Mit der Bearbeitung lässt sich die DRV gern Zeit, §88 SGG spricht für die Antragstellung 6 Monate zu,bei Überschreiten ist Klage vor dem Sozialgericht möglich, für Widersprüche übrigens gilt nach selbigen Paragraphen eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten, danach ist ebenfalls Klage möglich.Es ist allerdings zu bemerken, dass bei einem zureichenden Grund durch das Gericht die Frist dann ausgesetzt oder verlängert werden kann.
Es ist ein Nervenkrieg,meinen Antag zur Wiederaufnahme habe ich Anfang Februar 2011 gestellt, habe 2008 eine berufliche Reha begonnen, unter der Reha hat mich zusätzlich zu der den damaligen Rehaantrag begründenden Diagnos eine schweren Autoimmunerkrankung erwischt, ich musste die Reha abbrechen.Auf Anraten meiner Ärzte habe ich aufgrund der Nichtheilbarkeit und der massiven Verschlechterung meines Allgemeinzustandes EU Rente beantragt,die Absage auch im Widerspruchsverfahren nach einer Gesamtdauer von einem Jahr. Habe dann wie gesagt einen Antrag zur Wiederaufnahme der begonnenen berufliche Reha gestellt, von irgendwas muss man ja leben, der Krankengeldanspruch war bereits erschöpft und schließlich hat die DRV in der Ablehnung meines Rentenanspruchs unter anderem entschieden, ich kann 6 Stunden und mehr arbeiten.
Der medizinische Dienst der Rehaabteilung sieht das Urteil des medizinischen Dienstes der Rentenabteilung etwas anders, ständig werden von meinen Ärzten neue Befunde abgefordert, die leider nicht besser werden, eine erneute Begutachtung seitens der DRV blieb bisher leider auch aus.Lange Rede kurzer Sinn,mein Antrag wird hin und her geschoben, keiner will entscheiden, jedoch eine Abteilung entweder Rente oder Reha muss entscheiden.Hatte mir fest vogenommen, erst mit Ablehnung in Widerspruch dann bei erneuter Ablehnug in Klage zu gehen, werde wohl aber schon jetzt Klage wegen der längst überschrittenen Bearbeitungszeit einreichen.
Ich rufe wöchentlich bei der DRV an um mich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, mir kommt das zwar aus den Ohren und die Freundlichkeit der Soialversicherungsfachangestellten der RV lässt merklich nach, was aber soll man tun.
Muss vielleicht noch dazu sagen, dass es sich bei meiner begonnenen berufliche Reha auch um die Fachrichtung Sozialversicherunsfachangestellte handelte, zwar KV aber man ist trotzdem ganz gut firm mit den Gesetzbüchern.
Spreche allen Gleichgesinnten Mut zu und nicht vergessen § 88 Abs.1+2 SGG zur Fristenregelung Anträge /Widersprüche, außerdem habt Ihr auch das Recht auf Akteneinsicht für Beteiligte, begründet auf den §25 SGB X, im offenen Verfahren könnt Ihr Euren Antrag bis zum Verfahrensende als schwebend wirksam erklären.
Viele Grüße und uns allen toi, toi.