Tauschgeschäft? Umgehungsgeschäft? USt-Umgehung?

Hallo,
mich beschäftigt folgender Fall:

X ist als Gewerbetätig im Innenausbau angemeldet (zudem ist er USt-pflichtig).
Y will in seinem Haus Reparaturarbeiten durchführen und bietet X an, sie kostenlos zu machen. Im Gegenzug gewährt Y- X ein Darlehen. (Baumaterialien werden vom Y gekauft- daher kein VSt-Abzug).
Wie ist die von X zu erbringende Dienstleistung aus Sich vom USt bzw. ESt-Recht zu betrachten?
Danke für Ihre Zeit! :smile:

Für Tausch werden fiktive Rechnungen zu Grunde gel
Hi !

Sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich der Umsatzsteuer spricht man bei Leistung und Gegenleistung von „EntgelT“. Damit sind Gegenleistungen also nicht nur in „Geld“, sondern auch in anderen Leistungen gemeint.

Es sind daher sowohl für Gewinnermittlung als auch für die steuerlichen Zwecke die Ausgangsleistungen und die Eingangsleitungen separat zu bewerten und zu erfassen.

Für die Umsatzsteuer:
§ 3 Abs. 12 UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

BARUL76

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Sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich der
Umsatzsteuer spricht man bei Leistung und Gegenleistung von
„EntgelT“. Damit sind Gegenleistungen also nicht nur in
„Geld“, sondern auch in anderen Leistungen gemeint.

Es sind daher sowohl für Gewinnermittlung als auch für die
steuerlichen Zwecke die Ausgangsleistungen und die
Eingangsleitungen separat zu bewerten und zu erfassen.

Für die Umsatzsteuer:

§ 3 Abs. 12 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html

in Verbindung mit § 10 Abs. 2 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

… wobei ich die Darlehensgewährung nicht als Entgelt sehen würde. Schließlich muß der Darlehensnehmer das Darlehen an den Darlehensgeber zurückzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

irgendetwas scheint der Darlehensnehmer aber davon zu haben.

Entweder, das Darlehen ist zinsverbilligt - dann ließe sich das Entgelt aus der diskontierten Differenz zwischen verkehrsüblichen Zinsen und den tatsächlich in diesem Fall vereinbarten berechnen.

Oder das Darlehen wird zu üblichen Zinsen gewährt, aber der Darlehensnehmer ist niemandem mehr um diesen Betrag gut. Dann ließe sich das Entgelt aus der diskontierten Differenz zwischen „Bargeld sofort!“-Wucherzinsen und den vereinbarten Zinsen berechnen.

Schöne Grüße

MM