Verschiedentlich wurde bereits erörtert, dass Mietkürzungen infolge erheblicher Flächendifferenzen von mehr als 10 % im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Fläche möglich sind und zwar dann relativer Höhe zur Abweichung.
Problematisch ist dies jedoch, wenn ein gerade geschlossener Mietvertrag KEINEN Bezug auf die Wohnfläche nimmt und die Wohnfläche lediglich Bestandteil der mündlichen Absprache ist.
Welche Maßnahmen kann ein Mieter treffen, um dennoch im Falle einer deutlich 10 % übertreffenden Abweichung eine Kürzung des Mietzinses zu bewirken? Kann eine Betriebskostenabrechnung mit dem darin möglicherweise verwendeten Flächenschlüssel ersatzweise als herangezogen werden, um eine vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch juristisch belgen zu können?
Müssen Mieter darüber hinaus Fristen beachten, um derartige Mietkürzungen berechtigt vornehmen lassen zu können?
Eine separate Anfechtung einer ggf. noch erfolgenden Betriebskostenabrechnung bleibt von o.g. Fragen unberührt.
Mit Spannung auf die Meinungen im Forum und freundlichen Grüßen
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