließlich „wer weiß was“ und nicht „wer meint oder glaubt was“.

Gruß

S.J.