Hallo,
grds. hat man Anspruch auf Anschlussübergangsgeld (für einen Zeitraum von 3 Monaten)im Anschluss an eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn man sich am Tag nach Beendigung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos meldet und keinen oder nur noch einen geringeren Anspruch auf ALG I als 3 Monate hat.
Wer zahlt das Anschlussübergangsgeld?
Wie sieht es aus, wenn man während des Bezugs von Anschlussübergangsgeld eine Nebentätigkeit von ca. 10 Stunden wöchentlich ausübt?
Kollidiert dies mit dem Anspruch auf Anschlussübergangsgeld?
Danke.
Grüße - ubis