Tauschring auf Vertrauensbasis - Rechtsfreier Raum

Hallo Rechtsgelehrte und Linksdenker,

ich hörte von einem Tauschring, wo gegenseitig Dienstleistungen angeboten werden rein auf Vertrauensbasis.
Soll angeblich bedeuten, dass es keine Gewährleistung für erbrachte Dienstleistungen gibt und auch keine Haftung.
Wenn bei der Arbeit was schief geht, ist das angeblich nur des Auftraggebers Problem.
Kann so was funktionieren?
Ist so etwas wirksam?
Das käme ja auf einen Ausschluß jeder Haftung für Schäden, die einer angerichtet hat, raus bzw. auf die Übernahme der Haftung durch den Auftraggeber!

Wenn das tatsächlich so gehen kann, dürfte dann jemand z.B. auch Reparaturen an elektrischen Geräten anbieten, ohne Elektromeister zu sein?

Oder wenn jemand z.B. einem anderen den Garten umgräbt und dabei ein Installationsrohr beschädigt, oder jemand den Obstbaum für jemanden schneidet, und dabei ein schwerer Ast über den Zaun auf ein geparktes Auto fällt,…
wird dann wirklich nur der Auftraggeber der Tauschring-Dienstleistung zur Haftung herangezogen?

Fragt
WB

Hallo,
Der Tauschring selbst ist zunächst mal nur die „Börse“, auf der verschiedene Leistungen angeboten werden. Welches Recht nachher auf das konkrete Geschäft Anwendung findet, hängt davon ab, wie dieses Geschäft ausgestaltet ist und was die Parteien vereinbart haben oder erkennbar wollten. Angenommen, es werden gegenseitig „unentgeltliche“ Leistungen ausgetauscht (A maeht bei B den Rasen, B repariert bei A den Herd), dann kann es trotzdem sein, dass zwei Werkvertraege abgeschlossen wurden (mit Gewährleistung, Haftung usw.) und die jeweilige Gegenleistung eben nicht in Geld sondern in einer geldwerten Leistung erbracht wurde. Das ist umso naheliegender, je hochwertiger die Leistungen sind und je regelmaessiger (gewerbsmässiger) die Parteien solche Geschäfte betreiben. Im Zweifel sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, was denn nun gilt.
Gruss
Christoph

Hallo Christoph,

wie ich hörte, würden bei so einem Tauschring eben nicht A für B und dann B für A Dienstleistungen erbringen, sondern A erbringt Dienstleistungen z.B. für B, B für C, C für A und B, usw. wobei die erbrachten Dienstleistungen als Gutschein/Gutpunkt oder so gewertet werden.

Das mit dem Werkvertrag bringt aber vielleicht die genauere Frage:

Kann eine Haftung für Schäden, die der Erbringer der Dienstleistung anrichtet, rechtsgültig laut Werkvertrag vom Empfänger der Dienstleistung übernommen werden, womit der Auftraggeber den Auftragnehmer von Haftung freistellt und in dessen Haftung eintritt?

Falls ja, würde das auch für den Fall gelten, dass der Auftragnehmer eine handwerkliche Tätigkeit ausführt, für die er Meister seines Handwerkes sein müsste (z.B. Kraftfahrzeugmechaniker oder Elektriker), ohne diesen Meistertitel zu haben?

Grübelt WB

Hallo WB,

Falls ja, würde das auch für den Fall gelten, dass der
Auftragnehmer eine handwerkliche Tätigkeit ausführt, für die
er Meister seines Handwerkes sein müsste (z.B.
Kraftfahrzeugmechaniker oder Elektriker), ohne diesen
Meistertitel zu haben?

Die Tauschringe, deren Klauseln ich näher kenne verbieten sowas ausdrücklich, um auch nicht in die Nähe einer Beihilfe zu verbotenem Handeln zu kommen. Wer kein Meister ist und nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (oder ggf. Ausländer ist und das doch aufgrund diverser Regelungen darf), darf das nicht anbieten.
Es gibt aber genügend Leistungen in der Nähe der Handwerksleistungen, die man trotzdem anbieten und ausführen kann.
Beim Obstbaum z.B. würde ich das unter Nachbarschaftshilfe einordnen. das sollte deine (Grundbesitzer-)haftpflichtversicherung mit abdecken, sofern kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln vorliegt. Vorher aber immer genau nachsehen, was mitversichert ist.

Cu Rene
IANAL und gebe nur meine persönliche Meinug zum Sachverhalt wieder.

Hallo Renè

Die Tauschringe, deren Klauseln ich näher kenne verbieten
sowas ausdrücklich, um auch nicht in die Nähe einer Beihilfe
zu verbotenem Handeln zu kommen.

aha, das müsste also in einer Art Satzung so festgelegt sein, oder?

Wer kein Meister ist und nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist
darf das nicht anbieten.

Ok, das bezieht sich auf verbotenes Handeln.

Wie sieht es aber mit dem Grundsatz aus, den solche Tauschringe als „auf Vertrauensbasis“ bezeichnen?
Kann eine Haftung für Schäden, die der Erbringer der Dienstleistung anrichtet, rechtsgültig laut Werkvertrag vom Empfänger der Dienstleistung übernommen werden, womit der Auftraggeber den Auftragnehmer von Haftung freistellt und in dessen Haftung eintritt?

Fragt WB