Wer von Euch hat schon einmal den verkehrsrechtlichen Tatbestand 900501 vorgeworfen bekommen bzw. gegen diesen erfolgreich Widerspruch einlegen können?
Es geht um das Parken hinter dem Vz. 250 (Einfahrt verboten).
Problem ist das der TB Nr. 900501 ein Übergangstatbestand ist, welcher zwar schon seit 5 Jahren existent ist, aber nicht im offiziellen TB-Nummernkatalog des KBA gelistet ist.
mal ehrlich, eine einfahrt zuparken oder in einer einfahrt sein fahrzeug parken ist schon frech.
ich für meinen teil würde ein abschleppunternehmen beauftragen und die einfahrt freiräumen. die kosten trägt der fahrzeugführer, der die einfahrt zuparkt. es gibt auch ein landgerichtsurteil aus berlin, in dem wurde entschieden, dass ein abschleppunternehmen erst genannt werden muss, nachdem die kosten von dem „parker“ also verursacher gezahlt werden. somit hat der parkende die möglichkeit sein fahrzeug erst dann zurück zu bekommen, wenn er die abschleppkosten bezahlt hat.
mfg
mpu24
Hallo,
Zeichen 250 ist eine inverse japanische Flagge rund ausgeschnitten, oder auf gut deutsch „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (… Fahrräder und Krafträder dürfen geschoben werden …), kein abgesenkter Bordstein oder was du dir dabei gedacht hast.
Der erste Abschnitt der Straße ist mit dem Vz. 290.1 als Zone mit eingeschränktem Haltverbot ausgewiesen, mit der Einschränkung welche das Parken auf den markierten Flächen mit Zvz. erlaubt.
Das Fahrzeug war im letzen Abschnitt hinter dem Vz. 250 (immer noch innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone), aber innerhalb einer markierten Parkfläche abgestellt.
Ein Parkverstoß ist nicht offensichtlich.
M.M.nach erfüllt diese Situation lediglich den TB-Nr. 141166: „Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 *) gesperrt war. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat“
Da die „Benutzung des Fahrzeugs“ sowohl das Fahren, als auch das Parken einschließt sind somit beide Vergehen mit diesem TB zu ahnden.
Der TB 900501 stellt mit seiner Anfangsziffer 9 einen selbstgebastelten Auffangtatbestand einer Bußgeldstelle dar und ist kein Bestandteil des Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalogs.
Hierbei sollen zwei Vergehen, welche nicht gemeinsam im Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog als Tatbestand kombiniert sind, zu einem Tatbestand zusammengefasst werden, einschließlich verdoppeltem Verwarngeld!