Ein AN in Vollzeit will eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellen.Muß oder sollte er den AG im Vorfeld (also bevor die Rente evt. bewilligt wurde)informieren?
Die Rente wird ja auch zeitlich begrenzt:Hat der AN hinterher ein Anrecht auf seine alte Vollzeitstelle?
Grüße
Michaela
Ein AN in Vollzeit will eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit stellen.
Geht es um Teil- oder Vollrente? Geht es um Rente für Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit?
Muß oder sollte er den AG im Vorfeld
(also bevor die Rente evt. bewilligt wurde)informieren?
Muß nicht, sollte aber, vor allem wenn es sich um Teilrente handelt (s.u.).
Die Rente wird ja auch zeitlich begrenzt:Hat der AN hinterher
ein Anrecht auf seine alte Vollzeitstelle?
Ist die Rente zeitlich befristet, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern bedarf einer Kündigung, sofern der AN einen GdB von mind. 50% oder Gleichstellung hat. (§ 92 SGB IX) Bei Teilrente empfiehlt sich daher, so früh wie möglich den AG zu informieren, damit z.B. eine Teilzeitstelle gefunden werden kann. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gelten in diesem Fall, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
&Tschüß
WHoepfner
Grüße
Michaela
Geht es um Teil- oder Vollrente? Geht es um Rente für
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit?
Es handelt sich um eine Teilrente wegen Erwerbsminderung.Berufsunfähigkeit liegt nicht vor.Der AN hat zur Zeit einen GdB von 70
Danke für deine Antwort
Gruß
Michaela
Hallo Michaela,
es gibt keine Verpflichtung, den AG über den Rentenantrag zu informieren. Ein Antrag bedeutet ja auch nicht, dass dem stattgegeben wird. Auch die Bewilligung muss dem AG nicht bekanntgegeben werden. Wäre aber ein Akt der Höflichkeit. Die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat auch nicht zwangsläufig die Folge, dass nur noch eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann. Da gibt es keinen ursächlichen Zusammenhang. Insofern ändert die Aufhebung der Bewilligung auch nichts am Arbeitsvertrag - es sei denn, so etwas wurde vereinbart. Der Grad der Erwerbsminderung als Schwerbehinderter hat ebenfalls weder mit der Rente noch mit der Arbeitszeit zu tun. Es gibt das Beispiel einer blinden Staatsanwältin. Wer blind ist, ist zu 100 % schwerbehindert. Sie übt eine Vollzeittätigkeit aus und kann keine Rente erhalten - sie konnte ja auch nie rentenversichert sein.
Gruß
Otto
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