Teil-Urlaubsanspruch

Stellen wir uns einen fiktiven Arbeitnehmer vor, der am 1.März ds.Jahres eine neue Stelle angetreten hat.Mit einem Urlaubsanspruch von 25 Tagen für das restliche Jahr (also insges.30 Tage im Jahr).
Nun nach 4 vollen Monaten möchte der AN 6 Tage Urlaub haben und wird abgewiesen,weil er erst nach 6 Monaten Anspruch auf Urlaub hat.
Meines Wissens nach,hat man nach 6 Monaten den VOLLEN Urlaubsanspruch,
aber pro Monat doch immerhin einen Anspruch auf Teil-Urlaub von 1/12 pro Monat-§ 5 Bundesurlaubsgesetz-daß wären also 10 Tage.
Der Arbeitgeber ignoriert diesen Anspruch und somit das Gesetz aber völlig und lehnt den Urlaub mit der Begründung ab,die anderen AN hätten auch erst nach 6 Monaten Anspruch! Eine Begründung,die doch sicher in doppelter Hinsicht völlig falsch ist!?
Nur,wie soll sich der AN in so einem Fall verhalten? Klagen wäre sicher für den weiteren Arbeitsverlauf nicht so günstig…
Hinzu kommt außerdem noch,daß der AG seine Gehälter für die Angestellten auch erst zum 10.überweist,was doch eigentlich zum Monatsende geschehen müßte! Leider gibt es keinen Betriebsrat und der AG ist Argumenten gegenüber völlig unzugänglich!
Was wäre der richtige Weg ?

Hallo Shadana,

im §4 wir die Wartezeit beschrieben. Man erwirbt erst nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Das heist, das man erst ab da Urlaub nehmen kann. Deswegen ja Wartezeit.
Man hat nur Anspruch auf Teilurlaub wenn man innerhalb dieser Zeit das Arbeitsverhältnis kündigt oder sonst beendet wurde.
oder man innerhalb des ersten halben Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheidet nachdem man die 6 Monate Wartenzeit erfüllt hat.

Grüße

Sebastian

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Nicht so ganz
Hi!

Das heist, das man erst ab
da Urlaub nehmen kann. Deswegen ja Wartezeit.

Nö, das heißt, dass man erst ab da einen ANSPRUCH auf Urlaubsnahme hat. Natürlich kann man Urlaub nehmen, wenn der AG einverstanden ist.

LG
Guido

Aber in §5 heißt es doch:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer:

a)für Zeiten eines Kalenderjahrs,für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Punkt a wäre doch dann zutreffend,oder ?

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Hi!

Aber in §5 heißt es doch:

In § 5 wird der Anspruch auf Teilurlaub geregelt, nicht der Anspuch auf In-Anspruch-Nahme.

LG
Guido

Hallo,

nochmal zur Klarstellung:

  • Es gibt eine Wartezeit von sechs Monaten - erst danach hat man Anspruch auf die Gewährung von Urlaub.

  • Und es gibt die Regelung in § 5 BUrlG, dass man nach sechs Monaten den vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Chrissie

Hi,
ich fürchte,daß ist mir jetzt zu hoch :frowning:

Gruß
Shadana

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Hi,

ich fürchte,daß ist mir jetzt zu hoch :frowning:

Der § regelt nicht, dass man den Urlaub (in Anspruch) nehmen darf (bzw. der Urlaub gewährt werden muss), sondern nur wie viel Urlaub dem AN nach einem bzw. x Beschäftigungsmonaten zusteht.

Verständlicher?

MfG

DANKE!
Huhu!

Danke!
Irgendwie fehlten mir die verständlichen Worte.

LG
Guido, der Dich lange Zeit vermisst hat

Hi!
Das heißt dann also konkret,man hat keinerlei Anspruch,es sei denn
Chefe ist gnädig und gibt trotzdem welchen?!
Danke Euch…trotzdem :frowning:

LG
Shadana

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Exakt
Hi!

Das heißt dann also konkret,man hat keinerlei Anspruch,es sei
denn
Chefe ist gnädig und gibt trotzdem welchen?!

Exakt das heißt es.

Der Hintergrund wurde auch schon erläutert. Im Gesetz (BUrlG) steht was von ERHOLUNGSurlaub. Nach 6 Monaten kann der Drang nach Erholung so dringend noch nicht sein *g*

LG
Guido

o.t.
Huhu,

Guido, der Dich lange Zeit vermisst hat

Freut mich zu lesen. :smile:

LG