Tatbestand und Rechtsfolge

Hallo!

Hunde, die bellen, beißen nicht.

Steffans Hund bellt nicht.

Unser Rechtslehrer fragt, was daraus folgt.

Einer sagt, dass daraus folgt, dass Steffans Hund beißt.

Ich sage, dass ich nicht einverstanden bin und der Meinung, dass daraus folgt nur, dass Steffans Hund beißen KANN ( aber nicht unbedingt beißt, sonst würde der erste Satz lauten „NUR Hunde, die bellen, beißen nicht.“ ). Mich haben alle ausgelacht und Rechtslehrer auch, na ja, vielleicht habe ich einen grammatikalischen Fehler begangen, da ich ausländischer Student bin, allerdings ist die richtige Antwort laut unserer Lehrer „Steffans Hund beißt“. Er sagt, dass es im Recht nämlich nur „+“ und „-“ gibt, also ja oder nein.

Was meinen Sie dazu? Wer hat recht? Und wie hätte ich mich ausdrücken sollen? Vielleicht wurde ich so verstehen, dass der Hund einfach beißen kann, da er Hund ist, also, jeder Hund kann beißen. Was sollte ich also statt „kann“ nächstes mal sagen? Oder wurde ich aus einem anderen Grund ausgelacht?

Hallo!

Warum der Rechtslehrer gelacht hat, kann ich natürlich nicht sagen, aber was ich sagen kann ist, dass dein Gedankengang vom Ansatz her korrekt ist.

Der Satz ist nämlich ein Beispiel, warum die grammatikalische Interpretation nicht ausreichend ist und warum es keine Eigenheit der Juristen ist, mehrere Interpretationsmethoden anzuwenden - vielmehr ist das generell in der Kommunikation so.

Es muss kein „nur“ dabei stehen. Der Satz kann ausschließend gemeint sein (dann beißen Hunde, die nicht bellen) oder er kann beispielhaft gemeint sein (dann sagt er über Hunde, die nicht bellen, nichts aus). In beiden Fällen ist der Satz grammatikalisch so korrekt, woraus folgt, dass man rein grammatikalisch den Sinn nicht herauslesen kann. Dies ist nur mit weiteren Interpretationsmethoden möglich.

Gruß
Tom

Hallo,

Er sagt, dass es im Recht nämlich nur „+“ und „-“ gibt, also ja oder nein.

das ist im Prinzip richtig. Jemand ist schuldig oder nicht, es besteht ein Anspruch oder nicht etc. Ein „bisschen“ schuldig gibt es nicht.

Allerdings finde ich das Beispiel mit den Hunden für absolut unpassend.

Gruß

S.J.

Ich sage, dass ich nicht einverstanden bin und der Meinung,
dass daraus folgt nur, dass Steffans Hund beißen KANN ( aber
nicht unbedingt beißt, sonst würde der erste Satz lauten „NUR
Hunde, die bellen, beißen nicht.“ ).

Sehe ich genau so. Ein Umkehrschluss des Satzes ist völlig unmöglich.

Gruß
Dea

Ich sage, dass ich nicht einverstanden bin und der Meinung,
dass daraus folgt nur, dass Steffans Hund beißen KANN

Logisch formal betrachtet hast du recht. Aber ändern wir den Beispielsatz ein bisschen: Bellenden Hunden ist das Beißen verboten.

Folgt daraus jetzt, dass nicht bellende Hunde beißen dürften? Formallogisch natürlich nicht, denn dieser Satz sagt überhaupt nichts über nicht bellende Hunde aus. Juristisch durchaus, denn der Satz beschreibt ganz klar, wem das Bellen verboten ist, und nicht bellende Hunde sind nun mal nicht aufgeführt.

Gruß

Hallo,

Bellenden Hunden ist das Beißen
verboten.

Folgt daraus jetzt, dass nicht bellende Hunde beißen dürften?

Nein, eher dass nicht bellenden Hunden das Beißen nicht verboten ist. :wink:

Grüße,
Tinchen

Man hat dich ausgelacht? Offenbar ist die tiefgreifende Unkenntnis deines Lehrers und der anderen Schüler mit einer peinlichen Überlegenheitsphantasie gepaart.

Obwohl ich Jurist bin und kein Philosoph, möchte ich zunächst einmal rein logisch und nicht juristisch an die Sache herangehen. Es gibt vier Möglichkeiten:

  1. Der Hund bellt und beißt.
  2. Der Hund bellt und beißt nicht.
  3. Der Hund bellt nicht und beißt.
  4. Der Hund bellt nicht und beißt nicht.

Die Aussage, dass bellende Hunde nicht beißen, steht nur zu Variante 1 im Widerspruch. Alle anderen Varianten bleiben daher möglich. Man kann das in Formeln ausdrücken und mit philosophischen Termini begründen, aber dazu fühle ich mich nicht berufen (weil nicht kompetent). Ich finde, dass, wenn man sich die vier Varianten ansieht, ganz offensichtlich ist, dass 2, 3 und 4 möglich bleiben.

Kommen wir also zur juristischen Seite. Irrig ist die weit verbreitete Annahme, dass Juristen nicht logisch denken. Die Rechtsdogmatik arbeitet im Gegenteil sehr logisch, nämlich (im weiteren Sinne) mit Prämissen und Konklusionen (sog. Subsumtion). Richtig ist nun, dass die Logik nicht der einzige Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes ist. Es gibt noch andere Kriterien, wie etwa die Teleologie (die nach Sinn und Zweck einer gesetzlichen Vorschrift fragt, sozusagen nach der Intention des Gesetzes) und die systematische Stellung der zu interpretierenden Norm (Tatbestand und Rechtsfolge sind ja das, was zusammen eine Norm ergibt). Richtig ist mit einigen Einschränkungen auch, dass es im Recht nur Plus oder Minus gibt (Ausnahmen sind z.B. die Strafzumessung im Strafverfahren und die Ermessensnormen, die es vor allem im Verwaltungsrecht gibt).

Zur Veranschaulichung ein Beispiel, das du deinem Lehrer vielleicht präsentieren solltest: Gem. §§ 212, 15 StGB wird, wer einen (anderen; das steht da nicht, ist aber teleologisch hineinzulesen) Menschen vorsätzlich tötet, bestraft. Daraus kann man aber nicht folgern, dass jemand, der keinen anderen Menschen tötet, nicht bestraft wird. Denn auch andere Taten werden pönalisiert, z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug und viele mehr. Nach der Denkweise deines Lehrers würde, wer nicht tötet, nicht bestraft.

Was dein Lehrer hier bemüht, ist ein sog. argumentum e contrario, ein Umkehrschluss. Den gibt es in der Juristerei durchaus. Er ist dann aber Bestandteil der teleologischen Auslegung und damit nur im begründeten Einzelfall zulässig.

Auch hierzu ein Beispiel: Gem. § 248 b StGB ist es strafbar, sich ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten ein Fahrzeug „auszuleihen“. Juristen sprechen von furtum usus, von Gebrauchsanmaßung. Wenn ich mir nun eine andere Sache als ein Fahrzeug ohne Erlaubnis „ausleihe“, z.B. ein Buch, dann sagt § 248 b StGB über diese Tat nichts aus. Es gibt auch keinen Straftatbestand, der das unbefugte „Ausleihen“ eines Buches ausdrücklich unter Strafe stellt.

Nun könnte man sich fragen, ob wir es in einem solchen Fall nicht mit Diebstahl zu tun hätten. Der Straftatbestand des Diebstahls ist komplex und in seinen vielen Einzelheiten ohne intensive Beschäftigung damit kaum zu erfassen. Eines aber kann man bereits aus § 248 b StGB schließen, dass nämlich, wenn die Sache nach der Vorstellung des Täters, die er im Moment der Wegnahme hat, zurückgegeben werden soll, kein Diebstahl vorliegen kann (ein Grundsatz, der nicht ohne Ausnahmen bleibt, auf die es nun aber nicht ankommt). Das ist keine Frage der Logik, sondern - wie gesagt - der teleologischen Auslegung. § 248 b StGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Gebrauchsanmaßung bewusst ist. Wenn im unbefugten Ausleihen schon ein Diebstahl zu sehen wäre, hätte es der Vorschrift des § 248 b StGB nicht bedurft. Dort wird dann aber eben nur die Gebrauchsanmaßung bei Fahrzeugen pönalisiert, nicht die bei Büchern.

Mit rein logischen Mitteln kann man nun nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass jede andere Gebrauchsanmaßung als das unbefugte „Ausleihen“ eines Fahrzeugs straffrei sein soll. Die Auslegung aber führt zu genau diesem Ergebnis. Zwingend ist das - so - zunächst noch nicht. Es könnte ja auch sein, dass der Gesetzgeber die Gebrauchsanmaßung bei Fahrzeugen anders regeln wollte als die Gebrauchsanmaßung bei sonstigen Dinge. Rein logisch ist gegen diese Auffassung nichts einzuwenden.

Rein rechtlich ist sie jedoch nicht vertretbar, weil nämlich sonst das unbefugte „Ausleihen“ eines Buches strenger bestraft würde als das eines Autos, nämlich mit bis zu fünf (Diebstahl, § 242 StGB) statt nur bis zu drei (Gebrauchsanmaßung, § 248 b StGB) Jahren Gefängnis. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. So wirkt sich also § 248 b StGB auf die Auslegung des Diebstahlsparagrafen aus und zwar dahin, dass zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung beim Diebstahl unter anderem gehören muss, dass der Täter den Bestohlenen dauerhaft aus dessen Beziehung zum Diebesgut verdrängen will (freilich ist die Sache am Ende noch deutlich komplexer, aber das würde hier zu weit führen; unbeantwortet bleiben soll an dieser Stelle zudem die Frage, ob man nicht auch ohne § 248 b StGB zu dieser Auslegung der Vorschrift über den Diebstahl gelangt).

Fazit: Ein Umkehrschluss wie der, den dein Lehrer zieht, ist weder logisch noch unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten zulässig.

Was deine Wortwahl angeht, so magst du ja Ausländer sein. Deine auch in sprachlicher Hinsicht fast fehlerfreie Anfrage bezeugt aber, dass du dich besser ausdrücken und mit geringerer Fehlerneigung schreiben kannst als der durchschnittliche Deutsche. Was du mit dem Satz „Der Hund kann beißen“ meinst, ist für mich ganz offensichtlich. Wenn du es aber noch präziser formulieren willst, dann sag einfach, dass der Hund eventuell beißt. Man kann das in dem Beispiel deines Lehrers weder bejahen noch verneinen. Das ist es ja, was du meinst. Du willst nicht sagen, dass der Hund beißen kann, indem er dazu in der Lage ist, sondern du willst sagen, dass es lediglich möglich ist („sein kann“), dass der Hund beißt.

Hallo!

Das geht völlig am Problem vorbei, was du schreibst:

Deine Schlussfolgerung stimmt nämlich nur dann, wenn es zusätzlich 1) eine Regelung gibt, die nur solches Verhalten strafbar stellt, was ausdrücklich genannt ist und 2) dass es keine Regelung gibt, die nicht bellenden Hunden das beißen verbietet.

Nur dann stimmt nämlich, was du geschrieben hast, nur ergibt sich das dann eben gerade nicht (!) aus dem Satz, sondern nur aus dem systematischen Zusammenhang in dem dieser steht und das ist der Punkt.

Gruß
Tom

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Hallo!

Ja, nur dass viele nicht logisch korrekt verneinen können, denn „schwarz“ wird verneint nicht etwa zu „weiß“, sondern zu „nicht schwarz“…

Was du schreibst, geht also auch am Problem vorbei…

Gruß
Tom

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