Nochmals eine Frage von mir Mein Vater ist im Dez.2010 verstorben. Mit seiner 2.Ehefrau ist und war auch nie ein gutes Verhältnis. Ich habe nun meinen Teilerbschein erhalten der mich zu einem 1/4 des Erbes ausweist. Nun ist bei der Bank auch alles vorgelegt und auch bereits unterschrieben. Das Problem was nun ist die 2. Ehefrau meines Vaters hat noch immer keinen Teilerbschein für sich beantragt obwohl sie nun schon über ein halbes Jahr weiss das ich einen beantragt habe und das nun auch schon vor 2 Monaten sie von der Bank aufgefordert wurde.Ich hab meinen nun schon seit 2 Monaten und komme trotzallem nicht voran. Nun meine Frage was kann ich nun noch tun damit ich wenigstens an meinen Teil rankomme? Ich hab ja meinen Erbschein der mich ausweist! Das gibt es doch nicht das ich alles hab und nur der Willkür dieser Dame ausgesetzt bin. Es muss doch eine Möglichkeit geben! Heisst das wirklich wenn sie der Meinung ist dies erst z.B. in 10 Jahren zu tun das ich solang warten muss?
Hoffe das Sie mir hier vielleicht irgendwie weiter helfen können und mir sagen können was ich nun noch tun kann.
Liebe Grüße Giebel
Hallo,
ich kann Ihnen in diesem Rahmen natürlich keine kostenlose und umfängliche Rechtsberatung zukommen lassen, erst recht nicht, wenn ich keine Unterlagen kenne. Aber so wie es sich anhört, bilden Sie mit Ihrer Stiefmutter eine Erbengemeinschaft und in einer solchen kann von jedem Miterben jederzeit die Auseinandersetzung gefordert werden. Dazu bedarf es keines Erbscheins.
Am besten wird sein, Sie lassen sich einmal anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
bin da völlig überfragt. Ich rate Diur zu folgendem: Du forderst die Dame per Einschreiben mit Rückschein auf, ihren Teilerbschein zu beantragen und setzt eine Frist von z.B. vier Wochen und drohst an, dass Du danach einen Anwalt zur Durchsetzung Deiner Interessen beantragst.Weiter teilst Du ihr mit, dass sie in Verzug ist, wenn sie nicht handelt und die Anwaltskosten übernehmen muss.
Aus Gründen äußerster Vorsicht: bevor Du den Brief wegschickst, lässt Du ihn einen Freund lesen, der den Brief dann zur Post gibt (es gab schon Fälle, in denen Empfänger eines EBmR behaupteten, da wäre nur ein leeres Blatt im Kuvert gewesen).
Viel Glück
Ingeborg
ein teilerbschein sollte eigtl.dazu da sein,dass sie damit ihren teil bekommen,egal ob die andere erbin einen hat,oder nicht.warten müssten sie nur,wenn ein gemeinschaftlicher erbschein für alle erben erstellt wurde.mit dem teilerbschein können sie die frau zwingen,sie auszuzahlen.ziehen sie am besten einen anwalt hinzu.
Am besten wäre es, wenn Sie die Erbauseinandersetzung beantragen, weil es keine Frist gibt, die Ihre „Stiefmutter“ dazu zwingt, den Teilerbschein zu beantragen. Wenn Sie noch Kraft und Kosten investieren können, dann können Sie nochmals einen Erbschein beantragen für Ihren 1/4-Anteil und den Ihrer „Stiefmutter“. Das geht auch. Aber wie gesagt, ist mit Kosten verbunden. Aber dann hätte sich die Sache erledigt und Sie könnten walten und schalten, wie Sie wollen.
Liebe Grüße
hallo alisha06
kontaktieren sie einen anwalt, der wird alles in die wege leiten. leider kann ich ihnen nicht mehr dazu sagen, ausser, dass sie sich mit der bank in verbindung setzten sollten, um dieses problem zu lösen, vielleicht zahlt ihnen die bank ihren anteil aus.
lg sicha
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Mit dem Teilerbschein werden Sie tatsächlich wenig anfangen könnten, es sei denn es gibt auch ein notarielles Testament oder eine notarielle Vollmacht.
Sie könnten allerdings auch einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen lassen. Aber für Verfügungen über Konten wird die Zustimmung der Miterben notwendig sein.
Weitere Hinweise zum Erbschein gibt es unter:
http://www.nachlasszeugnis.de
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http//www.dr-erbrecht.de
Hallo,
erst einmal die Frage, warum haben Sie als Miterbe nicht gleich einen Erbschein für alle Erben beantragt. Das hätte Sie nämlich tun könnne, wenn Sie die standesamtlichen Unterlagen vorlegen können.
Aber, das hilft auch nicht, die Bank wird einer Auszahlung nur zustimmen, wenn beide Erben gemeinsamt über das Konto verfügen.
Also, einen Anwalt aufsuchen und die Frau verklagen. Damit Sie aber nicht die Kosten tragen müssen, zunächst ein Schreiben an die gute Frau:
"Hiermit fordere ich Dich/Sie auf, bis spätestens zum (14 Tage, Tag angeben) Folgendes zu erledigen:
- einen Erbschein/Teilerbschein beantragen und mich bis zu diesem Tag von der Erledigung durch einen Nachweis zu erledigen
- die Bank anzuweisen, an mich meinen Geldanteil auszubezahlen.
Nach Ablauf der Frist werde ich einen Anwalt aufsuchen. Die Kosten gehen zu Deinen/Ihren Lasten, da dann Verzug vorliegt, worauf ich hinweise."
Sollte sich dann tatsächlich nicht tun, ab zum Anwalt.
MfG
PB
Den Teilerbschein hättest du dir sparen können. Die Erben können nur gemeinsam handeln!
ml.
Hallo Giebel,
was man da direkt tun könnte, weiss ich leider auch nicht. Vielleicht besteht die Möglichkeit beim zuständigen Nachlassgericht nachzufragen, die haben in der Regel einen zuständigen Rechtspfleger, der vielleicht Auskunft geben kann.
Sollte die Dame gar nicht in die „Pötte“ kommen wollen, hilft wahrscheinlich nur ein entsprechender Anwalt.
Liebe Grüße
Lara50
Hallo, ich würde noch einmal bei der Bank anfragen, was sie außer dem Teilerbschein noch benötigen, um das Erbe auszahlen zu können. Wenn sie sagen, den Teilerbschein der 2. Ehefrau Deines Vaters, empfehle ich den Gang entweder : a) zur Rechtsberatungsstelle beim zuständigen Amtsgericht, wo Dein Teilerbschein ausgestellt wurde oder aber, falls dort keine Hilfe erfolgen kann, bei einem Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist oder einem Notar. MfG Löwenkind
Hallo alisha da kenn ich mich leider auch nicht aus.Grüß das Schattengras
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht automatisch der Erbe der die Kontovollmacht hat oder sogar über eine Vollmacht über den Tod hinaus (postmortalische Vollmacht) hat. Der Inhaber des Erbscheines hat Anspruch auf den Anteil des Geldes, der zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalls auf dem Konto des Erblassers verfügbar war. Die Bank haftet dafür, falls hier bereits Tätigkeiten vorgenommen wurden.
Urteil des BGH vom 24.03.2009 Aktenzeichen XI ZR 191/08
Ihnen steht lt. geltenter Rechtsprechung der Anteil zu zur Auszahlung der auf Ihrem Erbschein steht.
Alles Gute
Hallo!
Tut mir leid, da bin ich überfragt
GLg Melanie