Taxikosten Aktivierungspflicht oder sofort Aufwand

Hallo,

nehmen wir mal an, dass ein Gewerbetreibender (Gewinnermittlung mittels EÜR) seinen alten Firmenwagen gegen einen neuen Wagen tauschen will. Den Kaufpreis des neuen Wagens (ca. 25.000 €) zahlt er bar und indem er seinen alten Wagen in Zahlung gibt (Erlös bspw. 13.000€).

Die Übergabe des Neuwagens verläuft möglicherweise wie folgt: Bspw. Mittwochs gibt der Gewerbetreibende seinen alten Wagen beim Autohaus ab, damit dieser am nächsten Tag mit der Anmeldung des neuen Wagens vom Autohaus beim Straßenverkehrsamt abgemeldet werden kann. Am darauffolgenden Tage (Donnerstag) holt er den neuen Wagen ab und zahlt den Restkaufpreis.

Für die Fahrten zwischen dem Autohaus und seinem Büro (Mittwoch Rückfahrt vom AH zum Büro und Donnerstag Hinfahrt zum Autohaus) nutzt er möglicherweise jeweils ein Taxi, sodass bspw. jeweils ca. 20€ anfallen könnten.

Wenn es sich so abspielen würde, wie hätte der Unternehmer die Taxikosten zu verbuchen? Wären das einfache Betriebsausgaben (Fahr-/Reisekosten), die sofort in den Aufwand übernommen werden können, oder sind das Kaufnebenkosten, die mit dem Firmenwagen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen?

Für Hinweise danke ich bereits an dieser Stelle.

Servus,

wenn mit dem Taxi am Donnerstag zum Autohaus gefahren wird, um den neuen PKW abzuholen, gehört das zu den AHK des PKWs - obwohl noch nie jemand dafür erschossen worden ist, wenn er diese nicht aktiviert hat.

Alle anderen geschilderten Fahrten haben mit der Anschaffung nichts zu tun und können/dürfen nicht aktiviert werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder