Tatbestand und Rechtsfolge

Hallo :smile:

Ich muss in der Uni eine Aufgabe lösen & dabei auch den Tatbestand + die Rechtsfolge aufschreiben. Leider kann ich mit der Aufgabe nicht viel anfangen, also weiß nicht genau, ob meine Tatbestände richtig sind und ob sich die beiden dann auch strafbar gemacht haben oder nicht.
Vielleicht kann mir von euch jemand helfen. Vielen lieben dank im Voraus :smile:

Aufgabe:
Der junge Obergefreite MB muss während seiner Bundeswehrzeit Streife laufen.
Am Abend des 18.09 befindet er sich mit seinem geschulten Dienstgewehr auf einem Streifengang. Als er an der Kantine vorbeikommt, bemerkt er, dass die Tür offen steht. Da sein Magen knurrt, beschließt er etwas Genießbares zu finden. Er geht hinein und öffnet den Kühlschrank, entnimmt ein kleines kaltes Schnitzel und steckt es in seine Manteltasche.
Plötzlich hört er ein Geräusch & hebt sein Dienstgewehr hoch und zielt auf die Eingangtür der Kantine.
Herein kommt der junge Unteroffizier ABH, der sofort die Arme hebt.
Die beiden sind Freunde und fallen sich sofort um den Hals. Hierbei fällt ein Gurkenglas auf den Boden und zersplittert.
MB und ABH essen hiernach das Schnitzel auf dem Zimmer von ABH, nachdem MB dem ABH sein Abenteuer geschildert hat.
Wie haben sich MB und ABH strafbar gemacht?

Es sind nur Vorschirften des StGB zu prüfen.

Meine Ansätze:

Tatbestand:
Hausfriedensbruch
Diebstahl mit Waffe
Nötigung (weil er mit der Waffe auf jmd zielen wollte)
Sachbeschädigung (Glas ist kaputt gegangen)
Hehlerei (weil ABH das Schnitzel gegessen hat, obwohl er wusste, dass es gestohlen ist)
Unbefugtes Eintreten
Strafvereitelung

Was davon aber jetzt wirklich zu trifft, weiß ich nicht. & vielleicht habt ihr noch mehr Vorschläge!
Großes danke!

Nele

Hallo Nele,
also ich finde Deine Ansätze äußerst gewagt.
Mit Ausnahme der Sachbeschädigung fehlen meines Erachtens nach notwendige Grundlagen. Allerdings bin ich da zu lange raus - Sorry, möchte Dich deswegen nicht auf eine falsche Richtng. Ringen.
Sicher findet sich noch jemand, mit mehr Ahnung.
Gruß Uwe

Hallo,

Meiner Meinung nach folgendes:

Kein hfb, da er Streife läuft und überall Zugang haben darf, denke ich
Räuberischer Diebstahl, da die Stahl abgeschlossen und dann Drohung um in Besitz zu bleiben!
Keine Sachb. , da fahrlässig( gibt es nicht)
Keine Hehlerei, da keine Bereicherung! Evtl Beihilfe

Ich hoffe ich konnte etwas helfen
Gruss

Ich habe keine Ahnung, weiß auch nicht wer mich da ständig als Fachmann reinzieht !!!
W.Braun

Tut mir Leid, da kann ich nicht weiterhelfen. Viel Erfolg!

(Vielleicht hilft ein Blick in die Fachbücher?!?)

Hallo!

Das Schnitzel ist eine geringwertige Sache gemäß § 248a StGB. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Dienstherr einen Strafantrag gestellt hat. (Soweit das nicht im Sachverhalt ausdrücklich erwähnt wurde, liegt kein Strafantrag vor!)

Ausgehend von deinen Schilderungen mein Vorschlag:

Eine Einteilung in Tatkomplexe bietet sich hier wohl nicht an. Deswegen beginne ich mit dem „Haupttäter“ und dem schwersten Delikt.

Strafbarkeit des MB:

242, 244 I Nr. 1a wohl (+), das hängt allerdings davob ab, warum MB das Gebäude betreten hat. Wollte er von anfang an etwas stehlen oder ging er zunächst nur seiner Pflicht nach? Er war schließlich auf „Streife“. Ich habe das so verstanden, dass er rein ging, weil er Hunger hatte, also (+) [Rechtfertigungsgrund (-)!]

242, 243 I Nr. 1 (-), Tür war offen!
242, 243 I Nr. 2 (-), Kühlschrank ist kein Behältnis iSd Norm
Denk daran, dass 243 im Rahmen der Strafzumessung erwähnt wird; NICHT im Tatbestand!

Nötigung? sehe ich nicht, auch nicht versucht…

241, wohl (+), hier würde ich Ausführungen in der Rwk machen…

303 (-), kein Vorsatz!

123 wohl (-), ICH GLAUBE, hier kommt es auf das äußere Bild an, also was ein objektiver Beobachter sehen würde: offene Tür, Soldat auf Streife…

Für MB käme dann in Betracht: 242 I, 244 I Nr. 1a, 241 I, 53

ABH:

hier kommt es darauf an, wann ABH vom Diebstahl des MB erfahren hat. Wusste er sofort als er das Gebäud betrat davon? Dann

242, 25 II (+) sukzessive Mittäterschaft
123 (+)
52

erfuhr er erst in seinem Zimmer vom Diebstahl:

123 (+)
259 (+)
258 a (+)
52,53

So würde ICH das machen. Muss aber nicht stimmen…

Hoffe das hilft,
LG Tine

Vielen lieben Dank für die Mühe, das hat mich schon einiges weiter gebracht :smile:

Grüße

sorry aber strafrecht ist nicht mein Profil, keine ausresichende Kompetenz

Hallo,

Vergiss nicht bei §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB das Problem zu berufsmäßigen Waffenträgern zu erwähnen (Keine erhöhte Gefährlichkeit oder gerade deshalb erhöhte Gefährlichkeit?)

Das mit dem kalten Schnitzel in die Manteltasche stecken, schreit nach dem Wort „Gewahrsamsenklave“ (Diebstahl somit schon verwirklicht und nicht etwa nur versuchter Diebstahl, weil er durch ABH unterbrochen wurde).

§ 243 I 1 Nr. 1, 2 StGB sollen mit Sicherheit angeprüft werden.

Hoffe ich konnte ein bißchen helfen,

grüße
Sebastian S.

Hallo,
da es sich vorliegend um eine fiktive Tatbestandsfolge aus dem Wehrbereich handelt,sollte sich zu dieser Fragestellung ein ausgewiesener Rechtsdogmatiker äußern.
Andi31

Hi
na da bist doch ganz gut!
Abschnitt für Abschnitt juristisch nach möglichen Tatbestand zerlegt
Und nun gehts an die juristische Prüfung

Viel Erfolg!
Gruß
Peter

Hallo,

der Hausfriedensbruch gem. § 123 I Alt. 1 StGB ist einschlägig.
Ein Diebstahl mit Waffen gem. § 242 I, 244 I Nr. 1 a StGB ebenso.
Die Nötigung nach § 240 I, II StGB scheidet aus, da er überhaupt keinen Vorsatz bzgl. eines Nötigungserfolgs hat. Er macht sich überhaupt keine Gedanken, den Unbekannten zu irgendeiner Handlung zu nötigen. Eine simple Schreckreaktion genügt nicht für die Annahme eines Nötigungsvorsatzes und genügt auch nicht den Anforderungen der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 II StGB.
Die Sachbeschädigung nach § 303 I StGB scheitert erneut am Vorsatz. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Die Hehlerei nach § 259 I StGB ist einschlägig.
Unbefugtes Eintreten ist kein eigener Straftatbestand und sinngemäß von § 123 StGB erfasst.
Eine Strafvereitelung nach § 258 StGB ist hier nicht einschlägig, da keiner der beiden etwas unternimmt, um die Bestrafung zu vereiteln. Eine bloße Nichtanzeige genügt nicht zur Vollendung des § 258 StGB. Es gibt keine allgemeine Anzeigepflicht.
Es ist zwar auch nicht einschlägig, aber wenn man nur sammelt, könnte man auch eine Bedrohung nach § 241 I StGB erwähnen.
Da ich nicht weiß, wie weit du schon im Studium bist, habe ich jetzt mal geschrieben, wegen was sich die beiden aus meiner Sicht strafbar gemacht haben. Wenn es bei der Aufgabe nur darum geht, mögliche Tatbestände zu sammeln, kannst du jeden deiner Vorschläge nehmen, man könnte (und sollte!) jeden in der Klausur prüfen und dann entweder bejahen oder verneinen(mit Ausnahme von Unbefugtem Eintreten, das gibt es wirklich nicht).

Hoffentlich konnte ich dir weiterhelfen.!

Ich würde sagen dass Unbefugtes Eintreten und Hausfriedensbruch so ziemlich das gleiche ist.
Das ist alles natürlich zhiemlich lächerliche " Vergehen"
Deine ansätze sind ganz gut.

Guten Tag,

das Lösen juristischer Übungsaufgaben sehe ich in dem Forum als nicht so zwingend an.
Bei der Strafrechtsklausur ist nach Tätern und Taten zu trennen. Der Haupttäter vor den Nebentätern.
A) MB könnte sich strafbar gemacht haben als er das Schnitzel genommen hat
a) Diebstahl / Abgrenzen zu Mundraub
Gewahrsamsbruch?
b) Raub, da eine Waffe mit geführt
Obj TB ja / subj TB Waffe zum Zwecke der Wegnahme?
c) Raub, da mit Waffe Diebesgut verteidigt
Obj TB ja / subj TB Angst vor Einbrecher / Aufgabe Schutz der Kaserne auf der Streife?
d) Hausfriedensbruch bei Angehörigen der Kaserne und offener Tür? wohl kaum
e) Unterschlagung / Veruntreuung? Wenn man den Gewahrsambruch verneint, müüste man das prüfen. Sind dem Wachhabenden die Vermögensgüter der Kaserne anvertraut? Ist Schnitzel ein Vermögensgut?

B) ABH
a) kann er sich als Mittäter nach dem Gewahrsamsbruch noch an der Tat beteiligen
b) Beihilfe / psychische Beihilfe
C) MB
Je nach Ergebnis bei B könnte man Anstiftung prüfen

Grüße

Guten Tag,

Wenn Sie auch noch die Paragraphen zitieren müssen müssen Sie auch oftmals drauf achten Ob es sich um einen Versuch handelt. Ihnen nun die Essenz des gesamten Strafrechtes zu erläutern wird Ihnen sicherlich nicht viel weiter helfen sondern vielleicht sogar nur noch mehr Verwirrung stiften.
Hausfriedensbruch würde ich aus dem Grund ablehnen da er als Gefreiter sich nicht unbefugt auf dem Gelände befindet. Ob die Vernichtung der Sache (Lebensmittel) In dieser Konstellation den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht erscheint mir fragwürdig. Allerdings wäre es im Rahmen einer juristischen Prüfung definitiv anzusprechen, so dass Hehlerei in Betracht kommt. Achten Sie unbedingt darauf, dass Paragraph 243 Vorliegt, weil eine Regelbeispiel erfüllt wurde. Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale sondern indizieren lediglich einen besonders schweren Fall. Meiner Ansicht nach eine widerliche Falle des Aufgabenstellers. Diebstahl mit Waffen liegt meiner Ansicht nach auch vor. Sachbeschädigung liegt meiner Ansicht nach nicht vor, da er keinen Vorsatz bezüglich der Zerstörung des Glases hatte. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es mit Ausnahme der Brandstiftung nicht. Den Straftatbestand des unbefugten Eintretens gibt es nicht. Strafvereitelung kommt meines an meiner Ansicht nach nicht in Betracht nach dem nemo tenetur se ipse accusare Grundsatz ist niemand verpflichtet sich selber zu belasten. Eine Anzeigepflicht begangener Straftaten gibt es in Deutschland nicht.

Mit freundlichen Grüßen Fragekönig

Sorry,

ich bin wahrscheinlich viel zu spät dran mit meiner Beantwortung.Wenn nicht, bitte schreiben.

Gruß Ralf