Ernsthaft? *baff guck* Hast Du da mal noch mehr Quellen oder
Infos darüber?
also rspr. habe ich keine darüber gefunden. in größeren kommentaren wie dem münchner kommentar (§ 321d bgb) findet man etwas.
Das hätte ich nach der Gesetzeslage jetzt nicht
angenommen.
wieso das ? gerade die gesetzeslage spricht für eine günstige ausgestaltung der rechte des verbrauchers.
Wäre denn so eine Farbenbestellung eine „teilbare
Leistung“? Oder würde das nur gehen, wenn man verschiedene
Posten bestellt hat (z.B. drei Eimer rote Farbe und drei Eimer
blaue) und dann sagt, ne, blau brauche ich jetzt doch nicht?
naja, das kommt wiederum auf die vereinbarung im einzelfall an.
nur im ausnahmefall, dass keine auslegung mgl. ist, findet § 139 bgb anwendung.
es kommt also darauf, ob das rechtsgeschäft teilbar ist, was im zweifel der fall ist, wenn die leistungen teilbar sind.
bei farbe würde ich persönlich sagen, dass es sich bei dieser vertretbaren sache auch um eine teilbare sache handelt, http://dejure.org/gesetze/BGB/91.html
im zweiten schritt ist dann zu prüfen, ob eine rücknahme dem händler zumutbar ist. wenn der händler z.b. die farbe selbst abfüllt, würde ich das bejahen. bei bloßen zwischenhändlern kommt es auf die ausführungen desselben zur unzumutbarkeit an.
Wie errechnet sich dann der Preis, z.B. bei Mengenrabatten
(enes kostet 10, drei kosten 20 Euro)? Wird dann davon
ausgegangen, daß man gleich weniger bestellt hat? Oder gilt
das dann als nicht teilbar bzw. nicht zumutbar?
durch die bloße gewährung eines rabattes würde ich nicht sagen, dass das teilwiderrufsrecht umgangen werden kann.
die rückabwicklung erfolgt nach §§ 357, 346 bgb, d.h. der wert der ware ist entscheidend.
Und wie ist das, wenn der Händler grundsätzlich nur große
Mengen liefert, z.B. zwölf Stück. Gilt das dann als nicht
teilbar bzw. nicht zumutbart?
dann kommt es wiederum darauf an, ob die leistung teilbar ist. das ist nicht der fall, wenn für den verbraucher erkennbar ist, dass der unternehmer nur interesse an einer einheitlichern leistungserbringung hat.