Teil vom grundstueck verkaufen

Das Haus unserer Mutter steht auf einem grossen Grundstueck, das sie aus Altersgruenden nicht mehr bewirtschaften moechte sondern einen Teil davon verkaufen. Wir Kinder sind alle nicht vor Ort und faenden eine Reduktion des Grundstuecks bzw. eine damit verbundene Veraeusserung fuer sinnvoll. Kann man einen Teil des Grundstuecks so ohne weiteres verkaufen bzw. was ist zu beachten?

Hallo Heidoni,

jeder hier im Forum freut sich auf eine nette Begrüßung,
wie es auch im realen Leben stattfinden sollte.

Bevor man einen Teil eines Grundstücks verkaufen möchte,
muss für diesen Teil des Grundstücks eine seperate Grundbuch-Nr. beim Grundbuchamt eingetragen werden.

Allerdings sollte man erst einmal bei der Bauverwaltung der Gemeinde prüfen lassen, ob eine Teilung überhaupt möglich ist.

Gruß Merger

Hi,

ganz wichtig ist auch Einsicht in den Bebauungsplan, wenn getrennt werden darf, aber das „neue“ Grundstück für nichts zu gebrauchen ist, wird man es ja auch nicht los.

MFG

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Für die grundbuchliche Teilung ist außerdem eine Teilungsvermessung erforderlich. Man kann aber auch zunächst eine unvermessene Teilfläche verkaufen und die Vermessung anschließend machen lassen.

Bevor man einen Teil eines Grundstücks verkaufen möchte,
muss für diesen Teil des Grundstücks eine seperate
Grundbuch-Nr. beim Grundbuchamt eingetragen werden.

Hallo,

für den Verkauf einer Teilfläche bedarf es in Vorfeld nicht zwingend einer grundbuchrechtlichen Teilung mit separater Nummer.

Der erste Schritt ist die katasterrechtliche vermessung und Zerlegung. Das Katasteramt übermittelt dem Grundbuchamt dann mit Vollzug den Fortführungsnachweis, z.B. aus Flurstück 34 ist 34/1 und 34 entstanden. Im Grundbuch werden diese 2 neu entstandenen Flurstücke dann unter einer neuen laufenen Nummer gebucht, aber als ein Grundstück.
Erst mit Verkauf wird das Grndstück von Amts wegen geteilt und das verkaufte Flurstück erhält eine eigenen Nummer im Erwerberblatt. Erst dann ist das Flurstück ein neues Grundstück im Rechtssinne.

Der von mir beschriebene Weg ist zumindest in der Praxis der häufigst beschrittene.

Natürlich kann auf Antrag das Grundstück auch sogleich mit Eintragung des Fortführungsnachweises geteilt werden.

ml.

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Hallo,

Kann man einen
Teil des Grundstuecks so ohne weiteres verkaufen bzw. was ist
zu beachten?

Man kann und es wurde auch schon erläutert.

Es wäre aber zu bedenken:

  • Von welchem (tatsächlichen) Flächenanteil möchte sie sich trennen?
  • Wer könnte ein potentieller Käufer sein?
  • Wie wäre die Fläche zu „vermarkten“?
  • Wäre das, was sich der neue Eigentümer vorstellen könnte, rechtlich zulässig?
  • Wenn es zulässig wäre, wäre diese Aufteilung sinnvoll?

Die Liste könnte noch verlängert werden …

Gruß
Jörg Zabel

Hi,

2 Dinge die bisher fehlen:

  1. es könnte sein, dass die Gemeinde die „Vorkaufskarte“ zieht, d.h. bei einer Teilveräußerung sollte bevor man mit dem pot. Verkäufer zum Notar geht auch mal mit der Gemeindeverwaltung reden, denn die hat generell ein Vorkaufsrecht.
    2,. Wenn es sich um eine landwirtschafliche Fläche handelt muss (zumindest in BW) das Landwirtschaftsministerium eine Genehmigung erteilen.

Grüße

Hallo erstmal,

ein Termin beim Bauamt klärt recht schnell, ob der vorgestellte abzutrennende Teil angemessen bebaubar wäre, und damit dann auch eine Chance auf einen Verkauf zu einem angemessenen Preis besteht. Ein fataler Fehler, der in solchen Situationen immer wieder gemacht wird ist, dass der tatsächlich bebaubare Bereich - gerade auch unter Berücksichtigung von gewünschten Abständen zur eigenen Bebauung und Nutzung falsch eingeschätzt wird, und dann das Verhältnis des bebaubaren Bereichs zum Gartenland nicht mehr stimmt.

Normalerweise stellt man dann recht schnell fest, dass man das „zuviel“ an Gartenland - gemessen am bebaubaren Bereich - dann verschenken muss, um einen Käufer zu finden. Käufer für 100m² bebaubare Fläche auf einem 1000m² Grundstück, die bereit sind dafür dann mehr als für ein 500m² Grundstück auszugeben, sind jedenfalls extrem selten. Denn die Gesamtkosten eines Objektes sind für jeden Käufer vorweg begrenzt. Und wer sich gerade so ein Haus auf 100 m² leisten kann, der hat kein Geld über, um ein überproportional großes Grundstück angemessen zu bezahlen.

Auch sollte man bedenken, dass sich die Bebaubarkeit nachträglich ändern kann, und daher würde ich niemals nicht ohne Not heute unbebaubare Flächen verschenken. Die heute noch verbotene Hinterbebauung kann in zehn Jahren zulässig werden, und dann hat man ein dann ggf. gut veräußerbares Grundstück durch nicht ausreichend durchdachte heutige Teilung ggf. massiv entwertet.

Gruß vom Wiz