Tauber arm nach narkose

ich habe vor 14 tagen eine op am steißbein gehabt und nach der narkose war mein rechter arm oben taub und bewegungsunfähig. ich habe keine kraft mehr darin und kann íhn nicht selbständig in alle richtungen bewegen. die finger funktionieren aber auch eingeschränkt. bei manchen bewegungen verkrampfen sich dann die finger und die hand. der neruologe hat gemeint es wäre vielleicht eine nervenklemmung während der op duch falsche lage. aber ich lag auf der seite links und der rechte arm ganz locker am körper. kann dies auch von der halswirbelsäule kommen??? ich habe zwar keine schmerzen im genick aber mein rechter schulterbereich ist auch merkwürdig nach oben gezogen. das MRT ist nur im schulterbereich gemacht worden,weil der neurologe die HWS ausgeschlossen hat. kann mir jemand einen rat geben.

Hallo, ich würde zunächst auch an eine Schädigung durch eine nicht optimale bzw. korrekt ausgeführte Lagerung während der Operation denken. Wurde die OP unter Vollnarkose ausgeführte ? Meiner Meinung nach kann sehr wohl auch die Halswirbelsäule in mitleidenschaft gezogen worden sein. Beim Schulterbereich muss während einer Operation u.a. darauf geachtet werden, dass z.B. das Schultergelenk nicht über >90 grad überstreckt wird um eine Schädigung des Plexus brachialis zu vermeiden. Ich übsende Ihnen einen Artikel zum Thema Lagerungschaden:

Gute Besserung !

Lagerungsschäden in der Arzthaftung

Medizinrecht: Lagerungsschäden in der Arzthaftung

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

Juristische Aspekte bei intraoperativ bedingten Lagerungsschäden/ Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Anästhesist und Operateur/ Schädigung von Plexus brachialis (Plexusparese), Nervus ulnaris, peroneus, radialis

Medizinische relevante Schädigungen:

Lagerungsschäden sind ihrer Natur nach keine unmittelbaren Folgeschäden der Anästhesie. Diese schafft lediglich durch die Ausschaltung der Schutzreflexe und den Abbau des stützenden Muskeltonus die Voraussetzungen dafür, daß durch Druck, Zerrung, Überstreckung und andere mit der Operation verbundene Einwirkungen Schäden verursacht werden können. Eine unzureichende Polsterung oder unphysiologische Lagerungsposition stellen die Hauptgründe für das Auftreten von Lagerungsschäden dar. Die Inzidenz von Lagerungsschäden wird mit ca. 50 pro 10.000 Narkosen angegeben, wobei ca. 6 bis 12 der Schäden dem Bereich der Nervenschäden zuzuordnen sind. Am häufigsten handelt es sich dabei um Schädigungen des Plexus brachialis, Nervus ulnaris, Nervus radialis und Nervus peroneus. Aber auch andere Körperstellen sind für den Eintritt von Lagerungsschäden exponiert. So kann eine lange Immobilisation auf dem Operationstisch zu Druckschäden der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führen (insb. Fersen und Gesäß). Auch Schäden am Gelenk- und Bandapparat können auftreten, wenn Bewegungen intraoperativ forciert werden, während sich der Patient in einem muskelrelaxierten Zustand befindet. Komplikationen können weiterhin auftreten, wenn Gefäße erheblich komprimiert werden oder infolge einer Lagerung abknicken, so daß es zu einer Durchblutungsstörung kommen kann, die im weiteren ein ischämisches Geschehen bewirken kann. Schädigungen der Hornhaut des Auges können entstehen, wenn intraoperativ eine Austrocknung des Auges erfolgt. Auch ausgeübter Druck auf das Auge kann Sehstörungen bis hin zur Erblindung bewirken.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtlich gesehen stellt sich die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten als eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar. Nach § 278 BGB muß vertraglich auch für Erfüllungsgehilfen gehaftet werden. Erfüllungsgehilfen sind bei der Lagerung die Personen, die mit der Lagerung betraut sind oder in die Lagerung mit einbezogen werden (z.B. OP-Personal, Pflegekräfte). Fehlen generelle Anweisungen über die Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und fehlt die Kontrolle der Lagerung, stellt dies eine Organisationsverschulden dar (BGH, Urt. v. 24.01.1984, VI ZR 203/82, ArztR 1984, 238). Auch der Chef-(Arzt) muß die ordnungsgemäße Durchführung seiner Anweisungen kontrollieren. Eine Pflegekraft, die eine Lagerung entsprechend den Anweisungen des Arztes vornimmt, ist an diese Anweisungen gebunden. Eine Haftung der Pflegekraft selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung kommt nur dann in Betracht, wenn sie pflichtwidrig eine gebotene Demonstration unterläßt oder sie sich ein Übernahmeverschulden zurechnen lassen muß (OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.10.1998, 5 U 50/97, MedR 1999, 419).

Interdisziplinäre Zusammenarbeit:

Bei der Operationslagerung des Patienten arbeiten immer Ärzte mehrere Fachbereiche (Anästhesist und Operateur) zusammen, die einander nicht weisungsunterworfen sind (horizontale Arbeitsteilung), ihr Vorgehen aufeinander abstimmen (Koordinierungspflicht) und sich auf die Sorgfalt des anderen verlassen dürfen (Vertrauensgrundsatz). In einer Konfliktsituation gilt das Prinzip der Prädominanz der sachlichen Erfordernisse. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, muß der Operateur einen Stichentscheid (insbesondere bei dringenden Operationen) herbeiführen und trägt mit dieser Entscheidung die Verantwortung für die sachgerechten Erwägungen.

Klärung der Verantwortlichkeit für die Lagerung:

Zur Klärung der Verantwortlichkeit des jeweiligen Arztes im Fall des Eintritts eines Lagerungsschadens greifen die Gerichte auf mehrere Faktoren zurück:

·     Inhalt der Behandlungsverträge

·     Fachgebietsgrenzen, die sich aus den Berufsordnungen der Ärztekammern ergeben

·     konkrete Rollenverteilungen im Einzelfall

·     berufsständische Vereinbarungen

Für die berufsständischen Vereinbarungen sind insbesondere zu nennen die Vereinbarung zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband Deutscher Chirurgen in der Fassung von 1982, modifiziert 1987, nach der die prä-, intra- und postoperative Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Überwachung eine gemeinsame Aufgabe von Chirurg und Anästhesist sind. Ebenso zu beachten ist die Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der operativen Gynäkologie und Geburtshilfe zwischen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und dem Berufsverband der Frauenärzte. Rechtlich gesehen sind diese Vereinbarungen zwar unverbindlich, Bedeutung kommt ihnen allerdings insofern zu, als daß die Gerichte im Zweifelsfall zur Abgrenzung auf diese zurückgreifen.

Präoperative Phase:

Die Verantwortlichkeit des Anästhesisten erstreckt sich zunächst auf die Lagerung

Lagerung zur Operation:

Der Operateur trifft dann grundsätzlich die Entscheidung, auf welche Art und Weise der Patient für die Operation gelagert werden soll. Diese Entscheidung trifft er unter Berücksichtigung der Erfordernisse der speziellen Operation und der anästhesiologischen Risiken. Bestehen Bedenken des Anästhesisten gegenüber der avisierten Lagerung, z.B. weil diese eine Erschwerung der Überwachung und der Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen oder die Gefahr des Eintretens von Lagerungsschäden bedeutet, muß er den Chirurgen auf diese Bedenken hinweisen. Der Operateur trifft in diesem Fall unter Abwägung aller Vorbehalte die Entscheidung, bei der er sowohl die ärztliche als auch die rechtliche Verantwortung dafür trägt, daß die Gründe des operativen Vorgehens die erhöhten Risiken der von ihm gewünschten Lagerung rechtfertigen.

Lagerung auf dem Operationstisch:

Die Durchführung der Lagerung fällt in die Verantwortung des Operateurs. Er muß die Pflegekräfte anweisen, wie der Patient zu lagern ist, ebenso muß er die Lagerung vor dem Beginn der Operation kontrollieren. Der Anästhesist muß den Operateur auf Fehler hinweisen. Der Anästhesist ist dagegen für die Lagerung der Extremitäten verantwortlich, die er für die Narkoseüberwachung und die Gabe von Narkosemitteln, Infusionen und Medikamenten benötigt. Ebenso muß er die Lagerung dieser Extremitäten intraoperativ kontrollieren. Während der Narkose muß der Anästhesist die Lagerung beobachten und Lageveränderungen dem Operateur mitteilen (BGH, Urt. v. 24.01.1984, VI ZR 203/82, ArztR 1984, 238).

Intraoperative Lageveränderungen:

Bei den intraoperativen Lageveränderungen muß zwischen planmäßigen und unbeabsichtigten Lageveränderungen unterschieden werden. Über die planmäßigen Umlagerungen entscheidet der Operateur, für die er auch die Verantwortung trägt. Auch die Kontrolle von unbeabsichtigten Lageveränderungen obliegt grundsätzlich dem Operateur. Der Anästhesist ist dagegen nur für die Umlagerung des „Infusionsarms“ verantwortlich. Bemerkt der Anästhesist allerdings unbeabsichtigte Lageveränderungen, muß er den Operateur auf diese hinweisen (so z.B. wenn sich der Operateur mit seinem Gewicht/Körper auf dem Patienten abstützt und dadurch eine Druckgefährdung bewirkt). Damit ist der Anästhesist mittelbar in die Lagekontrolle eingeschaltet, die primär allerdings dem Operateur obliegt.

Postoperative Phase:

Der Anästhesist trägt die Verantwortung für die Lagerung einschließlich der Umlagerung der Patienten nach Beendigung der Operation, es sei denn, daß besondere Umstände die Mitwirkung des Operateurs bei der Umlagerung erfordern. Zu achten ist hier auf krankenhausspezifische Absprachen.

Aufklärung:

Mit der präoperativen Aufklärung sollen potentielle Gefahren und Risiken erkannt und vermieden werden. So können die Anamnese des Patienten, klinische Untersuchungen und Röntgenbilder Hinweise auf anatomische Besonderheiten oder pathologische Veränderungen erbringen. Derartige Befunde werden in Bezug auf ihre Relevanz mit dem Operateur besprochen. In der Regel genügt eine Aufklärung des Patienten über die Möglichkeit der Schädigung von Nerven mit Gefühlsstörungen und (dauerhaften) Lähmungen durch Druck oder Zug infolge der Lagerung. Die Art der Lagerung ist nicht aufklärungspflichtig. Eine Aufklärung über die Vornahme einer bestimmten Lagerungsmethode (z.B. sogn. Häschenstellung) und die damit einhergehenden Risiken ist nur dann erforderlich, wenn gerade mit der gewählten Methode ein spezifisches Risiko verbunden ist (BGH, Urt. v. 26.02.1985, VI ZR 124/83, ArztR 1985, 214).

Dokumentation:

Der Arzt ist aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet, alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen Befunde, Maßnahmen und Unterredungen in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form zu dokumentieren. Es handelt sich bei dieser Verpflichtung um eine selbständige vertragliche Nebenpflicht aus dem Arzt- und Krankenhausvertrag. Neben dem vertraglichen Anspruch auf sachgerechte Behandlung ergibt sich auch die Dokumentationspflicht auch aus der Berufsordnung. Für den Fall der Lagerung reicht es aus, wenn diese technisch schlagwortartig beschrieben oder durch ein Symbol zeichnerisch dargestellt wird, so daß ein Fachmann nachvollziehen kann, welche Lagerungsmethode zur Anwendung gekommen ist. Meistens gibt es heutzutage in den vorgefertigten Narkoseprotokollen Rubriken, in denen die jeweilige Methode nur noch angekreuzt werden muß. Auch intraoperative Umlagerungen unterliegen der Dokumentationspflicht. Steht aber die Art der Lagerung des Patienten während der Operation allgemein fest, ergibt sich die technische Durchführung der Lagerung aus den allgemein anerkannten, dabei einzuhaltenden medizinischen Regeln. Diese brauchen nicht jedes Mal schriftlich fixiert zu werden. Anders ist das nur, wenn im Einzelfall von der Norm abgewichen werden soll. Keiner Dokumentation bedürfen Routinemaßnahmen, wie z. B. die tatsächliche Durchführung der Kontrolle der richtigen Armlagerung (Abduktionswinkel, Beobachtung des Infusionsarmes) (BGH, Urt. v. 24.01.1995, VI ZR 60/94, ArztR 1996, 62). Kommt es in Bezug auf die gewählte Art der Lagerung zu Unstimmigkeiten zwischen Anästhesist und Operateur, sollte der ausdrückliche Wunsch des Operateurs für eine bestimmte Lagerung einschließlich der Einwände des Anästhesisten dokumentiert werden.

Beweislast:

Grundsätzlich liegt im Arzthaftungsprozeß die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schadenseintritt beim Patienten. Im Fall des Lagerungsschadens gibt es im Arzthaftungsrecht aber eine Besonderheit. So stellen die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen dar, die dem Risikobereich des Krankenhauses und der Ärzte zuzuordnen sind, da diese von den Ärzten und dem Pflegepersonal voll beherrschbar sind (BGH Urt. v. 24.01.1984, VI ZR 203/82, VersR 1984, 386 f.; BGH Urt. v. 08.01.1991, VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, f.). Aus diesem Grund legt der BGH der Behandlerseite den Beweis, daß der Patient ordnungsgemäß auf dem Operationstisch gelagert worden ist und diese Lagerung auch ärztlicherseits überprüft worden ist, auf (BGH, Urt. v. 24.01.1984, VI ZR 203/82, VersR 1984, 386 f.; OLG Köln VersR 1991, 695, f. in Verbindung mit dem Nichtannahmebeschluß des BGH v. 20.11.1990, VI ZR 152/90). In diesem Zusammenhang kommt der Dokumentation der Lagerung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, da mit der Rechtsprechung des BGH vermutet wird, daß eine dokumentationspflichtige Tatsache, die nicht dokumentiert worden ist, auch nicht erbracht worden ist. Der Grundsatz, daß sich der Krankenhausträger bzw. der Arzt im Falle eines Lagerungsschadens von einer Fehlervermutung entlasten muß, gilt jedoch nicht, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im Voraus erkennbare, extrem seltene körperliche Anomalie (z.B. Thoracic-outlet-Syndrome) vorliegt, die den Patienten für eine Plexusparese als eingetretenen Schaden auch bei einer fehlerfreien Lagerung des Arms anfällig macht.

Rechtsprechung/Beispielsfälle:

BGH, Urt. v. 24.01.1995 – VI ZR 60/94, NJW 1995, 1618:

Der Klägerin wurde in Narkose ein gutartiger Knoten aus dem linken Schilddrüsenlappen entfernt. Die Intubationszeit betrug 65 Minuten. Der auf einem Ausleger mit mehreren Verstellmöglichkeiten fixierte rechte Infusionsarms und der linke Arm waren bei der Operation ausgelagert. Nach dem Aufwachen aus der Narkose wurde eine Armplexusparese rechts mit Betonung der unteren Plexusanteile diagnostiziert. Das OLG hat das landgerichtliche teilweise stattgebende Urteil (Schmerzensgeld von 50.000 DM und Feststellungsantrag) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Begründet hat es die Abweisung der Klage damit, daß ein Behandlungsfehler nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe schon vor der Operation eine bis dahin nicht bekannte Prädisposition für eine Plexusparese, das Thoracic-outlet-Syndrome gehabt. Damit verbiete sich der Schluß, daß die für die Nervenläsion mitursächliche Auslagerung des Arms mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft vorgenommen worden sei. Unter diesen Umständen gehe es auch nicht zu Lasten der Beklagten, daß der Beweis für den Ausschluß aller beherrschbaren Risiken nicht erbracht worden sei. Eine Beweislastumkehr sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die verantwortlichen Ärzte auch die anatomischen Besonderheit der Klägerin hätten berücksichtigen und die Armlagerung darauf hätten einstellen können. Da das Thoracic-outlet-Syndrome aber extrem selten sei, läge eine seltene und mit unvertretbarem Aufwand nicht vorab aufdeckbare Anomalie vor, so daß das damit verbundene Risiko für die Behandlerseite nicht mehr als uneingeschränkt beherrschbar anzusehen sei. Auch aus dem Fehlen einer Dokumentation bezüglich der korrekten Lagerung des Arms und die vor und während der Operation vorgenommenen Kontrollen könnten keine Beweiserleichterung konstruieren. Das Berufungsgericht hielt es für erwiesen, daß in der Klinik der Beklagten grundsätzlich ein Abduktionswinkel unter 90° gewählt und die tatsächliche Einstellung dieses Winkels durch den Anästhesisten geprüft werde. Derartige Routinemaßnahmen bedürften keiner Dokumentation. Das Urteil hielt der Revision gleichwohl nicht stand und wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da die Frage, ob in der Wahl des Abduktionswinkels ein Behandlungsfehlers liege, nachgeholt werden mußte.

OLG Hamm, Urt. v. 18.06.1997, 3 U 173/96, VersR 1998, 1243:

Bei einer Hüftoperation wurde der rechte Infusionsarm ausgelagert. Bekannt war, daß der Kläger bereits vor der OP infolge eines Verkehrsunfalls einen Plexusausriß links und dadurch eine Plexusparese erlitten hatte. Postoperativ klagte er über Kribbelbeschwerden in den Fingern der rechten Hand. Festgestellt wurde eine inkomplette Plexusparese. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Schmerzensgeld von 50.000 DM) mit der Begründung, wenn zeitnah nach einer OP eine Plexusparese des ausgelagerten Infusionsarms auftritt und es keine Anhaltspunkte für andere Ursachen gibt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung des Schadens durch die Lagerung. Der Beweis des ersten Anscheins spreche weiterhin für eine fehlerhafte Lagerung. Aufgrund der Vorschädigung des Klägers am linken Arm habe hier lediglich ein Abduktionswinkel von 70 oder 80° gewählt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.1991, 8 U 243/89; VersR 1992, 1230:

Im Jahr 1992 wurden bei der Klägerin nach erstmaligem Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Jahr 1978 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Dieser wurde operativ behandelt. Zur OP-Vorbereitung wurde sie in der Knie-Ellenbogen-Lage (Häschenstellung) gelagert. Der Eingriff dauerte von 8.45 Uhr bis 10.35 Uhr an. Intraoperativ stellte die Anästhesistin fest, daß der Oberkörper der Klägerin nach links abgerutscht war, so daß die Lagerung korrigiert werden mußte. Unmittelbar nach der OP zeigten sich bei der Klägerin Lähmungserscheinungen im Bereich der Arme und Kraftlosigkeit der Hände. Am folgenden Tag trat eine Schwäche in beiden Beinen auf, es stellten sich zudem länger andauernde Blasenentleerungsstörungen ein. Im weiteren Verlauf bildeten sich alle Beschwerden bis auf die Lähmungserscheinungen der Arme zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (40.000 DM). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit begründet, die Sachverständigen hätten festgestellt, daß die Ursache der Ausfallerscheinungen auf einen intraoperativ perforierten Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelkörper C 6/7 zurückzuführen gewesen sei. Präoperativ sei Bandscheibengewebe in den Zwischenwirbelkörperraum C 6/7 eingedrungen, welches zu den neurologischen Symptomen geführt habe. Es sei zudem nicht zu beanstanden, daß präoperativ der Zustand der Halswirbelsäule nicht untersucht worden sei, da Abnutzungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule grundsätzlich unabhängig von einem die Halswirbelsäule betreffenden Verschleißprozeß verliefen. Ein zufälliges Zusammentreffen sei extrem selten. Die Klägerin habe vor der OP zudem niemals unter   Halswirbelsäulenbeschwerden gelitten. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht gegeben, da unklar sei, wodurch letztlich die neurologischen Beschwerden ausgelöst worden seien. In Betracht kämen sowohl leichte und unter normalen Umständen völlig unschädliche Körperbewegungen, die bei der Lagerung der Patientin, bei der Intubation oder dem kurzfristigen intraoperativ Abrutschen des Kopfes entstanden sein könnten oder aber ein nicht von äußeren Einwirkungen begünstigtes Auftreten des Bandscheibenvorfalls. Wesentliche Ursache sei jedenfalls die Vorschädigung der Halswirbelsäule.

OLG Oldenburg, Urt. v. 02.08.1994, 5 U 64/94, VersR 1995, 1194:

Der Kläger wurde aufgrund eines Leistenbruchs links und einer Leistenhernie rechts in Lumba-lanästhesie operiert. In der Folgezeit entwickelte sich an der Ferse des Klägers eine Druckstelle in Form einer kleinen Blase, die sich stetig vergrößerte. Es erfolgte eine weitere Operation in Vollnarkose mit der Indikationsstellung „Fersennekrose unklarer Genese“. Dabei wurde das ne-krotische Gewebe, das bis zur Knochenhaut des Fersenbeins reichte, vollständig entfernt. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Revision des Klägers nicht angenommen. Festgestellt wurde, daß die Drucknekrose nur durch die Lagerung auf dem OP-Tisch oder die anschließende Lagerung im Krankenbett bei Fortwirkung der Spinalanästhesie entstanden sein könne. Präoperative Durchblutungsstörungen, Medikamentenunverträglichkeiten oder der Einfluß von Heparin habe ausgeschlossen werden können. Die Beweislast der richtigen Lagerung auf dem OP-Tisch habe bei den Beklagten gelegen. Für die Lagerung im Krankenbett hätten die Beklagten den Beweis der ordnungsgemäßen Lagerung nicht erbringen können, es seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine falsche Lagerung möglich erscheinen ließen. Da aber nicht feststünde, daß der Schaden im Krankenbett eingetreten sei, und die Beweislast für die Ursprünglichkeit einer hierin liegenden fehlerhaften Behandlung beim Kläger liege, käme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn den Beklagten auch der Beweis für einen während der Operation entstandenen Lagerungsschaden obliege. Fehler bei der Lagerung seien jedoch nicht erkennbar gewesen. Aus dem Entstehen der Drucknekrose selber könne nicht gefolgert werden, daß eine falsche Lagerung gewählt worden sei. Das wäre nur der Fall, wenn es sich bei Lagerungsschäden dieser Art um vollständige beherrschbare Komplikationen handele, deren Entstehung zwingend auf einen Behandlungsfehler hindeute. Insbesondere bei älteren Patienten entstünden Drucknekrosen aber auch durch weniger günstige Durchblutung der Haut und des Fettgewebes. Auch ein Aufklärungsverschulden komme nicht in Betracht, da es für solche Schäden in der Weltliteratur nur wenige Einzelfallberichte gebe und die Entstehung einer Weichteilnekrose für solche Operationen nicht eingriffspezifisch sei.

OLG Köln, Urt. v. 02.04.1990, 27 U 140/88, VersR 1991, 696:

Der Kläger wurde aufgrund von Brüchen operiert. Unmittelbar nach der Operation litt er unter Schmerz- und Taubheitsgefühl in der linken Handkante und im Bereich des vierten und fünften Finger. Er erlitt eine Schädigung des Nervus ulnaris und in deren Gefolge eine Bewegungseinschränkung der linken Hand. Die Beklagten vertrösteten ihn damit, daß es sich lediglich um eine Durchblutungsstörung handele. Seinen Beruf als Maurer konnte der Kläger nicht mehr ausüben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers gegenüber dem beklagten Land und der Anästhesistin hatte Erfolg. Der BGH hat die Revision des Beklagten nicht angenommen: Der Kläger sei in Rückenlage gelagert und die Arme seien gepolstert und gegen ein Heraushängen gesichert worden. Der geschädigte Arm sei nach dorsal gedreht, auf eine Schiene mit einer Standardgummipolsterung aufgelegt worden, die in einem Winkel von 90° vom Operationstisch bzw. dem Körper des Patienten abgespreizt gewesen sei. Der Operateur habe angegeben, daß er nur für den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Operation Beobachtungen habe machen können. Über etwaige Lageveränderungen im Verlauf der OP vermöge er nichts zu sagen, da ihm als Operateur die Sicht auf die Arme des Patienten infolge der Abdecktücher genommen sei. Es stehe fest, daß die Nervus ulnaris-Schädigung nicht unmittelbar durch die Lagerung bei Beginn der OP eingetreten sein könne, sondern nur als Auswirkung einer Kompression denkbar sei, die zudem während einer gewissen Zeit habe andauern müssen. Der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, daß die Anästhesistin die ordnungsgemäße Lagerung des Arms auf einer hinreichend gepolsterten Abduktionsschiene während der OP von mehr als drei Stunden in der gebotenen Weise überwacht habe. Hinzu komme, daß es sich bei der Anästhesistin um eine Anfängerin gehandelt habe (3 Monate in der Ausbildung), die zuständige Funktionsoberärztin zum einen eine abweichende Vorstellung von der Auslagerung des Arms bei einer solchen OP geschildert habe, als vom Sachverständigen für erforderlich gehalten und das Geschehen in sechs OP-Sälen gleichzeitig zu überwachen gehabt habe und daher nur ein Mal stündlich bei der Anästhesistin zur Überprüfung erschienen sei, so daß von einer ausreichende Überwachung nicht gesprochen werden könne.

BGH, Urt. v. 26.01.1985 – VI ZR 124/83, NJW 1995, 2192:

Der Kläger wurde wegen des Verdachts auf einen mediolateralen Bandscheibenvorfall operiert. Die Operation erfolgte in Knie-Ellenbogen-Lage, die Infusion erfolgte über eine Hauptvene am Handrücken. Die Kanüle wurde auch zur postoperativen Versorgung benutzt. Später wurde eine Beeinträchtigung des Nervus ulnaris festgestellt. Der Kläger wurde daher zwei Male operiert, ohne daß eine Besserung eintrat, er litt nach wie vor unter einer Verkrampfung der rechten Hand. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg, führte in der Revision des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Revisionsgericht führt aus, das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß Behandlungsfehler während und nach der OP nicht feststellbar gewesen seien. Die Verneinung der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht halte aber einer Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken der Bandscheibenoperation verkannt. Danach seien auch Risiken aufklärungspflichtig, die nur selten aufträten, aber erheblich die körperliche Befindlichkeit des Patienten beeinträchtigen könnten. Um ein solches, der Bandscheiben-operation in der Häschenstellung spezifisch anhaftendes OP-Risiko handele es sich bei der Dauerschädigung wichtiger Nerven infolge der Lagerung in Narkose auf dem OP-Tisch. Zu der Aufklärung des Klägers bedürfe es noch weiterer Feststellungen.

BGH, Urt. v. 24.01.1984 – VI ZR 203/82, NJW 1984, 1403

Die Klägerin wurde wegen einer Bandscheibenoperation in Knie-Ellenbogen-Lage operiert. Unmittelbar nach der OP wurde eine Plexusparese festgestellt, die zu einer Lähmung beider Arme führte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 50.000 DM zugesprochen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Revisionsgericht führt aus: Das OLG habe zu Unrecht angenommen, daß die Beweislast die Beklagten für eine sachgemäße Lagerung während der OP aufgrund der mangelhaften Dokumentation treffe. Die Dokumentation der Lagerung habe tatsächlich im Narkoseprotokoll und OP-Bericht gefehlt. Dies habe sich aber nicht negativ auf die Beweissituation der Klägerin ausgewirkt, da nicht ein konkreter Bericht anzufertigen sei, sondern es reiche eine technisch schlagwortartige Beschreibung, so daß für einen Fachmann erkennbar sei, nach welcher Methode gelagert worden sei. Aufzeichnungen über das Abfangen des Körpergewichtes und Abstützmaßnahmen seien nicht erforderlich. Einer Dokumentation bedürfe es nur, wenn von der Norm abgewichen werden solle oder es während der OP zu nicht ganz unbedeutenden Korrekturen komme. Fehler bei der Lagerung der Klägerin seien nicht erwiesen. Das Fehlen besonderer Vorkommnisse habe auch nicht dokumentiert werden müssen. Auch die vom Berufungsgericht angenommen äußerst nachlässige Dokumentation der Nachbehandlung führe nicht zu Beweiserleichterungen. Für die Frage der Lagerung sei dies ohne Bedeutung. Auch das Eintreten des Plexusschadens weise nicht auf eine fehlerhafte Lagerung hin. Das beklagte Land habe durch Zeugenbeweis bewiesen, daß die Lagerung ordnungsgemäß erfolgt sei. Es sei auch davon auszugehen, daß die Operateure die Lagerung auf dem OP-Tisch kontrolliert hätten. Es stehe fest, daß die im Krankenhaus tätigen Ärzte stets vor der OP-Beginn den Patienten abgedeckt auf dem OP-Tisch gesehen und sich darüber vergewissert hätten, daß der Patient richtig liege. Das Fehlen genereller Anweisungen der verantwortlichen Chefärzte über Einzelheiten der Lagerung und deren Kontrolle sei ein Organisationsfehler, der sich hier aber nicht zu Ungunsten der Klägerin ausgewirkt habe. Die Wahl der Lagerungsmethode habe jedenfalls der mündlichen Anweisung des Chefarztes der Abteilung entsprochen. Eine etwaige fehlende Belehrung der Anästhesistin über notwendige laufende Kontrollen der Kopflage habe sich nicht ausgewirkt. Die richtige Lagerung sei zunächst Sache der Operationspflegers gewesen. Die Operateure hätten ihrerseits die Lagerung zu kontrollieren gehabt. Hauptaufgabe der Anästhesistin sei es gewesen, die Lagerung während der OP zu beobachten, so daß ihr Lageveränderungen nicht hätten verborgen bleiben können und sie diese dem OP-Team hätte mitteilen müssen. Offen sei noch, ob ein Behandlungsfehler darin liege, daß eine operative Revisionsoperation nicht rechtzeitig durchgeführt worden sei.

Rechtsprechungsnachweise:

■       BGH, Urt. v. 24.01.1984, VI ZR 203/82, ArztR 1984, 238; NJW 1984, 1403

■       BGH, Urt. v. 26.01.1985, VI ZR 124/83, NJW 1995, 2192

■       OLG Köln, Urt. v. 02.04.1990, 27 U 140/88, VersR 1991, 696

■       BGH, Urt. v. 20.11.1990, VI ZR 152/90 (Nichtannahmebeschluß)

■       BGH, Urt. v. 08.01.1991, VI ZR 102/90, VersR 1991, 467

■       OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.1991, 8 U 243/89, VersR 1992, 1230

■       OLG Köln, VersR 1991, 695

■       OLG Oldenburg, Urt. v. 02.08.1994, 5 U 64/94, VersR 1995, 1194

■       BGH, Urt. v. 24.01.1995, VI ZR 60/94, ArztR 1996, 62

■       OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.10.1998, 5 U 50/97, MedR 1999, 419

■       OLG Hamm, Urt. v. 18.06.1997, 3 U 173/96, VersR 1998, 1243

Medizinische Literatur:

■       Gravenstein/Kirby, Komplikationen in der Anästhesie, Lübeck u.a. 1999

■       Krettek/Aschemann, Lagerungstechniken im Operationsbereich, Heidelberg 2005

■       Larsen, Anästhesie, 6. Aufl., München 1999

■       List/Osswald/Hornke, Komplikationen und Gefahren in der Anästhesie, 4. Aufl., Heidelberg 2003

■       Schüttler/Biermann, Der Narkosezwischenfall, Stuttgart u.a. 2003

Medizinische Aufsätze:

■       Haupt, Lagerungsschäden der Nervus ulnaris, DMW 1989, 1790

■       Heimbach/W eissauer, Juristische Aspekte bei Lagerungsschäden in der Urologie, Der Urologe 2004, 469

■       Peterson/Wissing, Lagerungsschäden beim Patienten mit unbekanntem „thoracic outlet syndrome“,

        Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie 1995; 30: 516-518

■       Ullrich/Biermann/Kienzle/Krier, Lagerungsschäden in Anästhesie und operativer Medizin (Teil 1),

         Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie 1997; 32: 4-20

■       Weißauer, Abgrenzung der Verantwortung für die operative Lagerung des Patienten und Haftung für

         Lagerungsschäden, Der Anästhesist 2002; 51: 166-174

 

 

(Ende der Bearbeitung: 08.11.2006)

Hallo,
ich würde auch auf einen Lagerungsschaden während der Narkose tippen. Dazu must du nicht unbedingt auf dem rechten Arm gelegen haben.
Es ist auch möglich, dass der KOpf nicht richtig gelegen hat und du dadurch einen Lagerungsschaden hast, der sich von der HWS auf den Arm auswirkt. Bei Seitenlagerungen muss auch immer extrem gut darauf geachtet werden, dass der Kopf (mit der HWS) gut liegt. Ich würde an deiner Stelle evt. noch mal einen Orthopäden aufsuchen.
Hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte
Gruss