Techniker Zugang gewähren

Guten Tag,

wie ist die Sachlage wenn in einem Wohnungscluster der gemeinsame Kabel-Verteiler in einer bestimmten Wohnung ist, und andere Mieter ein Kabel zu diesem legen lassen wollen um Kabel-Internet/TV/Telefon zu nutzen (Kabel ist technisch verfügbar und in der Wohnung mit dem Verteiler auch schon eingerichtet)? Muss der Mieter aus der Wohnung mit dem Gemeinschaftsverteiler (sowie eventuelle andere Mieter durch deren Wohnungen das Kabel gelegt werden muss) den Technikern Zutritt gewähren?

Hallo,

soweit ich weiss, ist ein solcher Fall gesetzlich nicht geregelt. In den entsprechenden Bestimmungen geht es eher um den Zugang von Handwerkern im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen etc. Also müsste jeweils der Einzelfall betrachtet werden.

Allerdings sollte sich ein Mieter durchaus fragen, ob er im umgekehrten Fall nicht gerne hätte, dass Zutritt gewährt würde. Es sind ja recht oft auch Telefonverteiler in Nachbargebäuden in einem vermieteten Keller etc. Man ist also schnell in einer ähnlichen Lage und wäre sicher froh um eine wohlwollende Mitarbeit der Nachbarn.

Die entsprechenden Zutrittszeiten müssten natürlich so gelegt werden, dass kein Nachteil für den in Rede stehenden Mieter entstehen.

Könnte kompliziert werden.

Gruß
Nita

Hallo,

es greift hier § 554 BGB Abs. 2 Satz 1

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

(mit Mietsache ist (im Gegensatz zur Auslegung im 535 BGB) die Wohnung und das komplette Gebäude gemeint)

Das heißt, Vermieter muß ankündigen und Mieter muß dulden.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

glaubst du wirklich? Wenn ein Kabelfernseh-Verteiler in einer Wohnung ist und für einen anderen Mieter der Zugang zum Kabelfernsehen eingerichtet werden soll?

Dann greift die Duldung zu Instandhaltungsmaßnahmen? Wie würdest du das begründen? Denn wir wissen ja, dass der VM nicht dafür zuständig ist dem Mieter Kabelfernsehen bis in die Wohnung zu legen, nicht wahr?!

Also, wie gesagt, so deutlich sehe ich das nicht. Es geht nicht um eine Reparaturmaßnahme an der Mietsache.

Gruß
Nita

Huhu Nita,

glaubst du wirklich?

ja, weil § 554 BGB Abs.2 Satz 1 ganz klar sagt:

„Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache…“

Eine Verbesserung der Mietsache soll bezweckt werden.

Dabei ist es unerheblich, ob es die Wohnung des duldenden Mieters betrifft, weil hier die „Mietsache“ auch für das Gebäude gilt.

(rührt aus § 541b BGB a.F. her)

Denn wir wissen ja, dass der VM
nicht dafür zuständig ist dem Mieter Kabelfernsehen bis in die
Wohnung zu legen, nicht wahr?!

Ist natürlich nur möglich, wenn der Vermieter das auch will. Spielt der Vermieter nicht mit, dann hat der begehrende Mieter keine Chance.

Gruß

Joschi