dann spring ich mal ein:
zum Begriff des „dienens“:
die wohnungseigenschaft wird dadurch begründet, dass wenigstens ein Mensch zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung tatsächlich in dem fraglichen Objekt wohnt. Die Begründung der Wohnnutzung ist damit faktischer Natur und setzt eine über die bloße faktische Nutzung hinausgehende Zweckbestimmung nicht voraus.
Die tatsächliche Nutzung zum Wohnen ist unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen an dem Wohnobjekt. Selbst eine widerrechtliche Nutzung (etwa im Zuge von Hausbesetzungen) zu Wohnzwecken begründet die Tatobjektseigenschaft.
zum begriff des wohnens gibt es wenig rspr. es kommt (wie immer) auf die begründung des lebensmittelpunktes an. wann dies der fall ist, ist am einzelfall zu beurteilen…
ein paar leitsätze zur entwidmung:
„Schwere Brandstiftung nach § 306 Ziff. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand setzt, das er allein bewohnt hat, aber nicht mehr als Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Umfang er seine bewegliche Habe vorher entfernt hat, ist unerheblich.“
BGH, Urteil vom 20. 11. 1961 - 2 StR 521/61 (LG Gießen)
„Darüber, wie lange ein Gebäude der Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluss, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder ihn durch andere legen lässt. Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.“
BGH, Beschluß vom 12. 6. 2001 - 4 StR 189/01 (LG Rostock)
"1. Einer Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche seiner Bewohner nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § STGB § 306a STGB § 306A Absatz I Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind.
- Darauf, ob ein die Zweckbestimmung eines Wohngebäudes aufgebender Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandlegung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.
3…"
BGH, Beschluß vom 29. 10. 2004 - 2 StR 381/04 (LG Bad Kreuznach)