Tats. Wohnfläche geringer als MÜNDLICHE Absprache

Verschiedentlich wurde bereits erörtert, dass Mietkürzungen infolge erheblicher Flächendifferenzen von mehr als 10 % im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Fläche möglich sind und zwar dann relativer Höhe zur Abweichung.

Problematisch ist dies jedoch, wenn ein gerade geschlossener Mietvertrag KEINEN Bezug auf die Wohnfläche nimmt und die Wohnfläche lediglich Bestandteil der mündlichen Absprache ist.

Welche Maßnahmen kann ein Mieter treffen, um dennoch im Falle einer deutlich 10 % übertreffenden Abweichung eine Kürzung des Mietzinses zu bewirken? Kann eine Betriebskostenabrechnung mit dem darin möglicherweise verwendeten Flächenschlüssel ersatzweise als herangezogen werden, um eine vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch juristisch belgen zu können?

Müssen Mieter darüber hinaus Fristen beachten, um derartige Mietkürzungen berechtigt vornehmen lassen zu können?

Eine separate Anfechtung einer ggf. noch erfolgenden Betriebskostenabrechnung bleibt von o.g. Fragen unberührt.

Mit Spannung auf die Meinungen im Forum und freundlichen Grüßen
S

Hi Haecki,

eine Wohnung wird besichtigt und dann zu einem vereinbarten Preis gemietet. Spätestens beim Unterschreiben des Mietvertrages wäre ein Blick auf die Angabe der Fläche angebracht, wenn jemandem so viel an der genauen Größe liegt. Andernfalls kann der Vermieter davon ausgehen, dass die Wohnung dem Mieter das Geld wert ist.

Es bleibt Dir unbenommen, den Vermieter auf eine Mietminderung (eine Mietkürzung ist ganz was Anderes) anzusprechen, nur mit dem Durchsetzen dürfte es schwierig werden. Wegen der Nebenkosten solltest Du darauf bestehen, die gemessene Fläche in den Vertrag hineinzuschreiben.

Gruß Ralf