Teil-Rücksendung bei Online-Kauf?

Hallo Wissende,

der liebe A möchte bei Unternehmer B via Internetkauf Farbe erwerben. B kann A nicht sagen, wieviel Liter Farbe A für die von A genannten qm zu streichende Fläche benötigt.
A fragt sich nun, ob er nicht zur Sicherheit ein paar Eimer mehr bestellt und die nicht angebrochenen Farbeimer im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechtes zurückschicken kann??? Den B möchte er danach nicht fragen… :wink:

Danke fürs Licht-Anmachen,
irgendwieundsowieso

Hallo!

A fragt sich nun, ob er nicht zur Sicherheit ein paar Eimer
mehr bestellt und die nicht angebrochenen Farbeimer im Rahmen
des 14-tägigen Widerrufsrechtes zurückschicken kann???

Widerruf bedeutet mE, daß der komplette Kaufvertrag hinfällig wird. Und wenn es keinen Vertrag gibt, gibt auch keine Basis, auf der ein Teil der Waren behalten werden könnten.

Gruß,
Max

Danke für Deine Einschätzung.
Ist die MEinung allgemeiner Konsens hier?

Gruss
irgendwieundsowieso

Hallo,

weiß nicht in wie weit das zur Klärung beitragen kann: WEnn es sich um eine extra angemischte Farbe handelt, ist eh nichts mit zurückgeben, da speziell auf Kundenwunsch hergestellt.

GRüße

Hi!

Danke für Deine Einschätzung.
Ist die MEinung allgemeiner Konsens hier?

Eigentlich ja, aber aus handwerklicher Sicht gebe ich noch eines zu bedenken: Es ist schon von Vorteil, Farbe in „Reserve“ zu haben - es gibt immer wieder Gründe, um kleine (hie und da auch größere) Stellen nachstreichen zu müssen; und falls es sich um eine „ordentliche“ Farbe handelt, deckt es sich mit der Urpsrungsfarbe noch Jahre später …

Grüße,
Tomh

Danke für Deine Einschätzung.
Ist die MEinung allgemeiner Konsens hier?

nein.
ein teilwiderruf ist grds. möglich, wenn es sich um teilbare leistungen handelt und die rücknahme dem unternehmer zuzumuten ist.

bei (nicht individuell angefertigter) farbe handelt es sich um eine teilbare leistung, ebenso beim entgelt.
soweit also dem unternehmer die rücknahme nicht unzumutbar ist, wofür er die beweislast trägt, ist ein teilwiderruf möglich.

hallo!

ein teilwiderruf ist grds. möglich, wenn es sich um teilbare
leistungen handelt und die rücknahme dem unternehmer zuzumuten
ist.

Ernsthaft? *baff guck* Hast Du da mal noch mehr Quellen oder Infos darüber? Das hätte ich nach der Gesetzeslage jetzt nicht angenommen. Wäre denn so eine Farbenbestellung eine „teilbare Leistung“? Oder würde das nur gehen, wenn man verschiedene Posten bestellt hat (z.B. drei Eimer rote Farbe und drei Eimer blaue) und dann sagt, ne, blau brauche ich jetzt doch nicht?

Wie errechnet sich dann der Preis, z.B. bei Mengenrabatten (enes kostet 10, drei kosten 20 Euro)? Wird dann davon ausgegangen, daß man gleich weniger bestellt hat? Oder gilt das dann als nicht teilbar bzw. nicht zumutbar?

Und wie ist das, wenn der Händler grundsätzlich nur große Mengen liefert, z.B. zwölf Stück. Gilt das dann als nicht teilbar bzw. nicht zumutbart?

Liebe Grüße,
Max

Ernsthaft? *baff guck* Hast Du da mal noch mehr Quellen oder
Infos darüber?

also rspr. habe ich keine darüber gefunden. in größeren kommentaren wie dem münchner kommentar (§ 321d bgb) findet man etwas.

Das hätte ich nach der Gesetzeslage jetzt nicht
angenommen.

wieso das ? gerade die gesetzeslage spricht für eine günstige ausgestaltung der rechte des verbrauchers.

Wäre denn so eine Farbenbestellung eine „teilbare
Leistung“? Oder würde das nur gehen, wenn man verschiedene
Posten bestellt hat (z.B. drei Eimer rote Farbe und drei Eimer
blaue) und dann sagt, ne, blau brauche ich jetzt doch nicht?

naja, das kommt wiederum auf die vereinbarung im einzelfall an.
nur im ausnahmefall, dass keine auslegung mgl. ist, findet § 139 bgb anwendung.
es kommt also darauf, ob das rechtsgeschäft teilbar ist, was im zweifel der fall ist, wenn die leistungen teilbar sind.

bei farbe würde ich persönlich sagen, dass es sich bei dieser vertretbaren sache auch um eine teilbare sache handelt, http://dejure.org/gesetze/BGB/91.html

im zweiten schritt ist dann zu prüfen, ob eine rücknahme dem händler zumutbar ist. wenn der händler z.b. die farbe selbst abfüllt, würde ich das bejahen. bei bloßen zwischenhändlern kommt es auf die ausführungen desselben zur unzumutbarkeit an.

Wie errechnet sich dann der Preis, z.B. bei Mengenrabatten
(enes kostet 10, drei kosten 20 Euro)? Wird dann davon
ausgegangen, daß man gleich weniger bestellt hat? Oder gilt
das dann als nicht teilbar bzw. nicht zumutbar?

durch die bloße gewährung eines rabattes würde ich nicht sagen, dass das teilwiderrufsrecht umgangen werden kann.
die rückabwicklung erfolgt nach §§ 357, 346 bgb, d.h. der wert der ware ist entscheidend.

Und wie ist das, wenn der Händler grundsätzlich nur große
Mengen liefert, z.B. zwölf Stück. Gilt das dann als nicht
teilbar bzw. nicht zumutbart?

dann kommt es wiederum darauf an, ob die leistung teilbar ist. das ist nicht der fall, wenn für den verbraucher erkennbar ist, dass der unternehmer nur interesse an einer einheitlichern leistungserbringung hat.

Hallo!

wieso das ? gerade die gesetzeslage spricht für eine günstige
ausgestaltung der rechte des verbrauchers.

Am Anfang erschien es mir höchst unlogisch, aber je länger ich darüber nachdenke, um so nachvollziehbar wird es. Wenn ich einen Fernseher und einen Videorekorder bestellt, sollte ich einen davon zurückgeben können. Also warum nicht auch, wenn ich zwei Fernseher bestelle. :smile: Die Frage dürfte im Zweifelsfall dann nur sein, was zumutbar teilbar ist. Wie wäre das z.B. bei einem Paketangebot: „Nur heute, Fernseher und Videorekordern zusammen füre schlappe 399,-!“ Physisch ist das ja durchaus teilbar - aber rechtsgeschäftlich?

es kommt also darauf, ob das rechtsgeschäft teilbar ist

Ja, verstehe.

durch die bloße gewährung eines rabattes würde ich nicht
sagen, dass das teilwiderrufsrecht umgangen werden kann.
die rückabwicklung erfolgt nach §§ 357, 346 bgb, d.h. der wert
der ware ist entscheidend.

Das heißt, ich müsste was bezahlen? 10 Euro oder ein Drittel von 20?

das ist nicht der fall, wenn für den verbraucher erkennbar
ist, dass der unternehmer nur interesse an einer
einheitlichern leistungserbringung hat.

Ok, das verstehe ich. Wer Eier nur im Zehnerkarton verkauft, muss ein einzelnes Ei nicht zurücknehmen. Von zwei Kartons aber durchaus einen.

Danke für die Auskunft. Wieder etwas gelernt. Peinlich, ich war mir wirklich hundertprpzentig sicher, sonst hätte ich das erste Posting nicht geschrieben. Sorry.

Gruß,
Max

durch die bloße gewährung eines rabattes würde ich nicht
sagen, dass das teilwiderrufsrecht umgangen werden kann.
die rückabwicklung erfolgt nach §§ 357, 346 bgb, d.h. der wert
der ware ist entscheidend.

Das heißt, ich müsste was bezahlen? 10 Euro oder ein Drittel
von 20?

bspl:

30€ kostet ein eimer
3 eimer kosten nur 72€ (18€ rabatt)
28€ ist der obj. wert eines eimers

bei rückgabe eines eimers bekäme man dann 28€ zurück (wert, § 346 I bgb).

das ist für den verbraucher unbillig, da er einen verlust von 30-28€ = 2€ machen würde und damit die gefahr besteht, dass er sein widerrufsrecht überhaupt nicht gebraucht (so der EuGH)

daher stellt man gem. § 346 II 2 bgb auf den wert der gegenleistung ab (kaufpreis):

kaufpreis (inkl. rabatt, verbraucher soll schließlich auch nicht bereichert werden, indem man rabatt unberücksichtigt lässt) = 72€/3 = 24€

der verbraucher erhält also 24€ zurück.

(ich finde, dass das die billigste lösung ist; zwar liegt damit der rückzahlungsbetrag um 4€ unter dem obj. wert, aber der verbraucher hat im vergleich zu seinem vermögen ohne jeglichen kaufvertrag keinen verlust/gewinn. außerdem kann er sich aussuchen, ob er die wertvollere sache behalten will oder zurückgeben will)

Dank Euch beiden Diskutanten…
Denke meine Frage ist beantwortet!

Gruss
irgendwieundsowieso

Hallo!

30€ kostet ein eimer
3 eimer kosten nur 72€ (18€ rabatt)
28€ ist der obj. wert eines eimers

(ich finde, dass das die billigste lösung ist; zwar liegt
damit der rückzahlungsbetrag um 4€ unter dem obj. wert, aber
der verbraucher hat im vergleich zu seinem vermögen ohne
jeglichen kaufvertrag keinen verlust/gewinn. außerdem kann er
sich aussuchen, ob er die wertvollere sache behalten will oder
zurückgeben will)

Das heißt: Ich kaufe drei für 72, gebe zwei zurück (für 48) und habe dann 24 für eines bezahlt, mir also sechs Euro gegenüber dem Einzelverkaufspreis gespart. Kann das wirklich sein??? Wenn ich also eines brauche, bestelle ich 20 und gebe 19 zurück, weil’s dann billiger ist?? Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?

Ich hätte das so gerechnet: Der Kunde kauft drei, wideruft den Vertrag, muss also drei zurückschicken - schickt er nur eines zurück, muss er Wertersatz für die übrigen beiden leisten, also 2 x 28 Euro (oder 2 x 30 Eeuro), bekommt also 16 Euro (oder 12 Euro) raus.

Gruß,
Max

1 „Gefällt mir“

Das heißt: Ich kaufe drei für 72, gebe zwei zurück (für 48)
und habe dann 24 für eines bezahlt, mir also sechs Euro
gegenüber dem Einzelverkaufspreis gespart. Kann das wirklich
sein??? Wenn ich also eines brauche, bestelle ich 20 und gebe
19 zurück, weil’s dann billiger ist?? Oder stehe ich jetzt auf
dem Schlauch?

Ich hätte das so gerechnet: Der Kunde kauft drei, wideruft den
Vertrag, muss also drei zurückschicken - schickt er nur eines
zurück, muss er Wertersatz für die übrigen beiden leisten,
also 2 x 28 Euro (oder 2 x 30 Eeuro), bekommt also 16 Euro
(oder 12 Euro) raus.

ja, ich weiß, dass meine berechnung nicht sehr gerecht für den unternehmer erscheint, aber

  1. muss man davon ausgehen, dass der vorgang ich bestelle 20, gebe 19 zurück, weil’s billiger ist nunmal mit dem sinn/zweck des widerrufsrechts überlappt, dass der verbraucher in erster linie geschützt werden soll.
    auch wenn es naiv klingt, aber man geht nunmal davon aus, dass der verbraucher sich überlegungen, wie du sie anstellst (kaufe 20, gebe 19 zurück) nicht macht, um sich zu bereichern.

in krassen fällen kann man auch noch an § 242 bgb als korrektiv denken bzw. bei größeren rabatten von einer unteilbaren leistung ausgehen (bzw. § 139 bgb), dann stellt sich die gesamte problematik der teilabwicklung nicht.

  1. deine ansicht mit den 16€ oder 12€ erscheint mir noch unbilliger und zwar diesmal für den verbraucher:

er zahlt für 3 stück 74€ und zahlt damit faktisch 28€/stück.
gibt er nun eines zurück, erhält er nur 16€ oder 12€ zurück.
er macht damit einen verlust um 8 bzw. 12€.

dass der verbraucher verlust macht, kann auf keinen fall sein (siehe oben, sonst würde er letztlich von seinem widerrufsrecht keinen gebrauch machen, EuGH)
der verbraucher muss daher zumindest so stehen, wie wenn er überhaupt keinen vertrag abgeschlossen hätte (negatives interesse)

-> er muss mind. den kaufpreis zurückerhalten
-> mehr als den kaufpreis darf er aber auch nicht erlangen, da er sonst bereichert wäre.

daher meine berechnung mit 24€, die er zurückerhält

dass letztlich der unternehmer das risiko eines rabattes trägt, ist jedenfalls erträglich als die gefahr, dass der verbraucher seine rechte nicht wahrnimmt, s.o.

wenn du noch eine gerechtere rechnung hast, dann her damit :smile:

Hallo1

  1. deine ansicht mit den 16€ oder 12€ erscheint mir noch
    unbilliger und zwar diesmal für den verbraucher:
    er zahlt für 3 stück 74€ und zahlt damit faktisch 28€/stück.

Zahlendreher: Es sind 72 und 24 pro Stück. :smile:

der verbraucher muss daher zumindest so stehen, wie wenn er
überhaupt keinen vertrag abgeschlossen hätte (negatives
interesse)

Eigentlich steht er ja besser da, denn er hat es billiger bekommen als er es sonst bekommen hätte. Für mich würde er deshalb eher dann „gleich dastehen“, wenn er genau das bezahlen müsste, was er auch bezahlt hätte, wenn er sofort zwei bestellt hätte.

wenn du noch eine gerechtere rechnung hast, dann her damit :smile:

Das ist einer der seltenen Fälle, wo mein Gerechtigkeitsempfinden und das Rechtssystem nicht zusammenwollen.

Gruß,
Max