A läßt sich unter Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit durch O mit dessen Taxi befördern. Am Zielort angelangt, verlangt O die Zahlung, A jedoch ergreift ohne zu Zahlen, wie von Anfang an geplant, die Flucht.
A dürfte sich wegen Betruges strafbar gemacht haben. Täuschung und Irrtum sind insoweit klar. Jedoch worin liegt die Vermögensverfügung des O? Etwa in der Beförderung des A als Selbstschädigung die durch die Flucht des A unmittelbar in den Schaden mündet, die Zahlung nicht erhalten zu haben?
A dürfte sich wegen Betruges strafbar gemacht haben. Täuschung
und Irrtum sind insoweit klar. Jedoch worin liegt die
Vermögensverfügung des O? Etwa in der Beförderung des A als
Selbstschädigung die durch die Flucht des A unmittelbar in den
Schaden mündet, die Zahlung nicht erhalten zu haben?
Ja, die Erbringung der Beförderungsleistung ist die Verfügung.
Vermögensschaden bedeutet letztlich nichts anderes, als dass für die Vermögensverfügung nichts in das Vermögen zurückfließt. Vorliegend soll das ja die Bezahlung durch den Kunden sein, und wenn der nicht zahlt, und wenn er dies von Anfang an so beabsichtigt hat, dann liegt mangels Kompensation der Vermögensverfügung ein Vermögensschaden vor.