Hallo,
Wer kann mir den Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit in 2-3 einfachen Sätzen erklären?
Gruß
Sticky
Hallo,
Wer kann mir den Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit in 2-3 einfachen Sätzen erklären?
Gruß
Sticky
Hallo Sticky,
in 2-3 Sätzen kann man das schlecht formulieren.
Hier trotzdem die Erklärung:
Tateinheit
Tateinheit liegt regelmäßig dann vor, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, so dass bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer einheitlichen Tat entsteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Verhaltensweisen räumlich und zeitlich
Eine starre Zeit- oder Entfernungsmarke für die Abgrenzung existiert nicht. Lässt sich im Einzelfall keine genaue Entscheidung treffen, ist zugunsten des Betroffenen von Tateinheit auszugehen. Rechtsprechungshinweise siehe bei Göhler vor § 19 OWiG. Vgl. dazu auch Festlegungen im Vorwort des BGK unter Nr. 6 ff.
Tatmehrheit
Tatmehrheit ist gegeben, wenn durch mehrere Handlungen mehrere VOWi-Tatbestände verwirklicht werden, die keine räumliche oder zeitliche Beziehung zueinander haben. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Zuwiderhandlungen muss ohne weiteres möglich sein, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen.
Regelmäßig ist Tatmehrheit zu bejahen bei Verstößen, die sich an den Halter eines Kfz richten und dabei nicht die Inbetriebnahme des Kfz betreffen, z.B. Melde- (§ 27 StVZO) oder Untersuchungspflichten (§ 29 StVZO, § 47a StVZO, § 57b StVZO).
Tathandlung, z.B. bei § 29 StVZO, ist die unterlassene Nichtdurchführung der Hauptuntersuchung, nicht jedoch das Führen eines Kfz und das Überschreiten des Termins zur Hauptuntersuchung.
Regel: Unterlassungsdelikte stehen sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu anderen Verhaltensverstößen (Begehungsdelikten) in Tatmehrheit. Vgl. dazu auch Vorwort des BGK unter Nr. 6 ff.
Hoffentlich konnte ich dir helfen,
viele Grüße Vroni
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke
Hallo Vroni,
Danke für die ausführlichen Erklärungen. Hat mir sehr geholfen.
Gruß und Sternchen
Sticky
hi,
gilt natuerlich primär auch für straftaten, wo tateinheit-tatmehrheit (auch ideal- und realkonkurrenz genannt) in §§ 52, 53 StGB geregelt sind.
nicht zu verwechseln allerdings mit der tat im prozessualen sinne (§§ 155 I, 264 I StPO)!
mfg vom
showbee
Auch dir Danke * owT
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Artikel verFAQt: FAQ 1870 owT
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